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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 244. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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nicht zu gedenken, daß hierdurch Weiterungen ein neues Feld geöffnet würde. Ich sollte aber meinen, man hätte eher Ur sache, dergleichen Weiterungen und Ungewißheiten abzuschnei den, als dem ohnehin ost so weitläufigen Untersuchung^- und Ge schäftsgänge neue Nahrung zu geben. Was endlich den Punct, ob das Ausgeben des falschen Geldes ein Requisit des Verbre chens sei, betrifft, so gestehe ich, daß mich die Aeußerungen des Referenten und des Abg. Schäffer in der Lhat in Ungewißheit versetzt haben. Denn irre ich nicht, so hat der Referent wie derholt behauptet, daß das Ausgeben des falschen Geldes nicht zum Wesen des Begriffs des Münzverbrechens gehöre, man vielmehr das Verbrechen als vollendet zu betrachten habe, sobald die falsche Münze nur gemacht worden sei; der geehrte Abg. Schäffer stellte aber soeben gerade die gegentheilige Be hauptung auf, so daß ich mich hiernach, und Wahrscheinlich nicht allein, darüber in Zweifel befinde, ob die geehrte Depu tation in diesem Hauptpuncte gleicher oder getheilter An sicht sei? Referentv. v. Mayer: Zweifelhaft ist die Deputation darüber nicht, das besagt schon der Deputations-Bericht deut lich, und wenn man "von einer vielleicht mißverstandenen Aeuße- rung eines Deputations-Mitgliedes auf die Ansicht der Depu tation zurückschließen will, so dürfte das mindestens ein sehr gewagter Schluß sein. Allerdings hat die Deputation ge glaubt, das Verbrechen des Falschmünzens sei vollendet, wenn das Geld verfertigt und dieAbsicht vorhanden ist, es in Umlauf zu setzen. Ich will noch auf eine einzige Bemerkung Etwas erwiedern, die von dem Herrn Staatsminister gemacht wor den ist. Er bemerkte vorhin, das Verbrechen würde nicht wegen der Regalität bestraft, sondern der einzige Grund der höher» Bestrafung wäre die Gemeingefährlichkeit. Nun gegenwärtig glaube ich die Aeußerung vernommen zu haben, daß auf die mehrere oder mindere Gefahr für das Publikum Lichts ankomme. Darin scheint mir ein Widerspruch zu lie gen, denn wenn auf die Gefahr des Publikums Nichts an kommt, so kann das Verbrechen nicht als ein gemeingefähr liches angesehen werden. Es kommt aber allerdings sehr rich tig auf die Gemeingefährlichkeit an, und diese ist in nicht so hohem Grade vorhanden, wenn es sich bloß von ausländischem Gelbe, was im Lande nicht Cours hat, handelt. Darinnen liegt eben der Unterschied zwischen dem ausländischen, im Lande nicht Cours habenden Gelbe und überhaupt zwischen dem in- und ausländischen Gelds. Wird nun in- und aus ländisches Geld, und letzteres, was im Lande nicht Cours hat, durchaus unter eine Strafbestimmung geworfen, so wird da durch der Verbrecher, welcher allgemein gefährlich ist, eben nur so bestraft werden, als Derjenige, der nur auf eine singulaire, selten vorkommende Weise Betrug gemacht hat. Die größere oder geringere Gemeingefährlichkeit der Handlung also will man außer Acht lassen, nur um der Schwirrigkeit aus dem Wege zu gehen über eine erschöpfende Bestimmung wegen des Cours habenden Geldes. Die Deputation glaubt, daß, wenn man ein mal zwischen diesen zwei Schwierigkeiten zu wählen hat, dann, die letztere weichen muß, weil überhaupt erst durch die Ge« meingefährlichkeit des Verbrechens die schwere Strafe sich recht fertigt. Giebt eS verschiedene Grade der Gemeingefährlichkeit, so muß auchimUrthel darauf Rücksicht genommen werden. Nach dem Gesetzentwürfe wird aber Nichts darauf ankommen, ob Einer ganz unbekanntes ausländisches oder inländisches Geld nachmacht, er wird mit gleicher Strafe zu belegen sein. So weit glaubte aber die Deputation nicht gehen zu können, sie glaubte allerdings dem Richter ein Merkmal in die Hände geben zu müssen, um zu verhindern, daß nicht minder gefähr liche Verbrechen mit der gleichen Strafe belegt werden. Staatsminister v. Könneritz: Ich kann nicht zugeben, daß in meinen Aeußerungen gelegen habe, es sollte das Ver brechen wegen der Regalität härter bestraft werden. Ich sagte nur, es würde das Verbrechen des erforderlichen Ver trauens wegen harter bestraft, als der gewöhnliche Be trug. Allein eben weil das Vertrauen, was Jeder in das Geld überhaut setzen muß, und die Täuschung dieses Ver trauens, die Gemeingefährlichkeit,denBetrugbesonders strafbar macht, so fehe ich nicht ein, warum zwischen dem in- und aus ländischen Geld« ein Unterschied zu machen sei. Sollen wir denn bloß für das inländische Publikum sorgen, und für das ausländische nicht? Mit diesem, wie mit jenem falschen Geld wird das Publikum betrogen. Stellvertr. Abg. V.K lien: In dem Art.251., wie er von der geehrten Deput. gefaßt worden ist, fällt mir auch der Aus druck noch aufs Herz: „in der Absicht, es als Geld in Umlauf zu setzen." Ich gestehe, daß ich schon wegen dieser einzigen Bestimmung dem Gesetzentwurf den Vorzug geben müßte. Denn abgesehen davon, daß der Fall vorkommen kann, wo Jemand falsches Geld in Auftrag eines Dritten macht, also ohne dieAbsicht, es in Umlauf zu setzen,so möchte ich doch sehen, wie, wenn Jemand falsches Geld selbst gemacht hat und deshalb zur Untersuchung gezogen wird, dabei aber die Absicht, es aus geben zu wollen, beharrlich leugnet, der Richter ihm diese Ab sicht beweisen will. Kann nun dieser Beweis nicht gegen ihn ge führt werden, so wird er dann natürlich auch der geordneten Strafe entgehen, oder nur willkührlich eine geringe erhalten. Offenbar liegt hier eine Erschwerung derUntersuchung, welchem vielen Fällen zur Vereitelung der Strafe führt, so daß man also an jener Bestimmung gerechten Anstoß nehmen muß. Abg. Eisen stuck: Ich habe hier gefunden, in dem 251. Artikel ist man weiter gegangen. Es ist nicht der einzige Punct, wo man weiter gegangen ist in der Criminalgesetzgebung. Es haben die Münzverbrechen in der frühem Zeit in der Carolina ei nen sehr sträflichen Charakter, es steht auch der Feuertod darauf, und es ist immer, als wenn man die höchste Strafe vor Augen ge habt habe; man glaubte schon, es wäre eine große Milderung, wenn man den Verbrecher mit 10 Jahr Zuchthaus abfertigte. Hier gilt hauptsächlich, daß man die Ansicht aufnimmt, alS ob der Antrag der Deputation eS möglich machte, daß Einer könnte straflos ausgehen. Der Abgeordnete, der vor mir sprach, hatte die Besorgniß, eS wäre der Beweis dann schwer. Da muß ich
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