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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 286. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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M k h i l rr rr g e rr über die Verhandlungen des Landtags. 286. Dresden,, am 26. Octo der. 1837. Hundert fünf und siebenzigste öffentliche Sitz ung der H. Kammer, am2. October 1837. (Beschluß.) Fortsetzung derbe so nbernBerathung über das Parochiallastenge- setz. (Z.41.)- (Schluß der Rede des Abgeordneten v. von Mayer:) Es ist genügend gezeigt worden, daß selbst bei dem Hin zutritt bisher befreiter Contrrbuenten es unmöglich sei, die kirchliche Ansicht auch bei Bauen und" Unterhaltungen der Kirchen- und Schulgebäude rein dmchzuführen Direkt steht, so scheint es mir, entgegen die Staatsansicht, wor- nach Kirche und Schule ein Institut des Staates ist, welches einen Allen gemeinsamen Zweck zu verfolgen habe und als sol ches von Allen im Staate zu unterstützen und zu erhalten sei. Auch diese Ansicht ist in gewisser Beziehung sehr richtig; aber sie führt weder zu dem Amendement des Abg.v. Dieskau noch zu dem des Abg. v. Lhielau, sondern zu etwas ganz Anderem, wohin wir übrigens mit starken Schritten eilen. Es wird, wenn der Staatszweck an die Spitze gestellt wird, Nichts übrig bleiben, als das ganze Kirchen - und Schulwesen für ein Staatsinstitut zu erklären und alle Bedürfnisse, welche erfordert werden, vor behaltlich der Stiftungen, welche dazu vorhanden sind, auf die Staatskosten zu überweisen. Es führt diese Ansicht zur Fixation der Geistlichen und Schullehrer, zum Verkauf oder zur Verpachtung sämmtlicher Pfarr- und Schulgrundstücke mit Ausnahme der Wohnungen zu einem Fonds und zur Besteue rung aller Steuerpflichtigen im ganzen Lande für diesen Zweck. Das ist allerdings, wie mich dünkt, sehr rationell, und wenn derAbg.v. Dieskau seinem Amendement den Vorzug beizule gen gedenkt, daß dadurch eine völlige Gleichheit hervorgebracht würde, so muß ich dem widersprechen, sofern nicht vom gan zen Lande dieser Fuß angenommen und darnach der Bedarf für die einzelnen Fälle von dem ganzen Lande gemeinschaftlich aufgebracht werden soll. Ich vermag nicht eine Gleichheit darin zu finden, wenn nur die einzelnen Commumn diesen gemischten Steuerfuß im betreffenden Falle anwenden sollen. Das würde Prägravationen nicht vorbeugen, wohl aber würde Letzteres geschehen, sobald das Bedürfniß für die Kirchen und Schulen überhaupt von allen Staatsbürgern getragen wird. Ich glaube indeß nicht, daß die Kammer gemeint sein wird, auf das zweite Prinzip in seiner Reinheit einzugehen, und ich zweifle auch daran, daß die Regierung demselben ihre Bevorwortung schenken möchte. Es dünkt mich, daß keines dieser Prinzips allein und für sich bestehend angewendet werden kann, sondern daß, wie bei so vielem Andern, ein vermischtes Prinzip angenom men werden muß. Welches Amendement man auch aufstellen möge, es wird doch an jedem Etwas auszusetzen sein, und ich möchte sagen, es ist fast einerlei, welcher Fuß angenommen wird, .zumal den Gemeinden nachgelassen ist, sich über etwas Anderes zu vereinigen. Ich sollte daher immer glauben, daß die Vorschläge des Gesetzentwurfes und der Deputation, wel che sich mindestens in dem Hauptgrundsatze begegnen, diejeni gen sein möchten, welche von der Kammer nach am ersten an genommen werden können. Diese Vorschläge, welche in soweit mit einander übereinstimmen, stellen an die Spitzedaß die eine Hälfte des Bedürfnisses durch die Grundsteuer, die andere Hälfte durch die Kopfsteuer, d. i. nach dem Communikantenkuß aufgebracht werden soll. Die Kammer hat bereits beschlossen, daß die Gemeinden nach ausgestellter Quote des Fußes ermäch tigt sein sollen, auf andere Weise unter sich umzulegen. Das ist ein Gegenstand, an den die Staatsregierung auch gedacht hat, der sich auch im Gesetzentwürfe findet, der aber freilich dem Prinzipe, ich möchte sagen, geradezu entgegensteht; denn wenn nicht eine endliche Beschränkung angenommen wird, so gilt der gesetzliche Fuß für gar keinen Fall. Wenn nämlich nicht mindestens das feststehen soll, daß unbedingt die eine Hälfte von dem Grundbesitz aufgebracht werden soll, so ist kein Anhalten im Gesetze. — Es kommt darauf an, ob es nicht am gerathenften sei, die tz. 41. s. und 41 K. nach dem Vorschläge der Deputation zunächst anzunehmen, und das man nur bei §. 41 o. eine Aenderung dahin eintrcten lasse, daß man den Ge meinden nicht gestattet, eine Einkommensteuer zu creiren, son dern nur das beibehielte, was die Deput. im zweiten Satze oor- geschlagen hat. Sollte auf diesem Wege irgendwo eine erweis liche Prägravation entstehen, wodurch namentlich die kleinen Leute, Häusler, Hausgenossen u. s. w. zu Grunde gcrichrec werden würden, so bliebe Nichts übrig, als sodann subsidia risch die Staatskassen in Anspruch zu nehmen. Ich sollte mei nen, es könnte in diesem Falle der Hinzutritt der Staatskasse wohl verantwortet werden, wenn durch den gesetzlichen Fuß in einzelnen Fällen eine zu große Ueberlastung herbeigeführr werden sollte. In wiefern das noch stehende Amendement des Abgeordneten v. Friesen, von dem gegenwärtig noch gar nicht die Rede gewesen ist, auf der andern Seite eingreift oder durch das eine oder andere Amendement ausgeschlossen wird, dürste noch einer nähern Erwägung unterliegen. Meine Meinung darüber habe ich nicht nöthig, besonders auszusprechen, sie liegt in dem Deputations-Gutachten, von dem ich auch nicht
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