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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 289. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Mrttheilrrrrgett über die Verhandlungen des Landtags. 289. Dresden, am SV. October. 1837. Hund ert zwei und zwanzigste öffentlich e Sitzung der I. Kammer, am 5'. October 1837. (Beschluß.) Berathung des erneuerten Antrags des Abg. Eisenstuck wegen stif- tungsmäßlger Verwendung des Einkommens der Stifter Mei ßen und Wurzen. >— Berathung des Berichts der 3. Deputa tion, die Petition der Vicepräsidenten v. Deutlich und v. Haase wegen Wiederherstellung des Iohannisfestes betr. — (Schluß der Rede des Herrn von Biedermann:) Fängt der Staat einmal an, das Recht und seine Gül tigkeit abhängig zu machen von einem Raisonnement über Gründe und ursprüngliche Zwecke, greift derselbe ohne das Gebot der dringenden Nothwendkgkeit in fremdes Eigenthum ein, gelten ihm Staatsverträge und landesherrliche Ver sprechungen Nichts mehr, wie steht es dann um die Sicher heit des Eigenthums, wie um den Kredit des Staates? Denn wer möchte Gläubiger eines Staates bleiben, dem der gleichen Zusicherungen Nichts gelten, wenn finanzielle. Erwä gungen etwas Anderes anrathen? Allerdings glauben die Verthcidiger des Eisenstuckschen Antrags, daß er in rechtlicher Beziehung zu rechtfertigen sei; lassen Sie uns aber deren Gründe einer kurzen Beleuchtung unterwerfen. An die Spitze ihrer Gründe möchten nun wohl diese Vertheidiger den stellen, x daß man die Zustimmung der Kapitel zu den beabsichtigten Veränderungen zu erlangen hoffe, welchenfalls denn von einem Gewaltschritte gar nicht die Rede sein könne, und es findet sich im Deputations-Berichte die Erwartung ausgesprochen: „daß die Kapitel, wenn nur die Rechte der dermaligen Präbendaten und Erpektanten gewahrt werden, selbst die Hand zu Verbes serungen — wie man die Zerstörung des ganzen Instituts nennt — bieten werden." Ich kann nicht leugnen, daß diese Aeußerung mich schmerzlich berührt hat. Wenn wir sofort die Rücksichten vergessen, die wir dem Institute, dem wir angehö ren, die wir dem Staatswohle und den: Prinzipe des Rechtes schuldig sind, ja wenn wir unserm stiftischen Eide zuwider han deln, sobald unsrer eigner Genuß gesichert ist, sy verdienen wir allerdings beseitigt zu werden, so müßten wir mit Recht auf uns beziehen, was ein Abgeordneter hei voriger Landesver sammlung sagte: „iniwerus sumus Ht xonsuwoie rmti." Denke ich mir übrigens dir Kapitel gegenüber der Staatsregierung und den Ständen, MM diese einverstanden wären, mit ihnen über die Aufhebung 'M Stifter zu unterhan deln, so kann ich das Bild des BettleO in der Fabel, der mit dem Degen in der Hand eine Gabe forderte, nicht los werden« und es muß wohl auch dem Antragsteller eine Bitte dieser Art vorgeschwebt haben, denn ein bereitwilliges Entgegenkomr- men konnte er doch wohl nicht voraussetzen; man muß also ge glaubt haben, daß es nicht unmöglich sein werde, eine Majori tät in den Kapiteln durch lleberredung oder wohl gar durch Einschüchterung, worauf eine Stelle des Deputations-Berichts deutlich hindeutet, sich zu verschaffen. Nun aber, meine Her ren, appellire ich qn Ihr Gefühl für Recht und Ehre und frage, ob es edel gehandelt sein würde, so die Rückgabe dessen zu er schleichen, was frühere Landesherren den Kapiteln für große, dem Staate und der Religion sehr ersprießlich gewesene Con zessionen zu einer Zeit gegeben haben, wo es in der Macht der Kapitel stand, diese Conzessionen zu verweigern. Wäre dies nicht ein Schritt auf einer Bahn, welche herabführte von dem erhabenen Standpunkte, auf dem Regierung und Stände sich bis jetzt gehalten haben? Ist es unrecht, daß die Stifter aufgehoben werden, so ist es doppelt unrecht, daß die Kapitel dazu ihre Einwilligung geben, denn diese würden dadurch zu gleich ihren Eid verletzen; ich kann daher auf die Bedingung dieser Einwilligung gar keinen Werth legen, sondern muß auf die Frage kommen: Ob überhaupt ein rechtlicher Grund vor handen ist, um gegen die Stifter elnzufchreiten? Einen sol chen will man in der Bestimmung der 60. §. der Verfassungs urkunde finden, welche von dem Vermögen der Stiftungen handelt. Nun würde es wohl nicht schwer halten, darzuthun, daß zwischen Stiftungen, auf welche jene Paragraphe bezogen werden kann, und-zwr'schen den Stiftern Meißen und Wurzen weiter keine Aehnü'cbkeit besteht, als die Gleichheit der ersten vier Buchstaben ihres Namens, und daß, wenn auch Diejeni gen, die ihre Aufnahme in die Verfaffungsurkunde durchgesetzt haben, was ich recht wohl weiß, es hauptsächlich deshalb ger than haben, um sic dereinst als Waffe gegen die Stifter zu keh ren, doch das Sachverhältniß dadurch nicht geändert werde. Allein ich lasse diese Erörterung als völlig müßig bei Seite, denn seit der durch die Kapitulation von 1581 eingetretenrn Nor- mativn gründet sich die rechtliche Existenz der Stifter nicht mehr auf eine Stiftungs-Urkunde, sondern auf diesen und die spätem Staatsverträge, und es kann von dem ursprünglichen stiftungs mäßigen Zweck weiter nicht die Rede sein. Klar und deutlich sichern nun aber diese Verträge dm Stiftern die Fortdauer der damals zugestandenen Rechte, ohne solche von der Erfüllung eines gewissen Zweckes, den man als neuhegrftndetm stiftungs- mäßigen bezeichnen könnte,, abhängig zu machen. Denn wenn die Kapitulation von 1H81 dis ErhMmg'der Protestant!-
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