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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 247. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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fürmeinen Theil halteemesolcheBestimmungfür ungerecht,ge- fahrlich und illusorisch ; ungerecht darum, weil ich den Grund Uicht finden kann, warum erlaubt sein soll, bei kaufmännischen Geschäften sein Geld höher zu nützen, als in andern Geschäften. Warum soll dem Kaufmann und dem Banquier gestattet sein, was dem Kapitalisten verwehrt.wird^ Gefährlich muß ich diese Bestimmung darum finden, weil nach den Motiven kein Krite rium hat ausgestellt werden können^ was unter einem kaufmänni schen Geschäft verstanden 'werden soll, vielmehr dieses Erkennen lediglich an das Urtheil des Richters verwiesen worden ist. Das kann zu großen Jnconvem'enzen führen,, wenn sonst rechtliche Männer eine andere Ansicht fassen und glauben, daß sie ein Ge schäft zu höhern Zinsen machen können, weit es ihnen als ein kaufmännisches erscheint. Wird der Fall zur Untersuchung ge zogen und der Richter urtheilt, daßes für ein kaufmännisches Ge schäft nicht zu halten fei,, so können diese Männer in. den Fall kommen- wegen eines Verbrechens bestraft zu werden, das sie gar nicht haben begehen wollen. Illusorisch finde ich diese Be- stimmung, weil alle Bestimmungen, welche m, den Art. 275. Ns 278. besonders herausg ehoben und mit .Geld strafe belegt sinh, in solche Geschäfte eingekleidet, werden können und demnach der Zweck des Gesetzes'Nicht erreicht werden wird. Ohnehin ist schon bemerkt worden, daß, wenn man Geschäfte dieser Art nicht ver böten hätte, eine mehrere und offne Concurrenz entstanden und durch diese Concurrenz es dahin gebracht worden, sein würde, daß die hohem Zinsen, womit im Stillen jetzt Geschäfte getrie ben worden, immer tiefer und tiefer.herabgedrückt würden, Ul? lerdingsckann der Arme ost in den Fall kommen, ohne Sicherheit gewähren zu können, eines kleinen Kapitals zu bedürfen. Cs wird ihm aber jetzt nicht gegeben, .wril der Gewinn mit der Ge fahr in keinem Verhältmß steht, und er erleidet dadurch einen hö- hermVerlufl, als wenn ex dem, der ihm bei der augenblicklichen Verlegenheit Vertrauen schenkt, einen etwas hohem Zinsfuß be willigte, Sch will den Fall setzen, es wird ein Mann wegen Schuldenangeklagt, er soll bezahlen und ist mit der Exekution be droht, Die Kosten häufen sich, die Zinsen häufen sich, es muß zur Auspfändung geschritten werden. Der Mann muß einen Theil seines Mobiliars hergeben, was dann bei der Auktion zu einem Preise weggeht, für welchen es nicht wieder angeschafft werden, kann, Der Verlust ist bedeutend dadurch, daß es biß zur.Auktion hat kommen müssen, -Durch die angedrohte Exeku tion ist die Besorgnis! gestiegen, daß der, welcher ihm das ge suchte Darlehn anvertraut, solches nicht wieder erhalten werde. Wenn er dennoch auf ZeifemDarlehn zu höhern.Zinsen geliehen erhalt, so ist her Schaden,, den er durch höhere Zinsen erleidet, weit geringer,, als wenn das Perfahren gegen ihn mit schweren Kosten fortgesetzt werden muß. - Es kann also nicht als Grund hervorgehoben werden, daß derWuchev die Archen drücke. . Ich sollte daher wenigstens voraussetzen, dass der'Fast desWchchers erst dann vorhanden sein könne, wenn Derjenige, welcher , ein solches. Geschäft eingegangen, wirklich in Schaden gekommen sei. Allein nach den Bestimmungen des Gesetzes soll auf den Schaden gar keine Rücksicht genommen, und das Verbrechen soll dem ent gegen, was bei dem Diebstahl und Betrug angenommen wvit« den, schon dann, wenn das Versprechen .angenommen wor den, schön, das bloße Versprechettlaffen soll bestraft werden. Nach dem 275. Artikel soll selbst der in Strafe genommen wek- den , welcher sich einen Vortheil unaufgefordert versprechen läßt und als solchen anm'mmt, wahrend doch der Fall nicht felten.jst, daß Jemand über die Zinsen seinem Darleiher einen Dienst lei sten kann, ohne daß für ibn ein besondrer Aufwand daraus enh- steht, vielmehr der Dienst nur den Charakter einer Gegengefal- ligkeit;annimmt. .Nun kann jeder Darleiher, der einen solchen Vortheil -annehmen wird, nach den Worten des Gesetzes als Wucherer angesehen Und behandelt werden. Man hat besonders die Gefährlichkeit des Wuchers dadurch hervorzuheben gesucht, daß der Leichtsinn junger Leute benutzt und das Schuldenma chen erleichtert werde, daß dann größereSummen verschrieben würden, als wirklich geborgt worden waren. Uber auch , hier sollte wenigstens die Strafe erst dann eintreten, .werm der Ver lust wirklich entstanden ist. Allein nach dem Gesetzentwurf, ist nuch hier die Strafe schon auf den Fall des Versprechens, nicht auf den des entstandenen Schadens gefetzt worden, u. es können Fälle eintreten, wo zwar mehr versprochen,, aber- später weder verlangt, noch gewährt worden ist. Gewöhnlich ist in solchen Fällen äußerst ungewiß, ob der Darleiher sein Geld je wieder er halten, oder wenigstens, ob er die verliehene Summe nach der selben Höhe wieder zurückbekommen werde. Er läßt sich deshalb mehr versprechen, weil am Ende das mehr Verschriebene im Fall des Coneurses durch den Verlust sich ausgleicht., Hier ist für den Schuldner kein Schaden, für den Darleiher kein Vortheil entstanden, und demohnerachtet soll die Strafe auf das bloße Versprechenlaffen eintreten. Es hat hier eine wechselseitige Ein willigung stattgefunden, und am Ende sind Beide auf e,men wech selseitigen Betrug ausgegangen; denn der, welcher das Verspre chen giebt, wird meist sich in der Lage befinden, daß er dem Darleiher sein Geld entweder gar nicht, oder nur zu einem weit kleinern - Betrage wiedergeben kann. Warum soll. nun hier hie Strafe den treffen, der den Andern noch nicht in Schaden gesetzt hat, während in andern Fallen-die Strafe erst, bei der Vollen dung Und dann eintritt, .wenn ein.wirklicher Schade geschehen ist! Wenn ich diese Ansicht auf die verschiedenen Bestimmungen des Art. 275, Lis 278. anwende, so kann ich mich um so weniger mit denselbenikmverstehen, MM-von cher,Ansicht nM-nicht trennen kann, daß dadurch Lichts.erreicht,, syyhxrnchie Kache WBt<r-gemaG.«er^.:MMjeKtM^M.ist.,,suW,',HM man kaufmännischen OMDen -eine-Ausnahme lassen nM. Man wichdadurch nux einLochmehr in das Gesetz bringen. , (Fortsetzung solgt.) Druck und Papier von B.' G. Leübner in Dresden.' —' Mit' der Nedäktisn öeaÜMgt'r dr/Gretsrhrfi
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