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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1909/10,1
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1909/10,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028376Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028376Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028376Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1909/10
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1909-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1909/10,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 51
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 77
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 163
- Protokoll10. Sitzung 169
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung 321
- Protokoll13. Sitzung 397
- Protokoll14. Sitzung 399
- Protokoll15. Sitzung 415
- Protokoll16. Sitzung 437
- Protokoll17. Sitzung 445
- Protokoll18. Sitzung 513
- Protokoll19. Sitzung 567
- Protokoll20. Sitzung 583
- Protokoll21. Sitzung 591
- Protokoll22. Sitzung 659
- Protokoll23. Sitzung 737
- Protokoll24. Sitzung 753
- Protokoll25. Sitzung 833
- Protokoll26. Sitzung 847
- Protokoll27. Sitzung 881
- BandBand 1909/10,1 -
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II. K. 17. Sitzung, am 14. Dezember 1909. 447 (Präsident.) Wir treten in die Tagesordnung ein: 1. All gemeine Vorberatung über den Antrag des Abg. Brodaus und Genossen, Neuregelung der Bestimmungen über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen insbesondere dahin, daß die stille Zeit vor Ostern eingeschränkt wird. (Drucksache Nr. 25.) Ich eröffne die Debatte und gebe das Wort dem Herrn Antragsteller Abg. Brodaus. Abg. Brodaus: Meine Herren! Unter den Ge setzen und Verordnungen, die in Sachsen in Geltung sind, befinden sich noch manche, die vor längerer Zeit schon aus anderen Zeitverhältnissen heraus geschaffen sind und jetzt den veränderten Zeitverhältnissen ent sprechend einer Reform bedürfen. Der vor liegende Antrag, den ich mit meinen Freunden ein gebracht habe, hat solche Bestimmungen im Auge: die Vorschriften über die Ruhe an Sonn-, Fest- und Bußtagen und über die in geschlossenen Zeiten. Es handelt sich hier natürlich nur um die land esrechtlichen Bestimmungen, die neben den reichsrechtlichen, auf der Gewerbeordnung beruhenden Vorschriften über die Sonntagsruhe noch in Geltung sind. (v) Den reichsrechtlichen und den landesrechtlichen Bestimmungen über die Ruhe an Sonntagen liegen verschiedene Motive zugrunde. Die Reichsgesetz gebung ist aus sozialpolitischen Gründen heraus ent standen, vom Standpunkte der Angestellten und Arbeit nehmer aus und in deren Interesse. Sie will an den Sonntagen tunlichste Ruhe im Erwerbsleben zu dem Zwecke schaffen, den einzelnen Angestellten oder Arbeiter in die Lage zu versetzen, die Kirche zu besuchen und zugleich einen Ruhetag zu haben. Unserem Landesrechte liegt das soziale Motiv ferner, es trifft seine Bestimmungen vorwiegend aus kirch lichen Gründen. Hat das Reichsgesetz vornehmlich die Sonntagsruhe im Auge, so das Landesrecht die Sonntagsheiligung. Es will den Sonn- und Fest tag tunlichst der Alltagsgeschäfte entkleiden, um ihm schon äußerlich ein Gepräge zu verleihen, durch das man dem Sonntage eine größere Weihe gibt oder wenigstens zu geben vermeint. Unter diesen landesrechtl chen Vorschriften gibt es aber solche, die der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung schon lange nicht mehr als zeitgemäß erscheinen, Bestimmungen, die in die persönliche Freiheit der Staatsbürger und vielfach, was noch fühlbarer ist, in das Erwerbsleben einzelner Stände eingreifen, mehr eingreifen, als es der Zweck der (0) Sonntagsheiligung erfordert. Unsere landesrechtlichen Vorschriften über die Sonntagsheiligung sind enthalten zunächst im Gesetze vom 11. September 1870, die Ruhe an Sonn-, Fest- und Bußtagen betreffend, dann in der Ausführungs verordnung von demselben Tage, in der Verordnung vom 11. April 1874 und in der Verordnung vom 22. Januar 1900. Hierüber gibt es noch vereinzelte Sonderbestimmungen in der Armenordnung von 1840, im Jagdgesetze, Sonderbestimmungen, die ich nicht in Betracht ziehen'will, ohne deswegen an erkennen zu wollen, daß diese noch vollständig zeit gemäß seien. Meine Herren! Diejenigen von den einschlagenden Bestimmungen, gegen die am meisten Kampf geführt wird, weil fie am meisten einschneidend sind, sind die Bestimmungen über die geschlossenen Zeiten, festgelegt in der Verordnung vom 11. April 1874. Schon mehrere Landtage haben sich mit Petitionen zu beschäftigen gehabt, die eine Einschränkung der Bestimmungen über die geschlossenen oder stillen Zeiten erstrebten. Es ist sehr bezeichnend, daß es das erste Mal schon im Jahre 1892 geschah, daß sich der Landtag infolge einer Petition mit der Sache zu be fassen hatte, und daß schon damals die Zweite Kammer (G sich der Petition gegenüber freundlich stellte. Seit 1902 hat sich jeder Landtag mit einer solchen Petition zu beschäftigen gehabt. Beim letzten Landtage war es eine Petition der Zivilmusiker und des Sächsischen Musikerverbandes. Diesmal kommt eine Petition vom Saalinhaberverbande, die gegenwärtig dem hohen Hause noch nicht zugegangen ist. Während die Petition der Musiker die Wünsche der beteiligten Kreise nur in beschränktem Umfange zum Ausdrucke brachte und nur die Freigabe des Sonntags Judica sowie die Freigabe des Sonntags vor Weihnachten verlangte, erstrebt die neue Petition der Saalinhaber die Be schränkung der stillen Zeit auf die Tage vom Grün donnerstag bis zum ersten Osterfeiertag und, was Weihnachten anlangt, auf die Tage vom 21. De zember ab bis Weihnachten. Meine Herren! In dieser Richtung bewegt sich auch der vorliegende Antrag. Wir gehen noch etwas weiter insofern, als wir, was Weihnachten anlangt, lediglich ebenso wie beim Pfingstfeste den vorhergehen den Tag, den 24. Dezember, als Heiliger Abend bezeichnet, als stillen Tag angesehen wissen möchten. Ich habe mich schon auf die veränderten Zeit verhältnisse bezogen, die eine Einschränkung der 64*
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