Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1909/10
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1909/10,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028377Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028377Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028377Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1909/10
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1910-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1909/10 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesAllgemeine die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 33
- Protokoll7. Sitzung 61
- Protokoll8. Sitzung 69
- Protokoll9. Sitzung 85
- Protokoll10. Sitzung 93
- Protokoll11. Sitzung 127
- Protokoll12. Sitzung 151
- Protokoll13. Sitzung 163
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 191
- Protokoll16. Sitzung 205
- Protokoll17. Sitzung 213
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 241
- Protokoll20. Sitzung 271
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 315
- Protokoll23. Sitzung 361
- Protokoll24. Sitzung 377
- Protokoll25. Sitzung 405
- Protokoll26. Sitzung 419
- Protokoll27. Sitzung 443
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 487
- Protokoll30. Sitzung 505
- Protokoll31. Sitzung 515
- Protokoll32. Sitzung 537
- Protokoll33. Sitzung 561
- Protokoll34. Sitzung 611
- Protokoll35. Sitzung 645
- Protokoll36. Sitzung 659
- Protokoll37. Sitzung 701
- Protokoll38. Sitzung 721
- Protokoll39. Sitzung 747
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 821
- Protokoll42. Sitzung 841
- Protokoll43. Sitzung 877
- Protokoll44. Sitzung 895
- BandBand 1909/10 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Ritiergutsbesizer Or. von Kübels (^) nirgends diese Befugnis auch den Landwirten zu geschrieben sei, daß diesen also dieses Recht nicht zustehe. Ich habe nun keineswegs die Absicht und will mich gar nicht unterfangen, an diesem Urteil des Tberverwaltungsgerichtes Kritik zu üben. Ich will nur ganz kurz bemerken, daß ich bisher anderer Mei nung gewesen bin. Ich habe geglaubt, daß, wenn in z des Einkommensteuergesetzes gesagt ist, der Land wirt solle nach dem durchschnittlichen Reinerträge der drei letzten Jahre eingeschätzt werden, dann unter diesem Reinerträge ein richtiger gemeint ist und nicht ein unrichtiger. Reinertragsziffern aber, bei denen Abschreibungen an den Juveutarteilen, die der Ab nutzung unterliegen, nicht berücksichtigt sind, sind nach der Ansicht des Tbervcrwaltungsgerichtes solche, die der Wirklichkeit widersprechen, also unrichtige. Aber ich will diesen Standpunkt verlassen. Ich will mich auf deu Standpunkt des Sberverwaltungs- gerichtes stellen. Tann aber, meine Herren, ist die Entstehung der gesetzlichen Pestimmungen, auf denen das Urteil des Tbcrverwaltungsgerichtes beruht, nur dadurch zu erklären, daß auf eine korrekte land wirtschaftliche Buchführung überhaupt keine Rücksicht genommen worden ist. Und auch das läßt sich erklären. (L) Tie gesetzlichen Bestimmungen, die hier eiuschlagen, stammen aus dem Jahre 1878. Es sind ja mittlerweile redaktionelle Änderungen vorgeuommen worden, aber dem Sinne nach stammen sie aus dein Jahre 1878. Zu dieser Zeit war die landwirtschaftliche Buchfüh rung noch lange nicht so weit entwickelt wie jetzt. Sie hat schon bestanden, war aber wenig verbreitet, wenig bekannt und ist jedenfalls dem Gesetzgeber nicht bekannt gewesen. Tas in aber in den zwischen liegenden 32 Jahren anders geworden. Tie Land wirte haben keine Blühe und auch kein Geldopfer gescheut, um alle die technischen Schwierigkeiten, die sich einer korrekten landwirtschaftlichen Buch führung entgegenstellen, zu überwinden. Ich erinnere nur an die verdienstvollen Arbeiten des Professors Howard. Tie Schwierigkeiten sind überwunden, und wir besitzen zurzeit eine vollständig einwandfreie landwirtschaftliche Buchführung, die auch den Vor schriften entspricht, die das Handelsgesetzbuch für die Handel- und Gewerbetreibenden aufgestellt hat. Es kann hiergegen eingewandt werden, daß das doch wohl nicht ganz zutreffend lei, weil in den -kreisen der Landwirte immer noch über das beste Buchsüh- rungssvstem gestritten wird. Tas gebe ich zu, aber der Streit dreht sich nicht darum, wie das Gesamt ergebnis der laudwirtschaflichen Betriebes zu er- (V mitteln sei, sondern darum, ob die Grundsätze der doppelten Buchführung auf das landwirtschaftliche Unternehmen angewandt werden können, ob man also auch das landwirtschaftliche Unternehmen in seine einzelnen Betriebszweige zerlegen und für jeden einzelnen Betriebszweig eine besondere Rechnung aufstellen kann. Tas kommt indessen für die Steuerveranlagung gar nicht in Frage. Wenn ein Landwirt einen Rein ertrag von 10 000 M. zu versteuern hat, so bleibt es sich ganz gleich, ob der Landwirt der Meinung ist, 6000 M. stamiuten aus dem Ackerbau und 4000 M. aus der Viehhaltung, oder ob er der Meinung ist, daß 0000 Bl. aus dem Ackerbau und 0000 Bl. aus der Viehhaltung stammen. Wie sich der Reinertrag zu sammensetzt, das bleibt sich ganz gleich. Es kommt nur darauf au, daß der Gesamtrcinertrag richtig berechnet ist, und das ist nach dem gegenwärtigen Stande der landwirtschaftlichen Buchführungswissen schaft möglich. Wenn das aber richtig ist, jo, meine ich, sollte einer korrekten landwirtschaftlichen Buchführung die gesetzliche Anerkennung nicht weiterhin versagt werden. Ich meine, auch der Staat hat ein lebhaftes Interesse daran, daß möglichst viele Landwirte eine korrekte (k)Z Buchführung besitzen. Er hat deswegen ein Interesse daran, weil dein Staate daran gelegen sein muß, daß der Grund und Boden rationell und mit der jenigen Intensität bewirtschaftet wird, die nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen angebracht ist. Tas wichtigste Hilfsmittel dazu ist eine korrekte landwirtschaftliche Buchführung. Run wird sich allerdings ein Zwang zur Buch führung in der Landwirtschaft jedenfalls nicht ein- führeu lassen, weil die Verhältnisse zu verschieden sind und weil wir namentlich Rücksicht nehmen müssen auf die zahlreichen kleinen Unternehmungen, deren Besitzer nicht imstande jein werden, das immerhin komplizierte Rechnungswert durchzuführen. Aber gerade weil der Zwang unmöglich ist, ist es notwendig, die Buchführung dadurch auszubreiten, daß man sic fördert und erleichtert. Ich kann mir aber nicht denken, wie man m der gegenwärtigen Lage noch einem Land wirte zur Buchführung zureden kann, wenn er mit dem Einwande kommt: Ja, was nützt das alles? Ich kann meine Zahlen so gewissenhaft aufstellen, wie es nur möglich ist, ich kann allen Vorschriften nachkommen, die das Handelsgesetzbuch für den Handel- und Ge werbetreibenden vorsieht: ich werde ja trotz alledem
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder