Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 250. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
s -f > vT' 'S v?" 2-. über die Berhandlungen des Landtags- HAO. Dresden, am 14. September. ^83^ Hundert ein und vierzigste öffentliche Sitzung der H. Kammer, am 10. August 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathupg über denbesond ern Thell des Criminal- gesetzbuchs. XVII. Kapitel: Von Verletzung der Sittlichkeit. Art. 301. - 307.) - (Schluß der Rede desAbg. Wieland:) Es hat mich der Verlaus der Diskussion noch aufeinen andern Umstand gebracht, den ich nicht Unterlasten kann, mit wenigen Worten bemerkbar zu machen. Eine Befürchtung ist es, oder em Nachtheil, der aus der Aufhebung der Unzuchtstrafe mir hervorzugehen scheint: ich meine die Vermehrung der wilden Ehen und des Concubmates. Diese werden begünstigt werden. Wenn auch nicht nach der frühem Gesetzgebung, doch nach der Strafrechtspraxis wurde derCon- cubmat ebenfalls criminell behandelt. Nach den Lehrbüchern, wenigstens nach den alteren, stand auf den Concubinat mehr wöchentliche Gefängnißstrafe, und nach der Meinung Carpzovs konnte selbst, unter erschwerenden Umständen, bis auf Zucht haus erkannt werden. Wenn ich nun auch die drakonischen Ansichten Carpzovs nicht billigen kann, so kann ich denn doch auch nicht billigen, daß die Vergehungen der von mir bezeich neten Art, die doch auch gegen die Sittlichkeit verstoßen, ganz straflos ausgehen sollen. Ich habe mich zwar in drmMürtem- beraischrtt Gesetzentwürfe umgesehen und gefunden, daß auch auf den Concubinat und die wilden Ehen keine Strafe gesetzt worden ist, allein ich habe aber auch gefunden, daß neben dem Criminalgesetzbuche auch ein Polizeicodex versprochen worden ist, und höchst wahrscheinlich würde dieseKlaffevonVergehungen wenigstens eine polrzeirechtliche Bestimmung gefunden haben. Die wilden Ehen verstoßen unstreitig sehr hart gegen die Sitt lichkeit, sie verstoßen insbesondere auch gegen die christlichen und gegen die guten Sitten; aber da sie schon an sich unsittlich und anstößig sind, so haben sie noch einen andern gemeinschäd lichen Charakter. Ich beziehe dies insbesondere auf die Folgen solcher wilden Verbindungen, und zwar auf die Kinder, dis aus- denselben hervorgehen. Wie schon an sich die Lage der uneheli chen Kinder traurig rund bedauernswerth ist, so ist besonders auch für die Kinder aus wilden Ehen der Rechtszustand höchst prekär und unsicher. Wie die Aeltern wild zu einander laufen, so kann auch Niemand sie halten, wenn sie einander wieder ver lassen und zuchtlos aus einander laufen. Verläßt ein leichtsin niger Erzeuger die Geschwächte, der Vater die Mutter, so ver läßt er auch zugleich die Kinder. Sehr ost verkümmern diese und verwildern gar, und der größte Nachtheil, der aus diesen Vermischungen in polizeilicher Hinsicht hervorgeht, trifft in der Regel die Gemeinden; diese müssen dann häufle die Mutter sammt den Kindern ernähren, und wenn die Kinder zücht- und aufsichtlos herangewachfen sind, so bilden sie sich oft zu Ver brechern und fallen auch'noch den Gemeinden in anderer Be ziehung zur Last. Ich muß daher wohl wünschen, daß die Staatsregierung diese Mißstände ins Auge fassen möge, da der Concubinat und die wilden Chen im Gesetzentwürfe nicht be rücksichtigt worden sind. Mißbräuchen und Gebrechen dieser Art möchte doch wenigstens im Wege der Polizei entgegen zu treten sein, und es möchten Vorkehrungen zu nehmen sein, daß dergleichen Erscheinungen dieser Art zur Beförderung der Volksmoralität fo viel als möglich vermindert werden. Ich könnte anführen, daß in einem gebirgischen Dorfe vor nicht lan^ ger Zeit noch an 70 wilde Ehen gezählt worden sind, die Nach kommenschaft aus denselben aber zahllos war. Die nachtheiligen Folgen für die Gemeinde und für die Sittlichkeit sind unab sehbar. Ich enthalte mich Zwar, einen besonder» Antrag in die ser Beziehung zu stellen, allein ich glaube, daßdiehoheStaatsre- gierung von selbst schon diesem Gegenstände diejenige Aufmerk samkeit schenken werde, die er verdient, und füglich könnte der «Antrag, von dem die I. Kammer will, daß er an die hohe Staatsregierung gelange, mit dem Gegenstand vertauscht werden, den ich so eben zur Sprache zu bringen mir erlaubt habe. Königl. Commissair v. Groß: Ich wollte den geehrten Abgeordneten nur darauf aufmerksam machen, daß bei dem Er scheinen des Gesetzes von 1834 ausdrücklich ausgesprochen wor den ist, daß der Polizeibehörde obliegt, die wilden Ehen und den Concubinat zu verhindern; im Criminalgesetzbuche brauchte dieses nicht wiederholt zu werden, weil diese Aufsicht schon der Polizeibehörde überlassen war. Staatsminister v. Könne ritz: Ich erlaube mir der geehr ten Kammer bemerklich zu machen, daß eine Diskussion hierüber wohl zwecklos und überflüssig ist. Glauben die Stande eineu solchen Antrag stellen zu müssen, so glaube ich, müßten , sie durch besondere Gründe und klar vorliegende Thatsachen dazu veranlaßt sein. Nun ist aber die Erfahrung wirklich noch zu neu, um eine Besorgm'ß aus jenem frühern Gesetze herzuleiten. Des Antrag scheint mir also nicht hinreichend gerechtfertigt zu sein, aber auch überflüssig; denn das kann wohl die geehrte Kammer der Regierung Mauen, daß sie von selbst ihr Augenmerk darauf richten und, wenn Wahrnehmungen der Art gemacht werden sollten, dann von selbst geeignete Maßregeln Vorschlägen wird.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder