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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 239. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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r Mittheklirage« über die Verhandlungen des Landtags. 239. Dresden, am 1. September. 1837. Hundert vier und dreißigste öffentliche Sitz ung der H. Kammer, am 1. August 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den besondern Theil des Crimi- nalgefttzbuchs. — (XU. Kapitel: Von Diebstahl und Verun- trauung. Art. 220 b. — 222.) — Referent v. v. Mayer: Es ist bei dem allgemeinen Theile von dem Abg. v. Thielau ein Amendement gestellt worden, daß ganz besonders bei kleinen Eigenthumsverbrechen die Strafe intensiv dadurch geschärft werden möchte, daß man sie ganz oder doch auf längere Zeit, d. h. in kürzeren Zwischenräumen mit der Entziehung der warmen Kost verbände. Um diesem Beschlüsse der Kammer Genüge zu thun, glaubt die Deputation, eS sei hier der Ort, eine solche spezielle Bestimmung auszusprechen. Sie hat dabei noch folgenden Grund gehabt: Es wird allerdings eine längere Gefängnißstrafe hier viel weniger wirksam sein, als eine kürzere, aber intensiv geschärfte. Deshalb scheint der Zusatz nütz lich zu sein, und mit ihm empfiehlt die Deputation die Fassung der l. Kammer. Ich habe zugleich einer Petition zu aedenken. welche in Beziehung auf diese Verbrechen eingegangen ist. Es ist darüber unter HI. Folgendes gesagt: Petition der Gerichtsherrschaft und Gemeinden zu Liebschwitz, Lietzsch und Taubenpreskeln, den Sckutz des ländlichen EigenthumS betreffend. Die Petenten schließen sich dem in der 19. öffentlichen Si tzung der ll. Kammer gestellten und von der Kammer angenom menen Anträge: „um Vorlegung eines Gesetzentwurfes zum Schutze des ländlichen Eigenthums noch auf diesem Landtage," an und schlagen dazu vor: 1) beschränkende Verordnungen wegen des Viehhaltens auf dem Lande; 2) Verschärfung der Strafgesetzgebung gegen Fclddiebstähle, in Bezug auf die S trafa r t. In beiderlei Beziehung eröffnen sie ihre Ansichten im Detail, und diese letzteren laufen bei 2. darauf hinaus, daß besonders in Wiederholungsfällen Arrest, verbunden milZwangs- arbeit im Gefängnisse, Strafarbeit und körperliche Züchtigung in zweckmäßiger Abstufung eintreten möge. Mit Ausnahme der ersteren Strafart, welche das Gesetzbuch gar nicht kennt, sind die übrigen Vorschläge schon in den Artikeln 20. und 220 d. zur Be rücksichtigung gekommen. Was dagegen die civilrechttichen Be stimmungen bei 1. anlangt, so hat die Deputation in der Vor aussetzung, daß die l. Kammer über den obengedachten in der 19. Sitzung der lk. Kammer gefaßten Beschluß noch nicht berathen hat, der Kammer zu überlassen: „ Ob sie die Petition noch an die !. Kammer zu etwaiger Berücksichtigung bei der bevorstehenden Berathung gelangen lassen wolle." Referent v. v. Mayer: Es würde also zunächst 1) auf den Artikel 220b. 2) auf den Zusatz, welchen die Deputation neuer dings beantragt hat, überzugkhen srin, und 3) würde die Kam mer ihre Meinung darüber auszusprechen haben, ob die Petition noch an die I. Kammer abzugeben wäre. Staatsmimster v. Könneritz: Die Staatsregierung hat sich gegen einen solchen Zusatz in der I. Kammer ausgespro chen, hauptsächlich aus dem Grunde, weil man consequent entweder nur darin, daß der Tyäter durch Ueberwindung aller Schwierigkeiten bei der That eine besondere Festigkeit des Wil- lens und mithin Bösartigkeit gezeigt hat, oder umgekehrt darin, daß die leichte Gelegenheit, die Schwierigkeit, daS Eigen- thum zu bewachen, besonders hohe Strafen zu dessen Schutz erfordern, einen Erschwerungsgrund aufsinden kann; unmöglich aber in Beidem zugleich, weil beide Gründe sich gegenseitig auf heben und widersprechen. Die erste Kammer hat dennoch den Zusatz angenommen, und nach frühem Aeußerungpn in dieser Kammer kann ich voraussehen, daß die Kammer sich ebenfalls dafür erklären werde; doch finde ich einige Beruhi gung darin, daß die Deputation vorschlägt, anstatt einer lan gen Dauer der Strafe lieber eine andere Schärfung durch Ent ziehung der warmen Kost eintreten zu lassen. Dies ist zweck mäßig"- Es scheint nicht rathsam, solche kleine Diebstähle mit einer langdauernden Strafe zu belegen. Es kommt darauf an, schnell und kräftig zu strafen. Je länger die Strafe ist, desto länger wird die Untersuchung werben müssen, und desto weniger werden die Gerichte sich veranlaßt sehen, die Strafe zu vollstrecken. Es kommt daher ganz mit der Ansicht der Regierung überein, wenn die Deputation vorschlägt, daß der Richter die warme Kost entziehen könne. Ich möchte aber doch über einen Punet Auskunft haben. Es ist durch den Nachsatz: „der Richter verschärfen" (s. Nr. 238. d. Bl. S. 3924. Sp. 2. a. E.) doch nur so viel gemeint, daß die Entziehung der warmen Kost anstatt der Verlängerung, nicht nur, wenn das Maximum überstiegen wird, sondern auch in nerhalb des Strafmaßes eintreten soll. Referent 0. v. Mayer:' Die Meinung der Deputation ist ganz dieselbe gewesen, wie sie der Hr. Staatsminister aus gesprochen hat. Sie hat in den Zusatz keinen andern Sinn gelegt, als daß die Erhöhung innerhalb des Strafmaßes bis zum Maximum zweckmäßiger zu vertauschen sein würde mit intensiver Schärfung. Abg. Atenstädt: Ich erlaube mir zuvörderst eine An frage an die Deputation, ob sie mit gutem Grunde neben den Feldfrüchten die Gartenfrüchte weggelaffrn oder geglaubt hat, daß diese darunter mit zu verstehen sein dürften. Ich bin der Meinung, daß es zweckmäßiger sei, neben den Feldfrüchten auch der Garknsrüchte mit zu gedenken, da sie denselben Schutz
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