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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 287. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Köpfen sich belaufen sollen, unddashalteichfürsehrwünschens- werth. Wenn der Vorschlag des Herrn Referenten angenommen würde, so würde die §. 41s. aufgehoben; denn die §. 41s. sagt: es soll die Hälfte nach der Kopfzahl und die andere Hälfte auf dir Angesessenen vertheilt werden. Nehmen wir die §. 41s. ganz weg und den Vorschlag des Referenten an, so ist die Hälfte nach den örtlichen Verhältnissen und die Hälfte nach den Grund steuern aufzubringen; also ist die §.41. überflüssig. Das ist aber nicht die Ansicht der Deputation. Ich würde daher wünschen, daß bei der endlichenRedaktion in einer Paragraphegesagtwerde, daß die aufzubringende Summe die Hälfte des nicht durch Grundsteuer aufzubringenden Bedarfs nicht übersteige; darnach ist die andere Hälfte nach den örtlichen Verhältnissen nach freier Vereinigung der Gemeinden aufzubringen; alsdann würden wir einen Maßstab haben auf der einen und auf der andern Sekte. Wenn man den Fuß nach der Gewerb- und Personal steuer allein festsetzt, so habe ich bereits zugestanden, daß in man chen Orten sich sehr große Schwierigkeiten Herausstellen würden; wir dürfen übrigens nicht vergessen, daß die ganze Summe erst in mehreren Jahren aufzubringen ist; also wenn irgend einVer- hältniß zwischen der nach der Kopfzahl aufzubringenden Summe und derjenigen, welche durch freie Vereinigung aufgebracht wer den kann, festgesetzt wird, so wird von keiner Seite eine Härte stattfinden. Ich gebe anheim, ob die Kammer glaubt, daß das dei der Redaktion zu berücksichtigen fein möchte. Abg. 0. v. Mayer: Die Absicht des Referenten geht dahin, daß die Paragraphe an die Deputation zurückgelangen müsse, um dieselbe nach den bereits gefaßten Beschlüssen modisizirt an die Kammer zurückzubringen. Nun ist mir aber allerdings von diesen Beschlüssen Nichts weiter erinnerlich, als daß im Allge meinen beschlossen worden ist, eine freie Vereinigung der Ge meinde nachzulassen. Es bleiben also zur Zeit noch mehrereZwei- fel ungelöst, wenn eine veränderte Fassung vorgeschlagen wer den soll. So ist z. B. noch ganz unentschieden, ob in der Para graphe das Prinzip ausgenommen werden soll, daß man den ganzen Beitragsmodus aus die freie Vereinigung der Gemein den zu stellen habe. Ich muß mir erlauben zu wiederholen, daß der Beschluß der Kammer ein ganz allgemeiner war. Es wurde zwar bei der Fragstellung damals ausgesprochen, daß über die Modalität dieser Freiheit noch Beschluß gefaßt werden solle; man sagte, es würde sich das noch finden; es hat sich aber nicht gefunden und ist in diesem Bezug keine Frage gestellt worden. Es steht also der Beschluß der Kammer ganz allgemein da, er kann eben so gut bezogen werden auf das Ganze wie auf die Personalhälfte. Wenn die Deputation also ein neues Gutach ten bringen soll, woher soll sie wissen, ob die Kammer diese freie Vereinigung nur auf die nach Zahl der Köpfe oder auch auf die nach der Grundsteuer zu bezahlende Halste beziehen will? Ein anderes Bedenken ist folgendes: Nach den letzten Bestim mungen, die bei der Landgemeindeordnung gefaßt worden sind, sind die Rittergutsbesitzer auch Mitglieder der Gemeinde, sie würden also unter dieser auch Leim Parochialgesetze mit zu ver stehen sein. So viel ich mich aber erinnere, ist die Meinung der Deputation früher nicht gewesen, nuch die Beiträge der Ritter gutsbesitzer einerVeranderung durchBeschluß derGemeinde zu un terwerfen, sondern es soll erst nach dem Ausscheiden der bisher Befreiten, also den übrigbleibenden Gemeindemitgliedern gestattet sein, eineandere Umlegung unter sich vorzunehmen. Ich sollte also glauben, daß man sich vor allen Dingen über diese 2 Puncte klar werden und daraus ausdrücklich Beschluß fassen müßte, sonst ist es nicht möglich, daß die Deputation eine Fassung bringen kann, welche dem Beschlüsse der Kammer entspricht, weil der Beschluß der Kammer ganz allgemein gehalten und etwas Spe zielles nicht beschlossen worden ist. Referent Atenstädt: Nach §. 41b. soll möglichstWe einzelne Ortsgemeinde ausgeschieden werden und eineQuote er halten. In §. 41b. ist den Gemeinden nachgelassen, mit Rück sicht auf ihre örtlichen Verhältnisse auch die andere Hälfte nach freier Vereinigung auf eine andere, angemessenere Weise unter sich umzulegen. Abg. Sachße: Ich gebe dem Vorschläge des Referenten vor den Modifikationen des Abg. v. d. Planitz darum den Vor zug, weil Fälle vorhanden sind, wie sich durch das Beispiel des Abg. v. Friesen herausgestellt hat, wo der Sache durch den Ge werb- und Personalsteuerfuß auf eine gerechte Weise gar nicht beizukommen. Die mit diesem Vorschlag Verbundmengroßen Un zuträglichkeiten werden vermieden, wenn ein von der Kopfzahl abweichender Fuß nachden örtlichen Verhältnissen ».Zuständen zu ermitteln nachgelassen ist, wie der Vorschlag des Referenten be absichtigt. Es ist anzunehmen, daß dann alle solche Hindernisis und Erschwernisse, wodurch ein Theil der Beitragspflichtigen zu sehr belastet würde, gehoben werden können, wie das auch schon bei den meisten Gemeinden zeither der Fall gewe sen ist, wo man einen und den andern Fuß abwechselnd frei gewählt und dadurch die Sache in ein gewisses Gleichgewicht gebracht hat. Es waltet der freie Wille ob, während jetzt eine zudem noch in der Art bedenkliche Beschränkung des freien Wil lens eingeleitet werden soll. Abg. v. Di es kau: Ich kann mich vonderUeberzeugung, daß die Paragraphe der Deputation unzulässig sei, nicht tren nen und bin auch eben so überzeugt, daß es nicht nöthig sei, et was Anderes an deren Stelle zu setzen. Es ist wohl zu er wägen, daß sich für die freie Vereinigung der Gemeinden die geehrte Kammer imAllgemeinen entschlossen hat. Die Deputation will aber die freie Vereinigung, so wie die Para graphe hier gefaßt ist, lediglich für die eine Hälfte der aufzu bringenden Summe nachlassen. Schon aus diesem Grunde kann auf keinen Fall die Paragraphe ferner bestehen. Wird sich nicht vereinigt, so muß nothwendig der gesetzliche Fuß zu der einen Hälfte nach Köpfen eintreten; ein anderer Fuß kann :-ichr für Mäßig erachtet werden, und es kann in der Thal keines wegs die Rede davon sem^daß nun derFuß nach derPersonal- und Gewerbsteuer hier wieder als gesetzlich betrachtet werben könnte. Sollte die Fassung der geehrten Deputation richtig sein, so hättegesagt werden müssen: „es steht den Gemeinden frei, sich frei zu vereinigen; kann aber eine freie Bereinigung nicht
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