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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 247. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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MittheilHUSeU über die Verhandlungen des Landtags. «4^247. Dresden, am II, September. 1837. Hundert neun und dreißigste öffentliche Satz ung der H:.'Kammer- am 8.August 1837. ' . ' ' '' ' (Beschluß.) . Fortsetzung der Berathung über den besvnd ern TheUhesCriminal- - gesetzbuchs. (XV. Kapitel: Von' andern Beeinträchtigungen - fremden Eigenthums. Art. 271. — 274. Art. 275. — 278. Wuchers).— .Referent v. v. May er,:-- Hierauf muß ich etwiedern, daß die Bosheit, wie.sie der Gesetzentwurf versteht,, nichteigentlich die ist, w elche der Königs-. CommissairsimAuge zu haben scheint, Wiele. Menschen verralhen eine.niederträchtige,verworfene, ab scheuliche Gesinnung und sind im Auge des Criminalrichters nicht.so boshaft, wie vor dem m0ralischen.R-ichtM ' Der Grad d.er Bosheit bei einer solchen Beschädigung ist.immer nicht der jenige, welcher bei der Lödtung eines Menschen und bei einer Feuersbrunst, bei der Erregung eines Brandunglücks vorwal- tet: -Es ist der Grad der Bosheit nicht allein subjektiv, son dern auch hauptsächlich objektiv in.Bezug auf-die Wirkung gegen die-.öffentliche Sicherheit,, gegen die Güter) das-Leben und die Gesundheit Per Menschen zu ermessen." i In dieser Be ziehung nimmt das Criminalgesetzbuch dkeBosheit als Zümes- messungsgrund der Strafe an, nicht aber, in Beziehung auf die niederträchtige, verworfene Gesinnung. Diese kann der Criminalrichter nicht strafen; er würbe sonst in ein unüberseh bares Feld von Hypothesen über die Beurtheilung des Seelen zustandes gerathen. Der Richter must sich in der Regel an die Obj-ktivität und den erkeNnbarenAusdruck der Bosheit halten jener Seelenzustand entzieht sich, dem Auge des Criminalrich- ters und ist ohne Handlung gar nicht strafbar. . ' ''' König!. Commissair v. Groß: Ich habe den Ausdruck „Bosheit" in demselben Sinne gebraucht, in welchem die De putation denselben in ihrem Gutachten gebraucht hat. Abg. Scholz e: Ich bin mit dem Deputationßberichte nicht einverstanden, sondern muß für den Gesetzentwurf stim men. Wenn das Deputations-Gutachten aber wider Ber- hoffen angenommen werden sollte, würde ich darauf antragen, daß auf der 4. Zeile Hinter den Worten: „aus Bosheit oder Muthwillen" noch eingeschaltet würde: „oder aus sonst einem unerlaubten Grunde," Ich glaube, das würde auch das mit berühren, was ich früher schon beabsichtigte. Denn, wenn sich Jemand ein Gericht Fische durchs Angeln Hols, so verräth diese Handlung weder Bosheit poch Muthwillen. ' Referentv. v. Mayer: Ich bitte den geehrten Abgeord neten, nicht zu übersehen, daß die Wörter „Bosheit und Muth willen" auch im Gesetzentwürfe stehen, und der Gesetzentwurf und die Deputation hierin einverstanden sind. . Stellvertretender Präsident: Der Abg, Scholze schlägt vor, auf der 4.^Zeils nach den Worten: „aus Bosheit oder Muthwillen" hinzüzusetzenr „oder sonst einem uner laubten Grunde," und ich frage die Kammer? Ob Je diesen! Antrag unterstütze? Wird nicht ausreichend unterstützt. Stellvertretender Präsident: Wenn Niemand weiter zu sprechen wünscht) -würde'ich zur Fragstellung übergehen können) Die Deputation Hat' bei diesem Artikel besonders drei Gcsichtspuncte genommen: 1) daß sie. die Beschädigung oder Lödtung fremden Viehes hinzugefügt wissen will, womit die Regierung einverstanden ist; 2) daß sie den Lhater jedes mal beürth'eilt'ünd bestkäst'wissen will unter Berücksichtigung der Beweggründe zur Lhat Und des geleisteten oder überhaupt möglichen Ersatzes, während die Regierung noch andere Rück sichten eintreten lassen will, namentlich das Berhältniß des Lhäters-zum Eigenthümer und die ganz, vorzügliche Rechts widrigkeit deNWillens; 3) daß unsere'Deputation, um dis -Willkühr des Mhters mehr zu beengen'und ihr Grenzen zu Hetzen, die Fälle spezialisirt Nach dem Betrage und nach diesem die Skala festgestMHat, wornach sie die Strafe, welche der Gesetzentwurf rm Allgemeinen angegeben hat, beschränkt, den Betrag des Schadens im Auge habend. Staatsminister v. Känneritz: Auf den zweiten Punct: auf die Worte: „unter Berücksichtigung der Beweggründe zur.- That und des geleisteten oder überhaupt möglichen Ersatzes" wird eine Frage nicht zu stellen sein, sondern es wird nur daraus ankommen, ob die Strafe abgemessen werden solle nach dem Betrage des Schadens, und zwar nach den Sätzen, welche die Deputation vorgeschlagen hat. Referentv. v. Mayer: Allerdings; denn es sind die hier angegebenen Falle Spezialitäten, welche neben den im Art. 40. enthaltenen allgemeinen Bestimmungen bei der Zu messung der Strafe zu berücksichtigen sein werden. Stellvertretender Präsident: Es war nicht meine Ab sicht, eine Frage darauf zu stellen, sondern nur die Kammer daraus aufmerksam zu machen, worin die abweichenden An-' sichten beständen.; bei dem zweiten Pünete hat allerdings die Regierung in den Motiven mehrerer Umstände gedacht, welche. auf die Strafe Einfluß üben sollen, und es hätte sich bei diesem Artikel, wie mir scheint, ebensowohl die Frage an die Kammer
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