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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 290. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Mittheili» itg e « über die Verhandlungen des Landtags. 290. Dresden, am 31. Oktober. 1837. Hundert acht und siebenzigste öffentliche Sitz ung der H. Kammer, am 5. October 1837. (Beschlu ß.) Verlesen undBerathen mehrerer Berichte der 4. Deputation.— ' Zu 2), fährt die Deputation in ihrem Berichte über die Petition des v. Julius Hofmann rc. weiter fort, hält sich der Herr Pelern überzeugt, daß es nicht schwer halten könne, auch in den kleinsten Parochieen des Landes Leich^nhäuser zu er richten, deren eines nebst dem nötigen Bade-und Rettungs apparat nickt mehr als 300 — 400 Thaler kosten werde, und ist der Meinung, daß nöthigen Falls der Staat mit einer Bn- vülfe und Unterstützung einzulreten Haden werde. Der Aufwand wü<de sich leicht ausgleichen lassen, wenn eine einfachere Be- grabnißweise gesetzlich eingeführt, wenn jeder Leichnam in einem allg em einen Sarg auf den Kirchhof gebracht uno dann in die bloße Erde gelegt, überdies auch jeder Leichnam nicht anders als mit einem einfachen Sterbehemde von Leinewand bekleidet, von Demjenigen aber, welcher von einer solchen Ordnung abgehen wolle, eine bestimmte Abgabe an die Gemeinde zum Unterhalt des Leichenhauses entrichtet würde. Dieser gewiß sehr gutge meinte Vorschlag trägt das' Merkzeichen der Unaussüdrbarkcit an der Stirn. Mögen auch zum großen Tbeil die Feierlichkeiten unserer Begräbnisse unnütz, mögen sie sogar wegen des damit verknüpften Aufwands den Einzelnen nachtheilig sein, so darf doch die Gesetzgebung die Pietät der Familien nicht schonungs los berühren, am wmigsten, wenn die Erlegung einer Dispen sationssumme den Unterschied der Stände und der Geldmittel bis auf den K-rchhof tragen soll; es ist vielmehr eine Abänderung dem langsamen aber sichern Forrschrmen derjenigen höhern Bil dung zu üoerlassen, welche das Wesen von der Form, die unbe dingten Forderungen der Liebe und Ebrsurcht vor Hingeschiede nen von den ziel- und maßlosen Ansprüchen eines leeren C-re- monieüs zu sondern lehrt. Bis hierher geht die Stvllesche Peti tion parallel mit der Hofmannsch n, und es ist an der Zeil, über den beiden zu gönnenden Erfolg das Nöthige anzu schließen. Die 3. Deputation der I. Kammer hat, unter Anerkennung der lobenswerthen Vorschriften, welche das Mandat vom 1l. Fe bruar 1792 über die Behandlung Todtscheinender, Bestellung und Unterrichtung von Leichenwalcherinmn, Frist der Bcerdj- gungszeit, Einrichtung heizbarer Behältnisse in jedem bewohnten Hause zu Aufbewahrung der Leichen bis zu ihrem Begräbnisse, und die zwar nicht befohlene, aber doch cmpsivhlene Er richtung besonderer Leichenhauser an die Hand gi ckt, die Ansicht nicht verwerfen können, daß aus diesen Vorschriften und aus der praktisch darauf gegründeten Modalität der Behandlung der Lodten kein ausreichender Schutz gegen die Gefahren, welche sie abzuwenden bestimmt sind, geboten wird. Nach dem Urtheile der Sachverständigen und nach unzweifelhaften Erfahrungs faßen ist lediglich die chemische Zersetzung des Körpers das einzige sichere Kennzeichen des Todes. Durch jenes Mandat wird, in sofern es die Beerdigung nach Ablauf von 72 Stunden gestattet, als notorisch und unzweifelhaft vorausgesetzt, daß der Verwe sungsprozeß innerhalb jener 72 Stunden auch wirklich begonnen haben müsse; eine Voraussetzung, welche sich in alle Wege durch die Autorität medizinischer Schriftsteller und noch ungleich siche rer durch die allgemein bekannten Erfahrungssätze widerlegen laßt. Ja, nach dem sachverständigen Urtheile des schon oben ge nannten 0. Lessing kann die Faulniß nur dann als zweifelloses Merkzeichen des eingetretenm Todes angesehen werden, wenn sie nicht bloß örtlich, sondern allgemein und im Ueberhandneh- men begriffen ist. Das Urtheil über den wirklich eingetretenen Tod liegt nun, da jene untrüglichen Kennzeichen nicht erfordert und nur in seltenen Fällen wahrgenommen werden, lediglich im Ausspruch der hierzu doch wahrhaftig nicht hinlänglich geeigne ten und unterrichteten Leichenwäscherinnen, und die Möglichkeit, lebendig begraben zu werden, steht als ein schreckendes Gespenst da, um so schreckender, als Niemand bei der Ungewißheit über Ort und Zeit seines Ablebens sich einen vollkommenen Schutz zu bereiten vermag. Das Einschreiten des Staats und eine voll kommene Aenderung ist deshalb — darüber ist auch die Deputa tion unter sich ganz einig — unumgänglich nöthig, und es be darf, wie auch in jenseitige Kammer sehr ncktig'dargestellt wor den, zu solchem Zwecke doppelter Veranstaltungen, I) eirser zweckmäßig eingerichteten ärztlichen Lodtenschau, und 2) der Anlegung von Lodtenhausern. Freilich ist nicht zu leugnen, daß die in Sachsen in dieser Beziehung getroffenen Einrichtungen, namentlich die an einzelnen Orten errichteten Lcickenhäuser, zur Zeit nur selten benutzt worden sind. Die Erklärung liegt aber auf der Hand und leitet sich daher ab, daß die Bestattung der Leichen vor eingetretener Verwesung zeither nachgelassen, oie Möglichkeit, dieselben außer Haus zu bringen, nickt vorhanden war. Die Schwierigkeit, auf oem platten Lande Leichenhauser zu errichten, läßt sich um deswillen nickt verkennen, weil eines Thesis kleine Kirchcnfarthen mit einem nickt unb-trachtlichen Kostenaufwand die diesfallsigen Einrichtunam zu treffen geiiöthigt sein werden, anderen Thesis bei Entsirnung der zu einer Parochie gehörigen Dorsschaften unter einander die Haltung eines gemeinschaftlichen Leichenhauses schwerlich allen Wünschen und Anforderungen entsprechen kann. Es wird deshalb die Einrichtung so einfach wie möglich getroffen werden müssen, um nicht allzugroße und unerschwingliche Opfer zu erfordern. Die l. Kammer ist dem Gutachten ihrer Deputation: den Antrag an die hohe Staatsre gierung zu richten, „es möge dieselbe die in Beziehung auf die Behandlung der Leichen in Sacksen geltenden Bestimmungen des Mandats vom II. Februar 1792 einer Revision unterwerfen, hierbei die zu Erlangung gesetzlichen Schutzes gegen die Möglich- lichkeil, lebendig begraben zu werden, geeigneten Maßregeln in Erwägung ziehen und über das Ergebniß dieser Revision der nächsten Ständeversammlung einen Gesetzentwurf 'vorlegen, beigetreten, hat auch auf Antrag eines Kammer-Mitgliedes zudem Anträge an die Staatsregierunq sich vereinigt: 2) daß dieselbe immittelst alle in ihrer Wahl stehende Mittel anwenden möge, um das Lebendigbegrabenwerdm und die nachttzeilige Behänd? lung der Scheintodten zu verhüten. Bei der im Bericht ange-.
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