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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 248. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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das ms Auge, so scheint es ungerecht/wenn man Denjenigen, der sein Geld vielleicht selbst höher nutzt, deshalb strafen will, weil er es einem Andern, der damit weit mehr gewinnt, zu ho hem als den gesetzlichen Zinsen darleiht, So erheblich aber auch diese Gründe sind, die man angeführt hat, so gestaltet sich die Sache von praktischer Seite doch ganz anders. Noch erlaube ich mir aber vorher die geehrte Kammer darauf aufmerk sam zu machen, daß, wenn man den Gesichtspunkt einer Po- lizeitaxe festhält, manche von den Inconsequenzen ganz ver schwinden, welche gestern und heute von mehreren Rednern ge gen die Wuchergesetze bemerkbar gemacht worden sind. Es ist nicht unconsequent, nur die wucherischen Darlehnscontrakie zur Verhütung der Bevortheilung Andrer zu verbieten, dieses aber nicht zu thun bei Kaufcontrakten, ebensowenig, als es unconsequent ist, eine Laxe für das Bier und keine für den Wein, eine Laxe für das Brod und keine für das Getreide aus zustellen. Eine Polizeitaxe wird nur dann eintreten, wenn sie durch erhebliche praktische Gründe gerechtfertigt ist. Aus dem selben Grunde sind auch die kausmannischenGeschaftedemWu chergesetz zu entnehmen, weil hier praktische Gründe für dessen Anwendung nicht eintrcten. Komme ich nun aber darauf, welches die hier einschlagenden praktischen Gründe sind, so habe ich zuvörderst zu fragen: Was ist eigentlich die Absicht der De putation ? Soll die gänzliche Aufhebung der Feststellung des Zinsfußes erfolgen, so daß auch mehr als 5, selbst bis 10,20 Prozent eingeklagt werden können, oder soll die civilrechtliche Unwirksamkeit höherer Zinsen fortdauern und die criminalrecht- liche Strafe wegfallen? Ich vermuthe, die Meinung der De putation geht'dahin, daß nur die criminalrechtliche Strafe wegfallen, daß es also der Civilgesetzgebung Vorbehalten blei ben soll, vorzuschreiben, daß höhere Zinsen nicht eingeklagt werden können. Ließe sich dadurch der Zweck erreichen, so würde der Deputation allerdings weit mehr zur Seite stehen; auf diesem Wege scheint aber der Zweck nicht erreichbar. Es giebt 1) viele Personen, die es mit den Pflichten der Ehre und der Rechtlichkeit unvereinbar halten, ein Versprechen, das sie in der Noth gegebm haben, zu brechen, und solches, wenn die Verlegenheit vorbei ist, zu erfüllen. Aber der schlagendste Grund ist, daß die civilrechtliche Unwirksamkeit des Contraktes nur gegen einen einzelnen Zinstermin schützt. Wenn der Ver falltag der Zinsen kommt, und der Schuldner die höhern Zin sen nicht abträgt, so klagt der Gläubiger das Kapital ein, und Derjenige, der ein wucherliches Geschäft geschlossen hat, wird selten im Stande sein, das Kapital im ersten Termine zurück- zuzahlen, folglich muß er die hohen Zinsen fortgeben. Die Civilgesetzgebung allem ist unwirksam. Das beweist ein sehr schlagendes Beispiel, der Anatocismus. Zinsen von Zinsen zu nehmen, ist bekanntlich ci'vilrechtlich unstatthaft, eriminal- rschtlich aber wird es nach den neuern Ansichten wenigstens nicht für strafbar gehalten. Nun ist es aber weltbekannt, daß Mr Banquier in Sachsen, wohl jeder Banquier in der ganzen Welt alle halbe Jahre seinen Abschluß macht, den Saldo überträgt, zum Kapital schlägt und davon wieder Zinsen nimmt oder giebt. Es hat also die civilrechtliche Unstatt haftigkeit der Zinsen von Zinsen nicht verhindern können, daß Anatocismus stattfände. Der Hauptzweck der Wuchergesetz gebung endlich ist die öfentliche Brandmarkung des Wuchers. Dieser Zweck wird verfehlt, wenn man dies bloß der Civilgesetzgebung anheimgiebt. Es giebt Hunderte, es giebt viele Lausende, die sich abhalten lassen, das Wucherge werbe zu treiben, weil es das Gesetz gebrandmarkt hat, aber sich kern Gewissen daraus machen werden, es zu ergreifen, wenn es nur civilrechtliche Folgen nach sich zöge. Ich glaube also allerdings, daß im Wege der Civilgesetzgebung der Zweck nicht allein zu erreichen ist. Wenn aber ein Gesetz dem Natur- und Vernunftrechte so offenbar widerstreitet, wie das Wucher gesetz, und dasselbe sich doch zu allen Zeiten, bei allen Völkern, und auf allen Stufen der Civilisation wiedersindet, so muß man voraussetzen, daß erhebliche praktische Gründe die Gesetz geber aller Jahrhunderte und aller Völker bewogen haben, es anzunehmen. Die Feststellung des gesetzlichen Zinsfußes fin det sich in der römischen Gesetzgebung der -12 Tafeln, und da diese von Griechenland, der Wiege der Europäischen Civilisa tion, entlehnt ist, muß man voraussetzen, daß sie aus Grie chenland nach Rom übergetragen worden ist. Durch das Chri- stenthum ist sie allgemein eingeführt worden, und mir wenig stens ist kein Staat und keine Gesetzgebung bekannt, wo nicht eine Feststellung des Zinsfußes bestände. Daß sie in den neuen Hannoverschen Entwurf nicht ausgenommen ist, beweist Nichts dagegen. Unsere I. Kammer will zwar die Bestimmungen über den Wucher auch nicht in das Criminalgesetzbuch aufneh men, aber doch das Strafverbot gegen den Wucher fortbeste hen lassen. Ist nun das Verbot des Wuchers so uralt und allgemein, so ist auch die Motive klar; es ist die ganz abscheu liche Immoralität des Wuchers. Es ist Christen- und Men schenpflicht, dem Nächsten in der Noth beizuspringen, und wenn er von Leidenschaft und Lhorheit hingerissen wird, ihn zu bessern, oder doch wenigstens nicht darin zu verstärken. Der Wucherer aber sucht die Noth des Armen, die Angst, und den Jammer der Verzweifelnden, den Leichtsinn und die Leiden schaft des Thörichten mit kaltherziger Spekulation zu seinem Vortheile auszubeuten. Was sind nun die praktischen Fol gen des Wuchers? Die Fälle, daß ein besonnener, vernünf tiger Hausvater sich bewogen finden würde, ein Kapital zu hö hern als den gesetzlichen Zinsen zu borgen, weil er sich damit einey größer« Vortheil verschaffen kann, werden außer dem Stande der Kaufleute äußerst selten vorkommen; zahllos aber sind die Fälle, wo Verschwendung, Genußsucht, Putzsucht, Eitelkeit und andre Motiven einer verführerischen uüd berau schenden Leidenschaft den Leichtsinnigen oder Gewissenlosen fort reißen , ohne Sorge für die Zukunft ein wucherliches Darlehn auszunehmen und dadurch nicht allein sich, sondern ost auch sein Weib, seine Kinder, seinen Vater und seine Mutter in das Verderben zu stürzen. Eben so traurig ist die Lage des Armen. Bei diesen gilt es vielleicht, ein rechtliches, ein erlaub tes Bedürfniß zu befriedigen, einer augenblicklichen Entbeh-
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