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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 281. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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in dem Falle der Begründung eigner.neuer Kirchen das Be setzungsrecht und die Bestimmung desDienstgehaltes des Geist lichen den Gemeinden zustehen solle." Wird dieser Antrag unterstützt? 17 Mitglieder erheben sich zur Unterstützung. Präsident: Die Unterstützung ist durch ein Viertel der Anwesenden erfolgt, auch ist wohl anzunehmen, daß der An trag zu Anfang der Sitzung eingebracht worden ist. Glaubt die Kammer, daß der Antrag mit einem Viertel zur Genüge un terstützt sei? Diese Frage wird gegen 2 Stimmen von der Kammer bejaht. Abg. Eisenstuck: Der Antrag, wie er gestellt ist, soll nun einen ganz neuen Grundsatz einführen, soll eine Bevorzu gung solcher neuen Gemeinden gegen die bisherigen ausspre chen: Wenn die bestehenden Psarrgemeinden nicht die Ermäch tigung erhalten, das Diensteinkommen der Geistlichen festzu setzen, wenn sie nicht das zu8 xatronatus exerziren dürfen, so kann ich mich mcht davon überzeugen, welcher ausreichende Grund vorhanden sein soll, diese Neuigkeit in die neuen Pfar reien einzuführen. Heilsam würde die ganze Maßregel nicht sein — wenn man sie auch überall ausführen könnte. Noch weni ger vermag ich sie als zulässig zu erkennen, wenn ich erwäge, daß sie eine Bevorzugung der neuen Pfarrgemeinden bezweckt. Es würde mehr den Anschein gewinnen, als ob eine derartige Bestimmung, wenn sie von der Regierung getroffen werden sollte, dazu auf indirektem Wege führen könnte, was in di rektem Wege von der Kammer nicht angenommen worden ist. Es liegt in der Natur der Sache, daß das Cultusministerium schwerlich jemals eine Auspfarrung genehmigen könnte, womit die Erwerbung des Collaturrechtes für die Gemeinde verbun den sein sollte. — Wenn ferner die Gemeinde auch berechtiget sein sollte, das Diensieinkommen der Pfarrer zu bestimmen, so könnte der Fall eintreten, daß man die Pfarreien dem Wenigst- fordernden im Lizitationswege zuschlüge. Ich glaube nicht, daß der kirchliche Zweck dadurch erreicht werden könnte. Abg. v. Thielau: Der geehrte Abgeordnete hat ange führt, daß durch den Antrag im indirekten Wege erreicht werden solle, was auf direktem Wege nicht erreicht werden konnte. Nun gebe ich zu erwägen, ob es dem Ministerium des Cultus ganz überlassen bleiben solle, wie viel Gehalt ein solcher Geistlicher zu erhalten habe. Es ist das wirklich ganz die selbe Sache, wie bei allen andern Steuern und Abgaben; bei die sen aber werden die Kammern gefragt, da verlangt man Ga rantien , während man hier, wo die Abgabe 3mal so viel als die Grundsteuer betragen kann, Alles in das Ermessen der Regierung legen will. Die geistlichen Behörden werden sehr geneigt sein, Auspfarrungen vorzunehmen; vielleicht irre ich mich darin, ich kann mir aber nicht helfen, es ist einmal meine Meinung; sie muß es um so mehr sein, als auf 1 Va kanz 30 Kandidaten kommen. — Jede Behörde sucht ihren Einfluß zu vermehren, sucht also auch die Beamten zu ver mehren , die von ihr abhängen. So ist es mit den geistlichen Behörden auch; es wird im Interesse der geistlichen Behörden liegen, wo möglich die Stellen zu vermehren, wo Geistliche angestellt werden können. Nun sollen die Gemeindennach derWillkühr der Regierung einem solchen Geistlichen 600, 800, 1000 Thaler geben; es wäre doch wenigstens ein Maß stab nöthig, daß das Ministerium erkläre, was der höchste Satzsei, den ein Geistlicher bekommen solle. Sollen die Gemeinden , nachdem §. 6 b. angenommen ist, einmal von derWillkühr leiden, soll es dem Ermessen des Cultusministe rium überlassen sein, Auspfarrungen vorzunehmen, so könnte man den Gemeinden doch wenigstens die Sicherheit gebens daß sie nicht ohne allen Schutz gegen die Abgaben dastehen, welche ihnen die Regierung aufzulegen für gut befindet. Staatsminister v. Carlowitz: Viele von den Bemer kungen, welche laut geworden sind, beruhen auf der Vor aussetzung, als ob sich das Cultusministerium angelegen las sen sein werde, recht viele Auspfarrungen vorzunehmen. Wenn man aher die Schwierigkeiten ins Auge faßt, welche' bei einer Auspfarrung zu überwinden sind, die Arbeiten, welche selbige dem Ministerium und den ihm untergeordneten Behörden verursacht, wenn man erwägt, daß eine Auspfarrung stets mit Opfern für die betreffenden Gemeinden verbunden ist und in den Verpflichtungen jedes Ministerium liegt, seine Mitbürger so wenig als möglich zu belästigen; so wird man wohl die Ue- berzeugung fassen, daß das Cultusministerium Auspfarrun gen nicht aus Neuerungslust, sondern nur dann beginnen werde, wenn es die offenbarste Nothwendigkeit erfordert. So lange das Cultusministerium besteht, seit 6 Jahren also, ist ein einziger Fall einer Auspfarrung im ganzen Königreiche vorgekommen, und dieser einzige Fall war von der Art, daß mehrere Orte im Voigtlande, die bis 3 Stunden von der Kirche entfernt waren, eine eigne kleine Kirche bauten. Ein Fall, der künftig vorkommen könnte, schwebt mir nicht vor; es müßte sich denn ein solcher Fall in einer Stadt ereignen, in welcher durch die große Zunahme der Bevölkerung die Noth wendigkeit herbeigeführt würde, eine neue Kirche zu gründen. Der Fall, den der geehrte Abg. Sachße angeführt hat, wäre ein solcher. Die Neustadt hat bei nur zwei Geistlichen eine Parochie von jetzt 18,000 Seelen, ihr Umfang und ihre Ein wohnerzahl wächst mit jedem Jahr bedeutend, und es könnte wohl in einigen Jahren nöthig werden, auf dem sogenannten neuen Anbaue eine neue Kirche zu bauen und eine zweite Pa rochie herzustellen. Abg. v. d. Pforte: Obschon der Abg. v. Thielau das Wesentlichste von dem ergegnet hat, was ich zunächst den Be hauptungen des Abg. Eisenstuck entgegen halten wollte, so werde ich mir doch im Allgemeinen die Bemerkung gestatten müssen, daß man der Kirche die Natur, das Wesen und die Rechte einer Gesellschaft zuzuerkennen sich doch wohl nicht entbre chen könne, und daß ich in dieser Rücksicht meinen sollte, es wäre kein so entsetzlicher Grundsatz, wenn man den Mitglie dern der Kirchengesellschaft, die nach der Definition unsers protestantischen Glaubensbekenntnisses eine freie Gemeinschaft ist, — wie den Mitgliedern jeder andern Gesellschaft gestat ten wollte, sich selbst ihren Vorsteher zu wählen; denn was
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