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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 290. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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die Berechnung dreier solcher Falle für 100 Jahre, zureichen möchte, da man doch sicherlich annehmen kann, daß, wenn auch in 100 Jahren noch mehrere Besitzveranderungen vorkom menkönnen, doch auch einige sich ereignen möchten, die durch Veräußerung, nicht.aber durch Erbanfall herbeigcführt werden. — Bei dem Falle unter 2. wird aber im Gegentheil vor ausgesetzt, daß Lehnwaare nur bei Veräußerungen und n i e beim Erbanfallzu erlegen ist, und auch hier scheint die gesetzliche Bestimmung sehr richtig zu sein, da namemlich beim ländlichen Grundbesitz die Veräußerung nicht so ost vorkommt, als der Erbanfall. —Ist aber Lehnwaare beim Erbanfa lle und bei Weräußerungsfällen zu zahlen, so werden die unter 1. und 2. aufgestellten Falle zusammengerechnet, und würden daher nach dem Gesetz fünf Falle auf 100 Jahre zu rechnen fein, anstatt nach dem Wunsche der Petenten acht Fälle in Rechnung gesetzt werden sollen. Wie verletzend diese letztere Bestimmung für die Verpflichteten sein würde, bedarf keines Beweises, da wohl Niemand behaupten möchte, daß ein ländliches Grundstück in einem Zeiträume von 100 Jahren in der Regel acht Besitzer habe. Ganz in demselben Ver hältnisse verlangen die Petenten eine Vermehrung der für an dere Falle festgesetzten Normalzahlen, jedoch muß sich die De putation, um nicht weitläufig zu werden, mit dem eben ausge hobenen Beispiele begnügen. Es wird hinreichen, zu zeigen, daß das Gesetz die rechte Mitte halt. Sodann bestimmt das Gesetz tz. 86., daß der wahre Werth des verpflichteten Grund stücks durch Sachverständiger Taxation ermittelt, von dieser Summe ein Fünftheil abgezogen und das schuldige Lehn geld von den übrig bleibenden K Theilen des wahren Werthes berechnet werden soll. Die Petenten wollen jenes Fünstheil nicht abgezogen wissen, allein auch dieses Verlangen scheint nicht billig; denn in den meisten Fällen gehen bäuerliche Grund stücke durch Kauf oder testamentarische Verfügungen an Kinder oder andere Familienglieder über, die selten, fast möchte man sagen, nie, den wahren Werth dafür zu zahlen haben, und bei denen in der Regel die Kaufsumme weit unter K des Werthes herabsinkt. Berücksichtigt man nun noch den Erfahrungssatz, daß bäuerliche Grundstücke auch unter Fremden selten um den wahren Taxwerth verkauft oder gekauft werden, so wird auch die mit ß angenommene und füralleFälle geltende Werths berechnung für den Berechtigten billig erscheinen. Nun bezie hen sich die Petenten noch auf ein Beispiel einer Lehngeldablö sung, das für den ersten Anblickallerdings auffällig erscheint, allein es in der That nicht ist. Sie berechnen nämlich , daß, wenn von einem Grundstücke, das 125 Thaler werth sei, das Lehngeld nach 4 p. 6. bei jedem Vererbungs- und Verauße- rungsfalle gegeben werden müsse, bei der Ablösung ein Werth von 100 Thaler angenommen, fünf Lehnsfälle auf 100 Jahre berechnet, und sonach eine jährliche Rente von 4 Gr. OK Pf. oder ein Ablösungskapital von 5 Thalern ermittelt werde, wo mit das ganze Laudemialverhältniß aufhöre, anstatt sie zeither bei jedem Lehnsfälle 5 Thaler zu erhalten gehabt hatten. Die Rechnung ist, dafern man annimmt, daß das Grundstück nach dem Taxwerthe verkauft worden wäre, ganz richtig, allein den noch für die Berechtigten keineswegs benachtheiligend. Wür den sie nämlich das bei der Ablösung erhaltene Kapital an Fünf Thaler nur zu 4 p. 6° zinsbar anlegen, so würden sie in 100 Jahren 20 Thaler Zinsen