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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 245. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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niß bestraft und äberdem das Gewehr consiszirt werden. Das Gewehr kann einen Werth von 10, 20, 30 und mehr Lhalern haben; doch soll neben diesem Verluste noch auf Gefängniß- strafe erkannt werden, während im Art. 264. die wirkliche un befugte Ausübung der Jagd auf einem fremden Reviere nur mit Geldstrafe belegt worden ist. Die ganze Bestimmung in diesem Artikel ist rein polizeilich, auch schon in das Man dat von 1810 ausgenommen und dort nicht höher als mit einem neuen Schock belegt worden. Das ist vollkommen hinlänglich, um Denjenigen, der ein Interesse daran hat, ge gen mögliche Beeinträchtigung sicher zu stellen. Schon die Überschrift des Kapitels: „Von Beeinträchtigungen fremden Eigenthums" bürgt für die Behauptung, daß der Artikel nicht hierher gehöre; ich werde daher gegen denselben stimmen. Abg. v. Dieskau: Ich kann mich mit dem Zusatze, der von der I. Kammer zu diesem Artikel gemacht und von der De putation angenommen worden ist, nicht einverstanden erklären. Ich halte diesen Zusatz für zu beschränkend, zweckwidrig und überflüssig. Für zu beschränkend halte ich ihn, weil Derje nige, der das Recht hat, über eines Aüdern Grund und Bo den zu gehen, dieses Rechts sich ohne irgend eine Beschrän kung zu bedienen hat. Für zweckwidrig halte ich ihn, weil der Dritte, welcher über des Andern Revier geht, um in sein Revier zu gelangen, wenn er das Gewehrschloß verbunden haben soll, sehr leicht die Bande lösen uns also ungeachtet des Verbandes das aussühren kann, was man durch jenen Zusatz verhüten will; für ganz überflüssig aber um deswillen, weil der Jagdberechtigte, der das Recht hat, über eines Andern Re vier zu gehen, wenn er auf solchem einen Iagdexzeß verübt, nach den bestehenden Gesetzen zu bestrafen sein oder sich einem Civilanspruche aussetzen würde. Ich kann mich daher nicht für die Beibehaltung jenes Zusatzes, sondern muß mich gegen denselben erklären und auf dessen Wegfall aus dem Artikel an- tcagen, zugleich aber auch wünschen, daß darauf bei der Ab stimmung die Frage besonders gerichtet werde. Stellvertr. Abg. 0. Klien: Es ist mir bei Artikel 258. in Verbindung mit Artikel 261. ein Bedenken aufgestoßen, was ich mir zuvörderst kürzlich zu motiviren vergönnen und mir dann eine Erläuterung von dem Referenten ausbitten will, von welcher es abhängen wird, ob ich mich veranlaßt finde,ein Amendement zu stellen oder nicht. Es handelt der 258. Artikel von Beein trächtigungen der Jagdgerechtigkeit, und namentlich vom Füh ren der Feuergewehre zu diesem Zweck, wobei in der Hauptsache die Bestimmungen des Mandats vom 17. September 1810 zum Grunde gelegt worden sind, nur daß man den dort ge machten Unterschied zwischen dem Führen von geladenen und ungeladenen Gewehren hier nicht besonders hervorgehoben, viel mehr das Führen einer Flinte oder Büchse überhaupt, insofern dies ohne Erlaubniß des Jagdberechtigten geschehe, mit einer Strafe von 8 — 14 Lagen Gefängniß bedroht hat. Nun führt, man aber Feuergewehre doch nicht bloß der Jagd halber, sondern auch zum persönlichen Schutze und zum Schutze seines häuslichen und sonstigen Eigmthums. Es ist namentlich im 261. Artikel die Rede von Abwehrung und Vertreibung des Wildes von besaeten und mit Frucht bestellten Grundstücken, von zufälliger Erlegung des Wildes bei dessen Abwehrung und Vertreibung von den einzelnen Grundstücken, woraus ich fol gern muß, daß man zu diesem Zwecke das Führen von Schießgewehr wie den Gebrauch desselben Nachlassen will. Dem- Artikel 261., welcher die Führung von Schießgewehr auf den Fall beschränkt, wenn man das Wild abwrhrt, scheint indessen die ganz allgemeine Bestimmung im 258. Artikel entgegen zu stehen, nach welcher außer dem Artikel 261. speziell bezeich neten Falle Niemand ein Schießgewehr führen soll. Allein es ist bekannt, daß nicht bloß durch das Wild, sondern auch durch andere Vögelgattungen großer Schaden an den Feld-, Baum- und Gartenfrüchten gemacht wird. Weit entfernt da von, hierdurch eine frühere weitläufige Diskussion wieder an- regen zu wollen, oder wünschen zu können, daß das Führen von Feuergewehren in unvorsichtiger Hand irgend zu begünsti gen, was polizeiliche Gründe und die so vielen traurigen Er fahrungen nur abrathen; so muß ich gleichwohl an die großen Beschädigungen erinnern, welche den ländlichen Erzeugnissen zugefügt werden, wenn z. B. ein großer Flug Lauben frische Erbsen, Wicken uyd andere Saaten Heimsucht, wenn Sper linge, welche in einzelnen Lheilen des Landes besonders hei misch sind, schokweise in Getreide, besonders Weizenfelder, oder wenn diese oder Staare, die sich gewöhnlich schon im Mo nate Juli in große Schwärme sammeln, Dohlen, Elstern und dergleichen Vögel, in Getreidefelder Kirschalleen, Weinberge u. s. w. einfallen und da gar bedeutenden Schaden anrichten, davon aber fast nicht anders oder doch am besten dadurch ab gewendet werden können, daß'man Feuer unter sie giebt. Das selbe gilt von Elstern und kleinen Raubvögeln, welche ganz junges Federvieh von der Weide wegholen. Erlaubt man, daß Jemand zur Abwehr des Wildes Schießgewehr brauchen dürfe, so sollte ich glauben, daß es ihm aus gleichem Grunde- verstecktet sein müsse, sich dessen auch zur Abwehr von Vögel gattungen, wie ich deren beispielsweise gedachte, auf vorsichtige Weise zu bedienen. Bleibt man indessen bei der ganz allgemei nen Disposition in dem 258. Artikel stehen, so scheint es hiernach allerdings, daß die Abwehr solcher schädlichen zum Wilde doch eigentlich nicht gehörigen Vögelgattungen mittelstSchieß- gewehrs Niemandem verstattet sei, es wäre denn, daß er vor her bei dem Jagdberechtigten Erlaubniß hierzu einholte und solche erhielte. Denken Sie sich nun den Fall, daß Jemand diese Erlaubniß bei dem Jagdberechtigten nachsucht, dieser ihm solche aber entweder aus Beforgniß, es könne dem Grundeigenthü- mer doch einmal die Lust anwandeln, ein Häschen mit wegzu putzen, oder aus andern Gründen und Besorgnissen verwei gert, so sieht sich der Grundeigenthümer in die Nothwendigkeit versetzt, entweder sein Eigenthum den Beschädigungen jener Thiere Preis zu geben, oder er läuft, wenn er dies nicht will und selbst nur mit blind geladenem Gewehre schießt, um sie zu verscheuchen, Gefahr, in eine Straft von 8 bis 14 Lagen Gefängniß zu verfallen; und das scheint mir doch sehr hart zu
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