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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 250. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Bürgermeister Goktschald: Sowohl beim erstes als! zweite.» Punkte möchte ich mir doch eine Bemerkung.erlauben, und zwar kann ich die Bedenken nicht verschweigen, die mir in dieser Beziehung beigegangen sind. Als ich den Gesetzent wurf las, muß ich bekennen ist mir ein Bedenken nicht bei gegangen, weil ich kaum annehmen konnte, daß die betref fenden Bestimmungen so gemeint seien, wie solche die Depu tation erklärt; indessen fand sich das, sobald ich den Deputa- tations - Bericht gelesen habe. Nämlich es soll jedesmal dann die Besetzung der Gerichtsbank erforderlich sein und das kormu llelicti eintreten, wenn eine Gefängnißstrafe von mehr als drei Monaten eintreten wird. -Nach dem Deputations - Gut achten ist das so gemeint, daß die Strafe nicht in Umsi, son dern in Ir^otlresi gemeint sei. Nun muß ich allerdings be kennen, daß, wenn dieser Grundsatz Anwendung findet, dann in vielen Untersuchungen der Angeschuldigte mehrere Wochen lang wird sitzen müssen, ehe er in ein Verhör gezo gen würde; denn der Richter, welcher die Untersuchung zu füh ren hatte, würde so lange als möglich gegen die Uebernahme der Untersuchung ankämpfen, und um so befugter dies thun können, als er auf Milderungsgründe, die etwa dem Ver brecher zur Seite stehn könnten, eingehen könnte, dagegen würde aber auch das torum üowiciiii oder spprellensionis auf alle Weise sich veranlaßt finden, ebenfalls gegen Zuweisung der Untersuchung anzukämpfen, und so würde zwischen beiden koris eine Cvmmunikation entstehen, die außer den Kosten eine Menge Zeit in Anspruch nähme. Was würde die Folge sem? Der Angeschuldigte müßte mehrere Wochen s vielleicht Monate langer als nöthig in Hast bleiben. Ich glaube da her, daß es höchst bedenklich ist, diese Bestimmung nach dem Entwürfe und dem Deputations-Gutachten anzunehmen, vielmehr glaube ich, daß es unerläßlich sei, die Strafe als Anhalt zu geben, die in tllesi auf das Vexgehm gesetzt ist. Um dies zu erreichen, hübe ich mir erlaubt, einen Antrag auf- zusetzm. Ich würde denselben so stellen: daß nach den Wor ten: „Besetzung der Gerichtsbank" fortgefahren würde: „istnur bei Untersuchungen solcher Verbrechen ein nothwendiges Erfor derns, für welche das CrMinalgesetzbuch wenigstens eine die Dauer von drei Monaten übersteigende Strafe festsetzt." Fände dieser Antrag die Genehmigung der Kammer, so würde zur vorzüglich nothwendigm Aenderung der Bejtimmung im H. Artikel des Entwurfs auf der 7. Zeile der Satz anders und meines Erachtens so gefaßt werden müssen, daß statt der Worts: „wegen deren bevorsteht" gesetzt würde: „auf welche in dem Criminalgeschbuche eine , die Dauer von drei MoMM Gefängniß nicht übersteigende Strafe.ge setzt ist." " SAlloertretender Präsident: Es ist also die Absicht des Antragstellers, daß in beiden Paragraphen die Bestimmung ausgenommen werde, daß in allen Fällen, wo das Cnminal- gesetzbuch eine Aber 3 Monate dauernde Gefängnißstrafe als -höchstes Strafmaß ausspricht, dis GmKtsbankzu besetzen- sei und das korum äciicti sommissi eintreten solle. Ich würde fragen: Ob das Amendement unterstützt werde? Es findet- zahlreiche Unterstützung. > Königl. Commissair v. Groß: Der Grund, aus welchem der Antragsteller das Amendement gestellt hat, bezieht sich nach' seinem eigenen Worte lediglich auf die Besorgniß, daß durch die Ungewißheit, die aus der Bestimmung des Gesetzentwurfs ! in Ansehung der Competenz zweier'Gerichtsstände entstehen" könnte, eine Verlängerung der Haft der Angeschuldigten WM!' anlaßt werden möchte. Ich erlaube mir zu bemerken, daß dies Bedenken nur die zweite Bestimmung des Gesetzentwurfs, nicht aber die erste treffen kann, da in dem Punkte unter!, lediglich bestimmt ist, ob bei dem Gerichte, wo die Sache schon anhängig ist, die Gerichtsbank zu besetzen sei oder nicht. Zn Hinsicht auf die zweite Bestimmung ist zuzugeben, daß manche. Schwierigkeiten sich bei der Anwendung zeigen werden, aber wohl nicht in geringerem Masse, als jetzt schon der Fall ist. Es fehlt nicht an Streitigkeiten zwischen zwei Gerichten über die Competenz, gerade aus dem Grunde, weil es zweifelhaft ist, ob ein Verbrechen nach seiner Beschaffenheit als ein solches an zusehen ist, wo das kormn äciicti commissi eintritt, oder als ein solches, wo nach der Verordnung vom 7 Februar 1820 der Gerichtsstand des Wohnorts oder der Ergreifung stattsin-. det; schwierig wird die Bestimmung in vielen Fällen bleiben, allein ich glaube, es wird eben so gut wie jetzt in den streitigen Fällen sehr bald eine Entscheidung erfolgen können , und es ist zu hoffen, daß, jemehr dir Richter sich mit dem neuen Gesetz buche vertraut machen, um so weniger sich solche Streitigkeiten ereignen werden. Allein wollte man die Entscheidung der Frage über die Competenz lediglich von der Vorschrift des Ge setzes nach der Bestimmung der Strafe in tllesi abhängig machen, so gebe ich dem Abgeordneten zu bedenken, daß sich noch weit mehr Schwierigkeiten in der Anwendung zeigen werden. Es würde in allen Fällen, die in dem Gesetzbuche häufig Vorkommen, wo ein Strafe bis zu 6 Monaten oder 1 Jahr Gefängniß ohne Festsetzung eines Minimum ange droht ist, das korum äsiicti commissi eintreten, und ich glaube, daß hieraus viele Jnconvenienzen entstehen dürsten, und das korum lloiicti commissi zu sehr belastet werden würde, was zum Nachtheil des Richters und zum Nachtheil der Angefchul- digten gereichen würde. Bürgermeister Gotischald: Ich habe nicht verkannt, daß aus der Relativität der Strafbestimmungen ohnedies schon Schwierigkeiten genug entstehen werden für das Ermessen des Richters bei dem Beginnen der Untersuchung darüber, welche Strafe Platz ergreifen könne. Indessen muß ich hinzufügen, daß durch den Hinzutritt des Ermessens des Richters, ob und welche Milderungsgründe bei den relativen Strafen noch ein tretenkönnten, diese Schwierigkeiten unstreitig noch erhöht werden müssen,-und das war hauptsächlich ein Grund mit, weshalb ich, obschon die Schwierigkeiten, welche aus den rela tiven Strafen Hervorgeyen, mir nicht minder einleuchtend warm, mich entschloß, einen solchen Antrag zu stellen. Referent Prinz Johann: Zunächst erlaube ich mir zwei
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