erhalten haben, also gerade so viel, als r^nn das Grundstück in diesen 100 Jahren 5mal nach einer Kaufsumme von 100 Thaler verlehnt worden wäre. Eine Beeinträchtigung des Berechtigten liegt daher durchaus nicht vor, zumal auch §- 89. des Gesetzes durch die dort angeordneten Rentermachzahlungen, den Berechtigten dafür sicher stellt, daß nicht ein ohnehin nahe bevorstehender Lehnsfall zu Ablösung der ganzen Verpflichtung zugleich mit benutzt werde; wohl aber leuchtet auch aus diesem Beispiele ein, welchen Vortheil die Ab lösung des Laudemialverhältnisses für den Verpflichteten mit sich bringt; denn dieser wird in den am meisten vorkommenden Fällen durch eine einmalige Erlegung des nach dem wahren Werthe zu berechnenden Lehngeldes sein Grundstück von der ganzen Verpflichtung befreien können oder auch durch 55iährige Entrichtung der ausfallenden geringen jährlichen Rente an die Landrentenbank Dasselbe erreichen. Aus allen diesen Gründen und 1) weif die Aufhebung per Lehnspflicht für den Verpflichte ten dringerch wünschenswerth ist, 2) weil die Grundsätze der Ablösung selbst für denselben vortheilhaft sind, weil namentlich durch die neueren Einrichtungen eine Gefährdung desselben in keinem Falle zn besorgen steht, 4) weil die zeitherige Beschrän kung auf ein Einverstän-dniß beider Theile dem Geschäfte selbst nur hinderlich gewesen ist, und 5) weil auch der Berechtigte dabei nicht im geringsten benachtheiligt wird, kann die Mehr- h e i t der Deputation der Kammer nur anrathen: „bei ihrem obenunter!. ausgeh ob en en Anträge stehen zu blei ben. Abg. Bonitz: Als früher dieser Gegenstand durch die Kammer gegangen ist, bin ich nicht anwesend gewesen und muß mir daher jetzt erlauben, gegen den Antrag der geehrtenDe- putation, welche die Annahme einseitiger Provokation empfiehlt, zu sprechen, den ich vorzüglich in Hinsicht auf das Provoka tionsrecht des Berechtigten für sehr bedenklich halte, da er den Verpflichteten zu einer Zahlung zwingen kann, wozu dieser vielleicht gar keine Neigung hat. Ich setze den Fall, der Ver pflichtete wünscht nicht, daß er es sein soll, der die Lasten, die die Zukunft bringt, für alle seine Nachkommen oder Nachfolger ablösen soll, er sieht keinen Vortheil dabei, er hat keine Familie, der er sein Eigenthum laudemialfrei hinterlassen will, er hat kein Vermögen, die Rente zu geben, oder andere Umstände ma chen es ihm wünschenswerth, nicht abzulösm, er muß aber zah len , ohne gefragt zu werden, wenn der Berechtigte provzirt. Er kann diese Wohlthat — und es könnte eine solche unter an dern Umständen sein — nicht depreziren; es hilft Nichts, er wird provozirt und muß zahlen. Er sollte doch wohl wenigstens gefragt werden, ob er ablösen wolle oder nicht, da er der Zah lende ist, und darinnen finde ich eine Belastung. Wir ha ben einen ganzen Kreis des Landes, wo die Laudemialpflicht sehr bedeutend, wo sie fast allgemein über den ganzen Kreis verbrei tet ist und bis zu 10 Prozent ansteigr; ich meine den Voigt- ländischen Kreis, und hier sind auch die meisten Patrimonial- gerichte. Ich setze nun den Fall, ein Berechtigter, der viele Verpflichtete haben kann, will nicht der Zukunft diese zufälligen Gefälle überlasten, sondern wünscht sich daraus entweder eine jährliche Rente, oder durch den Verkauf der Rentenbriefe ein festes sogleich disponibles Kapital zu verschaffen. Er provozirt also ohne Ausnahme die Verpflichteten, und darunter find doch gewiß viele Arme, denen dies nicht erwünscht sein kann.. Bruck und Papier von B. G- Teubner in Dresden. (Beschluß folgt.) Mit der Redaktion beauftragt: vr. Gretsch es..
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