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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 281. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Kirchenschullehrer aber als Kirchendiener beibehält. In die sem Falle behält sie Verbindlichkeiten gegen den vorigen Lehrer als Kirchendiener auf sich, weil sie immer noch zur Parochie ge hört und nur eine abgesonderte Schulgemeinde bildet. Wie es in diesem Falle mit dem Baue und der Unterhaltung der Wohn- und Wirthschaftsgebaude des Kirchenschullehrers zu halten sei, wird insbesondere in der §. 24. bestimmt und dürste also hier nicht zur Sprache zu bringen sein. Abg. Bonitz: Ich rede keineswegs von solchen Mitglie dern der Schulgemeinde, die sich von der Gemeinde trennen wollen, sondern ich meine die entfernten Parzellen, die zu einer Schule gehören, und deren wir im Gebirge viele haben, z. B. Waldhäuser rc. und bei denen der Beitrag zum Schulbedürfniß normirt ist. Ich weiß nun nicht, ob es bei diesen rücksichtlich der Vertheilung des Aufwandes für die Schule, insofern Ver träge bestehn, auch nach dieser Paragraphe, die allerdings nur von Kirchenbedürfnissen spricht, geht. Königlicher Commissair 0. Hübel: Neber diesen Gegen stand hat die 7. tz. bereits entschieden. Präsid ent: Es würde nun zur Abstimmung über §. 9. übergegangen werden können, und ich frage die Kammer: Ob sie der 9. tz. ihre Zustimmung ertheile? Wird einstimmig bejaht.' §. 10. lautet: „Liegen aber solche Verträge und Entscheidungen nicht vor und kommt eine Vereinigung darüber, welche die Kirchenin spektion vor allen Dingen zu versuchen hat, nicht zu Stande, so treten folgende Bestimmungen ein: Jede Kirchengemeinde hat ihre Kirche allein zu unterhalten und zu dem Bau der andern Nichts beizutragen. Die Wohn- und Wirthschaftsgebaude der für mehrcre Kirchen vereinigter Kirchspiele angestellten Kirchen dienerhaben diejenigen Gemeinden, für deren Kirchen sie ange stellt sind, gemeinschaftlich und nach gleichem Verhältnisse der Jndividualbeiträge zu bauen. Liegen aber dem einen oder dem andern Kirchendienernur in einer dieser Kirchen Amtsverrichtun gen ob, so fällt der Bau der ihm angewiesenen Wohn- und Wirthschaftsgebaude auch nur der in diese Kirche gehörigen Ge meinde zur Last. Eben so sind die Kosten der Anstellung und Unterhaltung der Kirchendiener nach Verschiedenheit ihrer Wirksamkeit für eine oder mehrere Kirchen und anderer Leistlin gen für das.Kirchenwesen zu vertheilen. Haben jedoch Tochter gemeinden an gewissen Lagen des Jahres den Gottesdienst in der Mutterkirche mit abzuwarten, so sind dieselben nach der Zahl der Sonn- und Festtage, an welchen sie die Mutterkirche zu besuchen haben, einen Beitrag zu den Bedürfnissen der Mut- terkirche zu leisten schuldig und ist derselbe, wenn eine Vereini gung nicht zu Stande kommt, von der Kircheninspektion fcstzu- setzen." Die Deputation bemerkt: Die hier ausgestellten Grundsätze in Bezug auf Bau lichkeiten entsprechen im Wesentlichen dem, was schon bis her bestanden. Wenn indessen das unterm 20. August 1658 in einem speziellen Fall erlassene Reskript, durch welches die Filia listen zu Gornsdorfzu Einholung des neuen Pfarrers und andern dergleichen Unkosten jederzeit den dritten Lheil beizutragen angewiesen worden, spater von den Behörden und Spmchcol- legien als eine allgemeine gesetzliche Vorschrift