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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 247. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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vorhanden sei. Er kann sich durch den Anspruch auf die Denun ziationsprämie nicht bestimmen lassen. Stellvertretender Präsident: Wenn Niemand weiter das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen, und es wird der Referent noch zum Schluß zu sprechen haben. Referent0. v. Mayer: Es wäre gewiß recht wünschens- werth, wenn durch eine Bestimmung, wie sie der Art. 274. des Criminalgesetzbuchs vorschlägt, den Baumfreveln Einhalt gethan werden könnte. Dies könnte auch mir persönlich nur erwünscht sein, denn auch ich bin Besitzer von Baumpflan zungen und habe durch Baumfrevel viel Aergerniß gehabt. Gern würde- ich daher den Artikel zur Annahme empfehlen, wenn ich nicht noch immer folgende Bedenken gegen denselben hätte. Erstens halte ich den Artikel für zwecklos, für zweck verfehlend, besonders in der Art, wie er hier steht. Die Be stimmung ist nicht neu, sagt man, sie ist seit längerer Zeit da. Ich habe aber deshalb nicht gehört, daß die Baum frevel abgenommen hatten.. Ich. habe überhaupt keinen gün stigen Erfolg des Denunzirens und der Auszahlung von Prä mien in Erfahrung gebracht. Mir selbst wenigstens ist es nicht gelungen, solche Baumsrevler im Wege der Anzeige und der Denunziationsprämie zu entdecken. Ich halte also den Artikel für zweckwidrig; ich halte ihn aber auch für rnconsequent. Wenn man hier die Denunziationsprämie aus dem Vermögen des Lhäters bezahlen lassen will, so ist nicht zu begreifen, warum man bei andern wichtigeren Verbrechen, zu deren Ent deckung man ähnliche Belohnungen aussetzt, dies nicht eben falls anwendet. Ich halte die Prämie, wie sie hier steht, drittens auch für ungerecht. Wenn nämlich zwei ganz gleiche Verbrechen zur Bestrafung gelangen und jeder der beiden Ver brecher wird, wie beispielsweise bereits angeführt wurde, mit 14 Lagen Gefangniß belegt, — -er Eine hat aber Nichts, der Andere hat Etwas, — so wird für den, der Nichts besitzt, die Strafe um so viel milder sein, als sie für jenen schwerer ist. Die Bezahlung der Prämie ist nämlich ein sehr bedeutender Zuschlag zur Strafe, und hierin liegt eine große Ungleichheit. Eine Ungerechtigkeit scheint es, daß Derjenige, welcher Etwas in Vermögen besitzt, harter büßen soll, als der, welcher Nichts hat. Ich halte diesen Artikel ferner auch für unnöthig, jw sogar für unmoralisch. Für unnöthig, denn es kann ja Jeder einen Baumfrevel anzeigen, wenn auch keine Beloh nung auf die Anzeige gesetzt ist; Niemand ist verhindert, Baumfrevel anzuzeigen, und Alle, die für Rechtlichkeit Sinn und für das Eigrnthum Anderer Achtung haben, werden M nach wie vor -er Anzeige nicht entziehen, aber auch nicht dafür bezahlen lassen. Wer-sich aber nicht in seinem Gewissen ge drungen fühlt, den Baumfrevel anzuzeigen, verdient auch die Prämie nicht, wenn er die Anzeige bloß zu diesem Zwecke macht. Es wirkt nicht moralisch, wenn man wegen einer Handlung belohnen will, die ohne Prämie als Pflicht zu be trachten ist, aber nicht aus Pflichtgefühl vollbracht wird. Dies sind die praktischen Gründe, welche die Deputation veranlaßt haben, auf den Wegfall des Artikels anzutragen, und welche mich bestimmen, bei dem Vorschläge der Deputation stehen zu bleiben. König!. Commissair V. Groß: In Bezug auf die von einem geehrten Abgeordneten gerügte Ungleichheit der Strafe habe ich zu bemerken, daß diese in jedem andern Fall ebenso wohl eintritt.- Mit den Untersuchungskosten verhält es sich nämlich ganz auf dieselbe Weise; wer diese Kosten tragen kann, wird mehr bestraft, als Derjenige, welcher Nichts be zahlen kann. Stellvertretender Präsident: Unsere Deputation hat uns angerathen, denxArt. 274. in Wegfall zu bringen. Lritt die Kammer der Ansicht der Deputation bei? Wird durch 32 gegen 24 Stimmen äbgelehnt. Stellvertretender Präsident: Ich würde also die Frage zu stellen haben: Ob die Kammer den Art. 274. unverändert annehme? Wird von 43 grgen 13 Stimmen bejaht. Art. 275. lautet: „Wer wegen einer aus einem Darlehns- oder andern Con trakte herrührendm Forderung von dem Schuldner höhere als die gesetzlich gestatteten Zinsen, oder andere den Betrag dieser Zinsen übersteigende Vortheile sich versprechen laßt oder unge fordert annimmt, ist um den zehnfachen Bekrag der die gesetzli che Höhe überschreitenden Zinsen, oder, im Fall sich dieser Be trag nicht bestimmen läßt, mit einer Geldbuße zu b. legen, welche bis zu der Summe von Zwei Hundert Lhalern ansteigen kann." Art. 276. lautet: „Nicht minder sind diejenigen Gläubiger., welche von ih ren Schuldnern sich größere Summen oder bessere Münzsorten versprechen lassen, als sie zu fordern befugt sind, oder für die Gestundung einer Forderung sich Etwas geben oder leisten lassen, um den zehnfachen Betrag des Erhobenen od^r auch nur Ver sprochenen zu bestrafen." Art. 277. lautet: „In eine Geldbuße bis zu einhundert Thalern sind Dieje nigen zu verurtheilen, welche bei Ausleihung von Darlehnen den Schuldnern statt baaren Geldes Sachen aushändigen." Die Deputation der II. Kammer hat bei ihrer frühern Berathung darüber Folgendes aufgestellt: Seit längerer Zeit bereits hat sich die Ueberzeugung immer allgemeiner verbreitet, daß die aus der Vorzeit herstammenden und auf uns vererbten Gesetze wider den sogenannten Zinswucher weder historisch noch theoretisch auf einem rationellen Grunde beruhen. Es ist bekannt, daß die Wucherverbvte des canoni- schen Rechts auf eine mißverstandene Stelle der heiligen Schrift sich gründen, alles und jedes Zinsennehmen von Darlchnm für wucherlick u. unchristlich erklären u. mit kirchlichen Strafen be legen. Man weiß ferner, daß dieses unbedingte Zinsverbot später, unter Anwendung des römischen Rechtes, von den welt lichen Gesetzgebungen auf höhere als 6 oder 5 prozentige Zinsen beschränkt und mit weltlichen Strafen ausgestaltet worden ist, Reichspolizeiordnung von 1530, 1548, 1577, und daß auf dieser historischen Basis noch heutzutage unsere civil- und cri- minalrechtlichen Ansichten über Zinsennehmen und Wucher beruhen. Daß sich aber diese Ansichten theoretisch durchaus nicht rechtfertigen lassen, daß das Geld eine Waare wie jede an dere ist, dessen Preis sich gesetzlich nicht feststellen läßt, daß die Gesetze so wenig beim Gelde als bei andern Gegenständen vor schreiben können, wie hoch Jemand sein Eigenthum offner und rechtlicher Weise benutzen dürfe, und daß das Darleihen des
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