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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 286. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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für alle Verhältnisse zu passen und hingesteyt zu werden. Pur zur Rechtfertigung des Deputations-Gutachtens erlaube ich mir Einiges zu bemerken, obwohl bereits von einigen andern Abgeordneten herausgehoben worden ist, daß die Deputation den einfachsten Gang befolgt habe; man hat die tz. 5d. (s. dies, in Nr. 280. d. Bl. S. 4900. Sp. I. Z. 26.) angenommen. Durch Annahme des darin enthaltenen Grundsatzes dürste als entschieden anzusehen sein, einmal, daß diese Lasten .lediglich von den Gemeinden selbst zu übertragen seien, und dann, daß die Bertheilung eine gemischte bleiben müsse, theils nach per sönlichen Verhältnissen, theils nach dem Grundbesitz. Die Deputation hat sich in soweit dem Gesetzentwürfe angeschlos sen bei der tz.41s., als auch sie gewollt hat, daß dergleichen Anlagen zur einen Hälfte auf alle Einwohner nach der Kopf zahl und zur andern Hälfte nach der Grundsteuer vertheilt wer den sollten. Allein wenn man das Deputations-Gutachten in der nähern Ausführung weiter verfolgt, so wird man sich überzeugen, daß der erste Satz nur dazu dienen sollte, um theils da, wo mehrere Gemeinden vereinigt sind, für jede der selben ein Quotalverhättniß zu finden, theils damit auch die Befreiten sicher gestellt würden gegen Ueberstimmung in den Gemeinden, auch für sie ein besonders Quotalverhältniß darnach auszuwerfen. Sobald dieses geschehn war, glaubte die Deputation das gesellschaftliche Prinzip festhalten und den Grundsatz durchführen zu können, daß jede Gesellschaft das Recht habe, auszusprechen, wie die ihr obliegenden Lasten von ihr aufgebracht und vertheilt werden sollen. Daher ist es nicht richtig, wenn man behauptet hat, die Deputation habe auch bei den Grundsteuern eine andre Art derBertheilung nicht nacht issen wollen. Sie ist auch hier und im Allgemeinen aus gegangen von dem Prinzip, daß zwar die Bertheilung un ter die einzelnen Gemeinden nach zwei Halsten gesche hen müsse, und zwar die eine Hälfte nach der Grund steuer, die andre Hälfte nach der Kopfzahl, daß aber die Art der Aufbringung zuerst der freien Bereinigung jeder einzelnen Gemeinde zu überlassen sei. Daher ist auch in Hin sicht der Grundbesteuerung der in tz. 41g. befindliche Vor schlag von der Deputation gestellt worden. Die De putation dachte sich ein Verhältniß, das, wie mir selbst be kannt, vielfach unter den Landgemeinden staltfindel, daß fast Niemand in deren Mitte sich befinde, welcher nach der Gewerbsteuer beizuziehen, daß folglich nur der Grundbesitz Der jenige sei, welcher dort diese Lasten bisher getragen und auch ferner zu tragen haben würde. Wo dieser Fall vorhanden, soll es immer noch den Gemeinden freistehen, irgend eine an dre Umlage zu veranstalten, welche für ihre lokalen Verhält nisse die passendste und angemessenste sei. Denn eben dre ver- schiednen Amend-ments, von welchen jedes etwas Gutes, aber auch Etwas enthält, was sich nicht überall anwenden lassen wird, beweisen, daß die Deputation den Weg ejngeschlagen hat, welcher allein der richtige und überall anwendbar bleiben wird, sobald nur die Befreiten ausgeschieden worden und mchr dadurch verletzt zu werben zu besorgen haben. Denn, mögen Sie^s machen, wie Sie wollen, Sie werden keinen Fuß finden, der überall angewendet werden kann, ohne nicht Prägravätionen zu veranlassen; wohl aber ist, nachdem so viele Mittel und Wegein der Kammer vorgeschlagen worden sind, um eine Gleichheit zu begründen, dadurch Gelegenheit gegeben worden, daß jede Gemeinde unter so vielen Vorschlä gen wählen und denjenigen auffinden kann, welcher für ihre Verhältnisse als der angemessenste erscheint. Das dürfte eine der Hauptrücksichten sein , welche Sie für das Deputations- Gutachten bestimmen sollte; denn es ist keiner von den Wegen ausgeschlossen, welche in Vorschlag gebracht worden sind, sie können alle angewendet werden, sobald sich die eigne Wahl der Gemeinden dafür entscheidet. Abg. v. Dieskau: Ich erlaube mir nur in Bezug auf die Fragstellung zu erwähnen, daß, sollte mein Amendement zur Abstimmung kommen, ich auf den Umstand, ob die Cha raktersteuer mit unter der Personalsteuer begriffen sein soll, be sonders die Frage zu stellen bitte. Präsident: Sonach kann nun zur Abstimmung über gegangen werden. Zuvörderst liegt uns das Deputations- Gutachten vor. Wenn über das Deputations-Gutachten ab gestimmt ist, so wird daraus hervorgehen, ob durch dessen An nahme das Adlersche, v. Dieskausche, v. Lhielausche und das Wehlesche Amendement als abgelehnt zu betrachten ist. Ich frage daher die Kammer: Ob sie das Deputations-Gutachten zutz. 41s.: „In Dörfern und solchen Orten nach der Grundsteuer zu verthejlen." (s, Nr. 285. d. B, S. 5024. Sp. 2. Z. 7.) «»nehmen wolle? Wird von 56 gegen 6 Stim men bejaht. Präsident: Die Kammer wird sonach einverstanden sein, daß durch die Annahme des Deputations-Gutachtens die übrigen Amendements sämmtlich als abgelehnt zu betrach tensind. Somit würde dllSitzung zu schließen sein (nach -HMHr), und ich ersuche die Kammer, sich morgen um 10 Uhr wieder zu versammeln zu Fortsetzung sowohl des vorliegenden Be- rathungsgegenstqndes, als wie eventuell zu Berathung des anderweiten Berichts, den generellen Shell des Criminalge- setzbuchs betr, Hundert ein und zwanzigste öffentliche Sitzung der l.Kammer, am 3. Octoberl837. Votrag aus der Registrande. Berathung wegen Anlegung eines weiblichen Arbeitshauses und eines Landeshospitals zu Huber tusburg. — Berathung üher mehrere Petitionen, das Jagd wesen betreffend, — Genehmigung mehrerer ständischen Schrif ten. —: Die Sitzung beginnt in Gegenwart von 28 Mitgliedern mit dem Vorträge aus der Registrande. Dieselbe enthalt Fol gendes: 1) Amtslandrrchter Schubert zu Langenbernsdorf und Ge nossen bitten der zu hohen Ausgabe der Conventionsmünzsorten *
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