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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 248. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Mitt-eilirrrgett über die Verhandlungen des Landtags. ^F248. Dresden, am 12. September. 1837. Hundert und vierzigste öffentliche Sitzung d er U. Kammer, am 9. Augpst 1837. ' (Fortsetzung.) Fortsetzung der Berathung über den besond e rn Theil des Crimi- nalgesetzbuchs. (XV. Kapitel: Von andern Beeinträchtigungen fremden Eigenthums. Art. 275. — 283.) — Abg. Hartenstein: Ich muß dem verehrten Abg. Atenstädt erwiedern, daß die Strafbestimmung gegen den Wu cher auf kaufmännische Geschäfte wohl keine Anwendung lei den kann. Wer mit dem Handel vertraut ist, wird wissen, daß den Kaufmann täglich viele Gefahren umgeben. Bald sinkt die Waare im Preise, und wir haben den Fall in der neuesten Zeit erlebt, daß rohe Gegenstände 30, 40,50 x.O. gefallen sind. Bald drohen ihm Verluste von andern Seiten, Coursverluste, Verluste zur See u. s. w. Handelt er mit Waaren, die dem Verderben ausgesetzt sind, so ist er einem immerwährenden Ri siko ausgesetzt; handelt er mit Waaren, welche der Mode un terworfen, so bekommt er öfters altes Lager, was er oft gar nicht oder nur mit Verlust verkaufen kann. Die Seele des Handels bleibt: Wagen. Beim Kaufmann heißt es: Wagen gewinnt, wagen verliert, und um bei schlechten Conjunkturen verlieren zu können, muß der Kaufmann in günstigen Zeiten mehr als gewöhnliche Gewinnste machen. Abg. a. d.Winkel: Unmöglich kann ich dies für.gerecht hatten, wenn in einem civilisirkm Staate der Wucher durch das Gesetz sogar begünstigt werden soll, denn sobald auf den Wucher keine Bestrafung gesetzt wird, so ist er gesetzlich begün stigt. Mir scheint, daß hier vorzüglich 2 Rücksichten ins Auge zu fassen sind. Einmal der Wucherer selbst, und dann die Zahl Derjenigen, welche durch den Wucher bmachtheiligt werden. Wer ist der Wucherer? Der Arme ist es nicht, denn der kann nicht Wucher treiben, sondern der Reichere; dieser will also sein Vermögen noch vergrößern, und zwar auf eineArt, wie es kein anderer rechtlicher Mann vergrößern kann und wird. Schon in dieser Hinsicht kann ich unmöglich mich dafür aussprechen. Allein auch noch einen Vortheil hat er dadurch vor vielen sei ner Mitbürger, daß der Wucherer ein Kapitalist ist; er ist be vorzugt dadurch, daß er durch direkte Abgagen weniger getroffen werden kann, während gerade Diejenigen, die er bevortheilt, den direkten Abgaben unterworfen sind. Schon dadurch sind die Letz tem in einem großen Nachtheil. Nun aber wen betrifft der Wu cher? gewöhnlich bloß 2 Klassen von Menschen, einmal die Be drängten, und dann die jungen Leichtsinnigen. Zch glaube, beide Klaffen müssen vorzüglich von dem Staate geschützt und be vormundet werden. Der Arme verdient vorzüglich den Schutz des Staates deshalb, weil er selbst sich weniger schützen kann, und der junge leichtsinnige Mensch muß ohnehin bevormundet werden, so viel als möglich ist. Der Arme ist in der Verlegen heit, daß er für den Augenblick sich nicht zu rathrn weiß; wenn "nun vorhin bemerkt wurde, daß ihm durch Sparkassen und Leihhäuser Vorschüsse gemacht werden könnten, so ist das selten der F -ll, weil er nicht Sicherheit geben kann. Er kann also aus diesen Kaffen im Augenblick kein Geld bekommen, und nun soll der Reiche die Noch des bedrängten Armen, in welche er für den Augenblick versetzt worden, dazu benutzen, sich noch mehr zu bereichern ? Ich kann das unmöglich für gerecht anerkennen. Wenn drrWucher gesetzlich verboten ist, so muß er bestraftwer den, und es wird dadurch derWucher aufhören. DerKapitalist wird deshalb sein Geld nicht unbenutzt liegen lassen, und kann er es nicht auf wucherisch? Zinsen unterbringrn, so wird und muß er es anders anlegen, er wird es mit rechtlichen Zin sen benutzen, wie jeder Andere. Der Wucherer giebt nicht aus Zutrauen sein Geld hin, denn wenn er es aus Zutrauen thäse, so würde er nicht wucherische Zinsen nehmen, sondern sich vielmehr mit den gewöhnlichen Zinsen begnügen. Ich könnte mich also nur für den Gesetzentwurf erklären. Königl. Commiffair m Wietersheim: Es ist nicht zu verkennen, daß dem Anträge der Deputation erhebliche Gründe zur Seite stehen; es ist nicht zu verkennen, daß die Wucher gesetze, aus dem theoretischen Gesichtspunkte betrachtet, sich schwer rechtfertigen lassen. Die Feststellung des gesetzlichen Zinsmaßes ist eigentlich nichts Andres, als eine Polizeitaxe für den Ausleihungspreis der Kapitale. Sie beruht im Haupt werke aus denselben Grundsätzen, wie alle übrigen Polizeitaxen, die für unentbehrliche Lebensmittel angenommen werden. Ste hen nun schon diesen, wenn sie auch nothwendig find, manche Bedenken und Zweifel entgegen, so treten letztere allerdings in viel grellerer und schlagenderer Maße bei der Feststellung des Zinsfußes hervor. Jedes unentbehrlicheBedürfniß hat in der Regel mehr einen absoluten Werth; es hat nämlich für Alle unter gleichen Umständen denselben Werth. Kapitale haben aber für Diejenigen, welche deren bedürfen, nur einen rela tiven Werth. Wer mit einem Kapitale 30,40,50 Prozent gewinnt, kann einen außerordentlichen Vortheil davon haben; ein Andrer kann nur die geschlichen Zinsen damit verdienen, und für einen Dritten, der das Kapital nutzlos Vergeuder, ist die Erlangung des Kapitals selbst em Unglück. Faßr man
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