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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1909/10
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1909/10,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028377Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028377Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028377Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1909/10
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1910-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1909/10 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesAllgemeine die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 33
- Protokoll7. Sitzung 61
- Protokoll8. Sitzung 69
- Protokoll9. Sitzung 85
- Protokoll10. Sitzung 93
- Protokoll11. Sitzung 127
- Protokoll12. Sitzung 151
- Protokoll13. Sitzung 163
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 191
- Protokoll16. Sitzung 205
- Protokoll17. Sitzung 213
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 241
- Protokoll20. Sitzung 271
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 315
- Protokoll23. Sitzung 361
- Protokoll24. Sitzung 377
- Protokoll25. Sitzung 405
- Protokoll26. Sitzung 419
- Protokoll27. Sitzung 443
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 487
- Protokoll30. Sitzung 505
- Protokoll31. Sitzung 515
- Protokoll32. Sitzung 537
- Protokoll33. Sitzung 561
- Protokoll34. Sitzung 611
- Protokoll35. Sitzung 645
- Protokoll36. Sitzung 659
- Protokoll37. Sitzung 701
- Protokoll38. Sitzung 721
- Protokoll39. Sitzung 747
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 821
- Protokoll42. Sitzung 841
- Protokoll43. Sitzung 877
- Protokoll44. Sitzung 895
- BandBand 1909/10 -
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74 I. K. 8. Sitzung, am IS. Januar 1910. (Rittergutsbesitzer vr. von Hübel.) (H nicht nach dem Reinerträge, den ich auf diese Weise ermittele, eingeschätzt. Man würde mit einem solchen Landwirte besonders dann nichts anfangen können, wenn er der Meinung ist, daß er zu seiner eigenen Orientierung eines komplizierten Zahlenwerkes nicht bedarf. Ich glaube aber auch, daß die Steuerbehörden es als eine Erschwerung ihrer Arbeiten empfinden werden, wenn ihnen weniger Buchführungsmaterial zur Verfügung steht als bisher; und dazu kann es leicht kommen. Die Steuerbehörden haben bisher den nach meiner Meinung durchaus richtigen Weg eingeschlagen, daß sie sich an die Landwirte, von denen bekannt ist, daß sie eine ordentliche Buchführung besitzen, mit dem Ersuchen gewandt haben, ihnen die Abschlußzahlen für die Vorbereitung der Einschätzungen zur Verfügung zu stellen. Ich glaube, das wird anders werden und ist wohl auch schon anders geworden. Man wird schwerlich einem Landwirte zumuten können, seine Abschlußzifferu für die Vorbereitung der Einschätzung zur Verfügung zu stellen, wenn der Landwirt sich sagen muß, daß diese Zahlen gar nicht maßgebend sind, daß sie im besten Falle umgemodelt werden und umgemodelt werden müssen, bis sie nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts der Wirklichkeit W widersprechen. Das ist also ein in jeder Beziehung unerfreulicher Zustand. Es liegt nun vielleicht nahe, daß ich an die König!. Staatsregierung die Bitte richte, sie möchte einen Gesetzentwurf einbringen, und zwar möglichst bald, womöglich noch in dieser Session, durch den die gesetzlichen Bestimmungen, auf denen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht, abgeändert werden. Ich tue das nicht. Ich weiß sehr wohl, daß das nicht möglich ist, daß unser Steuergesetz ein so kompliziertes System bildet, daß man nicht kurzerhand Hinein greifen und eine Bestimmung beseitigen oder ab- ändern kann, die Anstoß erregt hat, wenn auch die Gründe für die Beanstandung vielleicht ganz stich haltig sind. Aber ich glaube, es würde doch zur Be ruhigung derjenigen Landwirte dienen, die mit Ernst und Gewissenhaftigkeit Buch führen und die noch mehr tun, die sich angelegen sein lassen, in immer weitere Kreise Verständnis für den Nutzen einer guten Buchführung hineinzutragen, ich sage, es würde zur Beruhigung dieser Landwirte beitragen, wenn auch die König!. Staatsregierung erklären wollte, daß sie den Zustand, der zwar vom Oberverwaltungs gerichte nicht geschaffen, der aber in grelle Beleuchtung gestellt worden ist, für unhaltbar hält, oder wenn sie wenigstens die Zusicherung geben wollte, daß sie eine (V Prüfung dieses Zustandes, den ich für unhaltbar halte aus den Gesichtspunkten heraus, die ich entwickelt habe, vornehmen werde. (Beifall.) Präsident: Se. Exzellenz der Herr Finanz minister ! Staatsminister vr. von Rüger: Meine geehrten Herren! Der Herr Vorredner hat in dankenswerter Weise die Aufmerksamkeit auf den jetzt bestehenden gesetzlichen Zustand hinsichtlich der Einkommen besteuerung der Landwirte gelenkt. Der gesetzliche Zustand ist der, wie der Herr Vorredner auseinander gesetzt hat, daß bezüglich der Landwirte eine Ausnahme vorschrift, wie sie das Einkommensteuergesetz in Be ziehung auf die Gewerbetreibenden und Handel treibenden vorschreibt, daß nämlich auf die Ergebnisse einer in ordnungsmäßiger Weise gehaltenen Buch führung Rücksicht zu nehmen ist, nicht gegeben ist. Der Herr Vorredner hat schon gesagt, daß das ein Widerstreit ist zwischen zwei verschiedenen Grund sätzen. Ich habe nicht die Absicht, auf das Nähere in dieser Beziehung hier einzugehen. Ich möchte nur darauf aufmerksam machen, daß, wenn unser jetziges Einkommensteuergesetz vorschreibt, daß auf die Er gebnisse einer Vermögensberechnung, die ausgenom men worden ist nach kaufmännischen Bilanzgrund sätzen, bei der Einschätzung zur Einkommensteuer und bei der Besteuerung des Einkommens Rücksicht zu nehmen ist, das eine Anomalie des Einkommen steuergesetzes ist. Das Gesetz sagt selbst, daß auf eine Verminderung oder Erhöhung des Vermögens bestandes, wenn sie nicht gleichzeitig eine Erhöhung des Einkommens oder eine Verminderung desselben zur Folge hat, keine Rücksicht zu nehmen ist. Es handelt sich hier also um eine Vorschrift, die gegeben ist im Interesse derjenigen, welche eine kaufmännische Buchführung haben und ausführen. Die ganze Materie hängt also zusammen mit der kaufmännischen Pflichtbuchführung, und es läge sehr nahe, zunächst daran zu denken, ob man nicht auch den Landwirten, den selbst wirtschaftenden Land wirten eine Verpflichtung auferlegen sollte, ihre Buchführung, und zwar in kaufmännischer Art ein zurichten. Ter Herr Vorredner hat selbst anerkannt, daß das mit großen Schwierigkeiten verbunden sein würde. Man kann wohl im allgemeinen sagen, daß
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