angewsndet wor den ; so "soll dem durch gegenwärtiges Gesetz entgegengetreten und zugleich das, was in Anwendung jenes Grundsatzes §.4. des Regulativs vom 18. Februar 1799 wegen der Beiträge der Filialisten zu den Besetzungskosten vorgeschrieben worden, auf gehoben werden. Um inzwischen zu keiner Mißdeutung Ver anlassung zu geben, werden im dritten Satz die Worte: „der Jndividualbeitrage" wegzulassen sein. Dasselbe möchte auch in Bezug auf den letzten Satz: „haben jedoch Tochtergemein- den von der Kircheninspektion festzusetzen" anzuratherr sein, da der Vorthekl, welcher den Gemeinden der Mutterkirche dadurch zugewendet werden soll, die Weiterungen einer solchen Ermittelung kaum lohnen, am wenigsten Veranlassung abge ben möchte, wo eine solche Verpflichtung nicht auf Vertrag be ruht, selbige gegen die oben ausgesprochene allgemeine Regel erst einzusühren. Präsident: Wenn Niemand darüber das Wort be gehrt, so bemerke ich, daß die Deputation gewünscht hat, zu vörderst im 3. Satze das Wort: „Jndividualbeitrage" aus gelassen zu sehn. Stimmt die Kammer in dieser Beziehung bei? Wird einstimmig bejaht. Präsident: Ferner hält sie dafür, daß der letzte Satz pon den Worten: „haben jedoch' festzusetzen" in Wegfall gebracht werde. Tritt die Kammer auch in dieser Beziehung der Deputation bei? Wird einstimmig bejaht. Abg. Todt: Rücksichtlich des nunmehrigen letzten Satzes der der nach dem Deputations-Gutachten verbleibt, möchte der frühere Vorbehalt in Bezug auf das Mülle» sehe Amende ment wieder gemacht werden; denn der letzte Satz, welcher lautet: „Eben so sind vertheilen," wird bei Annahme des Müllerschen Antrags gleichfalls nicht mehr passen. Präsident: Ich habe den Vorbehalt generell gestellt, nämlich mit Vorbehalt der Abstimmung der Kammer über die spätem tzZ. Ich würde das also jetzt nicht besonders zu erwäh nen haben, sondern nur fragen: Ob die Kammer der 10. mit diesen Abänderungen die Genehmigung ertheilen wolle? Wnd einstimmig bejaht. §. 11. lautet: (Besetzungskosten). „Die Befetzungskosten bestehen: a.) in den Gebühren und Verlägen, welche die Behörden bei der Designation, Probe, Ordination, Einführung und Bestäti gung von Kirchen- und Schuldicnern zu fordern berechtigt sind; b.) in den Anzugskosten der neuangestellten Prediger und Schul lehrer." Die Deputation bemerkt hierzu: Die -Besetzungskosten sind zwar durch die Verordnung vom 7. Juni i.833 vermindert, auch ist durch die beim Budget ge gebene Versicherung, im Fall das zu Besoldung der Superin tendenten dort gestellte Postulart allseitige Aufnahme findet, Wegfall dnr oon diesen bisher bezogenen Gebühren in Aussicht g 'lleUt wordm. Da ind- ssen die Anstellungssporteln und Stem- plloeträge sowohl im Eivll Etat durch das Regulativ vom 20. Februar 1836 bedeutend herabgesetzt worden, hier aber d:ese Kosten und selbst die Slempellntrage nicht wie dort die ange- strllten Kirchen- und Schuldiener, vielmehr die meist armen Kirchmararien oder die Gemeinden treffen; so wird der Antrag sich rechtfertigen: daß auch bei den hohem Behörden für die Anst-Uung der Kirchen- und Schuldiener Kosten nicht weiter in Ansatz gebracht, die Stempelbeträge hingegen in gleicher Maße, wie in dem Regulativ vom 20. Februar 1836 geschehen, ver mindert, sodann aber von den Anzustellenden selbst eingezogen
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