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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 240. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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MittheLkttnge« über die Verhandlungen des Landtags. M 24«. Dresden, am 2. September. 1837. Hundert fünf und dreißigste öffentliche Sitzung der H. Kammer, am 2. August 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den besonder» Theil des Cr'i- minalgesetzbuchs. — (XII. Kapitel: Von Diebstahl und Ver- untrauung. Art.227. — 231.) — Stellvertretender Präsident: Wenn ich den Schluß der Debatte annehmrn darf, so wird nun Referent zum Schluß das Wort ergreifen. Referent 0. v. Mayer: Ich kann mich allerdings mit dem Amendement nicht vereinigen. Es erfüllt den Zweck nicht, wel chen der Gesetzentwurf und die beiden Deputationen gehabt ha ben, und gewahrt auch den großen Vortheil durchaus nicht, wel chen sich der Antragsteller und der geehrte Abgeordnete, der es vertheidiget hat, davon versprechen. Wenn eine bloße Verwei sung auf den Artikel 214. eintntt, so hat der Richter keinen Anhalt, keine Veranlassung dazu, irgend eine Minderung der Strafe eintreten zu lassen. Den Richter wollte ich sehen, der deshalb, wenn bloß gesagt ist, er solle nach Artikel 214. und auf Anzeige strafen, daraus ein Moment hernehmen wollte, die Strafe niedriger zu stellen als in andern Fallen. Wenn die Ent wendung von Eß- und Trinkwaaren ein Moment der Milderung sein soll, so muß es ausgesprochen werden. Durch die Verwei sung auf Artikel 214. wird es nicht ausgesprochen. Wenn der Vortheil darin liegen soll, daß der Richter durch diese Verweisung in den Stand gesetzt werde, auf bloßen Verweis zu erkennen, so dürften die Abgeordneten sich hierin sehr irren. Im Artikel 214. steht: „Bei einem Betrage bis mit5Thlr., mit Gefangniß dis zu sechs Wochen." Der Richter kann nicht auf einen Ver weis erkennen, wenn das Gesetzbuch sagt: es soll auf Gefang niß erkannt werden. Wenn das der Hauptvorlheil sein soll, so gestehe ich, daß der mir nicht cinleuchtet. Die anderen Vor theile, welche heraus gehoben worden sind, haben zwar Etwas für sich, aber sie sprechen nicht für das Amendement allein, sondern auch für die von der Deputation wie für die von der 1. Kammer vor geschlagene Fassung; dagegen sind sie, für das Amendement al lein herausgehoben, nur tauschend. Wenn der Abgeordnete sich keinen Fall denken kann, wo der Betrag des wegen bloßer Lüsternheit Gestohlnen über 5 Thlr. steige, so scheint das dem zu widersprechen, was in der Kammer bereits verhandelt und von vielen Seiten angeführt worden ist, und was gerade die hohe Staatsregierung bewogen hat, den Fall aufzunehmen, daß bis zu bv Thaler zur Befriedigung der Lüsternheit gestohlen werden könnte. Es ist in dem Entwürfe dieses Falles unter 2. und 3. gedacht, der Fall unter 3. geht noch über 50 Thlr. Also muß man dergleichen Falle sich denken können, und sind auch solche ange» führt worden. Ist es nicht möglich, daß Naschereien, welche jedesmal nur 2 Groschen oder 4 Groschen betragen, ein ganzes Jahr hindurch begangen, den Betrag von 10, 20, 30 und 50 Thlrn. erreichen? Es kommt Alles darauf an, wann sie zur Entdeckung und Untersuchung gelangen. Worin soll der Grund liegen, daß eine fortgesetzte Näscherei, die vielleicht unter der Begünstigung eines besonders vertraulichen Verhältnisses began gen worden, mit der ordentlichen Diebstahlsstrafe belegt werde, wahrend man eine einzelne Entwendung von Eß- und Trinkwaa ren, welche bis 5 Thlr. ansteigt, mit einer geringem Strafe be legt wissen will? Nur eine solche fortgesetzte Nascherei hat der Gesetzentwurf und das Deputations-Gutachten vor Augen ge habt, sonst würde der Satz keinen Sinn haben; denn ich habe allerdings gleich anfangs erklärt, daß ich es für keine Näscherei halte, wenn Jemand ein Faß Wein stiehlt, um es nach und nach auszutrinken. Dem steht auch entgegen, daß es heißt: „Zum augenblicklichen Genuß oder aus Lüsternheit." Lüstern heit ist bloß momentan; wer sic aber rrst nach Jahren befriedigen will, der hat den snimus rem sidt Imberiäi wie jeder andere ge meine Dieb. Eine fernere Voraussetzung muß ich berühren, welche der Antragsteller auch bei seinem Amendement irrig ge macht hat. Es ist in seiner Stadt oder in der Nahe derselben einmal der Fall vorgekommen, daß man fortwährend Hühner und Gänse gestohlen hat, und er setzt voraus, daß auch diese Dieb stähle unter den Artikel 227. gerechnet werden könnten. Ich muß sehr zu bedenken geben, ob man auf solche Weise die Worte des Deputations-Gutachtens mißverstehen könne? Hühner zur un mittelbaren Befriedigung der Lüsternheit augenblicklich verzehren wollen, dieses Gelüst kann nur unter Wilden vorkommen. ES darf nicht Alles hierher gezogen werden, was gegessen werden kann, sondern nur, was unmittelbar in dem Zustande, wie eS gefunden wird, gegessen werden kann. Daher schließt sich jene, Diebstahl von selbst aus. Wenn die Staatsregierung einen Werth auf eine Einschaltung legt, welche den gewerbsmäßigen Diebstahl ausschließe, so muß ich dem freilich dasselbe entgegen setzen. Gewerbsmäßiger Diebstahl ist der niemals, der zur au genblicklichen Befriedigung der Lüsternheit begangen wird. Denn mit der Befriedigung der eignen Lüsternheit kann man nicht ein Gewerbe treiben. Wenn aber zur Befriedigung der Lüsternheit Anderer die Waare verkauft wird, so tritt eine andere Bestim mung ein. Dies würde mich nicht veranlassen, eine Aenderung sdes Deputations-Gutachtens vorzuschlagen. Wenn ab» ft-,
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