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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 247. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Geldes ohne hinlängliche Sicherheit unter die Kategorie von ge wagten Geschäften gehört, deren Prämie sich Nach der Gefahr richtet, dies sind Grundsätze, deren Richtigkeit man in unfern Zelten kaum noch bezweifeln dürfte, und die man bereits aner kannt findet z. B. in der gesetzlichen Ausnahme der Kaufleute von dem Wuchergesctze (Art. 283. des Entwurfs), ferner bei Staatsanleihen und Äctienunternehmungen, bei Leihhäusern und Sparkassen, bei Assekuranzen und Bodmereiverträgen u. s. w. Daß ferner die bisherigen.Wuchergesetze Nichts helfen, insbesondere dem versteckten Betrüge bei Geldgeschäften nicht steuern, sondern denselben befördern, darüber hat die Erfahrung der Jahrhunderte langst entschieden. Daß sie aber endlich auch nicht im Interesse des Publikums sind, leuchtet ein, wenn man erwägt, daß, so wieder andern gewagten Unternehmung gen die Prämie sich nach der Gefahr richtet, auch bei einem ge-" wagten Darlehne die Bedingungen um so härter sein werden, als der Darleiher nicht bloß die Gefahr des Verlustes des Dar- lehns, sondern auch die Gefahr der criminellen Bestrafung in Möglichkeit gestellt weiß. — Wie man nun aber auch über ge setzliche Beschränkungen des Zinsennehmens denken möge, so er scheint doch der Deputation so viel völlig klar, daß, beim Fortbe stehen derselben, die Uebertretung des gesetzlich verstatteten Zins fußes nur civilrechtliche Folgen, nicht aber unbedingte kriminelle Verfolgung und Bestrafung, sondern letztere nur m dem Falle, wenn dabei eine bezügliche Täuschung des Schuldners vorge kommen/nach sich, ziehen dürfe/ okr. Slrombecks'Entwurf Art. 509., Würtembergscher Entwurf 336., Hannoverscher Entwurf313., Baiersches Gesetzbuch Art. 261. Aus diesen Gründen schlägt die Deputation der Kammer vor, statt der Art: 275.—278. folgenden einzigen Artikel aufzunehmen: „Ar tikel 275—278. Die Ueberschreitung der gesetzli chen Zinsbestimmung hat bloß civilrechtliche Fol gen, wenn sie mindestens gegen den Schuldner unversteckt geschehen ist." Referent v. v, Mayer: Man, hat in der I. Kammer (s. Nr. 73. d. Bl. S. 1095. Sylt. 1 flg.) die Materie des Wu chers ebenfalls einer sorgfältigen Erwägung werth gehalten ; man ist dabei von derselben Ansicht ausgegangen, von welcher die diesseitige Deputation-ausging; man glaubte jedoch in der I. Kammer, es dürfte noch nicht an der Zeit sein, die Wucher gesetze aufzuheben. Die I. Kammer beschloß deshalb, die Be stimmungen der gedachten Artikel mit einigen Modifikationen anzunehmen, zugleich aber den Antrag an die hohe Staatsre- regierung zu bringen/ daß diese Artikel aus dem Gesetzbuch her ausfallen und besonders publizirt werden möchten. Die De putation hat bei ihrer zweiten Berathung auch auf diese Vor schläge Rücksicht genommen. Sie sagt darüber Folgendes: Die Deputation, aus den in ihrem ersten Berichte ent wickelten Gründen, sieht sich um so mehr veranlaßt, bei ihrem früheren Vorschläge zu beharren, als sich auch in der I. Kam mer Stimmen dafür erhoben haben, und sogar der Deputations- Bericht der I..Kammer eine hiervon nicht zu entfernt li-gen^e Tendenz verfolgt. Die Deputation empfiehlt daher der Kam mer nochmals, statt der Artikel 275—278. den in ihrem frü hem Berichte enthaltenen einzigen Artikel anzunehmen,, und den von der l. Kammer beschlossenen doppelten Antrag in die Schrift, welcher nach dem Deputations-Berichte der I. Kam mer so lautet: ,,s) die Staatsregierung möge dieBestimmun- ^en der Art. 275—283. mit Ausnahme der Be stimmung. über den betrügtichen Wucher (Art. 279.) aus dem Criminalgefetzbuche herausneh men und unter den zu beantragenden Modifika tionen als ein besonderes Gesetz, zu dem die Ständeversammlung übrigens ihre Zustimmung gebe, gleichzeitig mit dem ersteren ins Land erge hen lassen; b) daß der Regierung in der zu erlassenden Schrift eine genaue Prüfung der Gesetzgebung über den Wucher überhaupt zu empfehlen sei, „im ersten Tyeile ab^zulehnen, im zweiten aber attzunehmen. Sollte jedoch die Kammer den Vorschlag ihrer Deputation in Art. 275—278. rc. verwerfen, für diesen Fall, also nur even tuell, würde, die Deputation dann rächen, dem Anträge in die Schrift, im ersten Lheile ebenfalls beizutreten, und auch m den nachstehenden Artikeln die dabei ausgedrückten even tuellen Vorschläge zu genehmigen.^ Referent v. v. May er: Die Deputation emsiehlt also,' den 1. Theil des Antrags abzulehnen, weil sie gemeint ist, das schott jetzt zu thun, was die I. Kammer nur in Aussicht stellen will. Sie kann nicht glauben, daß, wenn auf irgend eine Zeit gewar tet werde, die-Wuchergesetze aufzuheben, diese Zeit nicht schon gekommene sei. Jahrhunderte lang sind bereits die Wuchrrge- bote gehandhabt worden. Haben, sie irgend Etwas geholfen? Hat man irgend einen erheblichen Nutzen hierdurch verspürt ? Man hat den Wucher bestraft, wenn man einmal einen Wuche rer bekommen hat; hundert Andere sind dafür straflos auSge- gangen, und der Wucher hat demungeachtet seinen Platz wie vor her in der Gesellschaft behauptet; ja er ist, was noch bedenkli cher erscheint, unter mancherlei Verkleidungen zum betrüglichen Wucher.geworden. Die Deputation ist über ihre Meinung völ lig im Klaren; sie hält die einfache Ueberschreitung des gesetzli chen Zinsfußes für kein Vergehen, Jeder benutzt ja sein Eigen- thum auf beliebige Weise; wenn das offen geschieht, so ist in Lhak nicht einzusehen, warum nicht auch Jeder sein Geld auf beliebige Weise benutzen könne. Ferner ist die Deputation der Meinung, «daß der Antrag, welcher von der 1. Kammer beschlos sen wurde, in soweit er criminalrechtlich ist, abzulehnen sei. So fern er aber die ci'vilrechtlichcn Bestimmungen, den gesetzli chen Zinsfuß und dessen Aufhebung oder Veränderung betrifft, ist die Deputation der Meinung, daß diesem Anträge beizu treten sei. Ohne mich jetzt weiter auf die Gründe für oder wi der zu verbreiten, welche der Erwägung von.Seiten der Kam mer selbst Vorbehalten bleiben, bemerke ich nur noch, daß sich die Deputation auch eventuell für den Fall entschieden hat, wenn die Kammer ihren Vorschlägen nicht beitreten sollte; Würde der Deputations-Antrag verworfen, so würde die Deputation für diesen Fall-eventuell anrathen, dem von der I. Kammer be schlossenen Anträge in.die Schrift auch in seinem I. Lheile ber- zutreten. Auch- würde die Deputation für diesen Fall Vorschlä gen, die Veränderungen zu genehmigen, welche die 1. Kammer in den' Artikeln 275.-278. beschlossen hat. Darauf würde aber erst später zurückzukommen sein, da die Deputation vor der Hand nur den Ausfall der gedachten Artikel empfehlen und da gegen. die Annahme des von ihr vorgeschlagenen einzigen Ar- . tikels anrathen kann.
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