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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 251. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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MittheilUttgerr über die Verhandlungen des Landtags. M251. Dresden, am 15. September, .L8M. Hundert und sechste öffentliche Sitzung der l.Kam.mer, am 14. August 1837. . (Beschluß.) Berathung des Berichts der 4.'Deputation, das Gesuch des pen- sionirten' Oderconsistorialraths Rittler um Verwendung für die Erhöhung seiner Pension bttr. — Im Deputations - Gutachten heißt es ferner Uebrigens sei es bekannt, daß die hiesigen Armenad vokaten beim Appellationsgerichte außer dieser ihrer Funk tion auch noch andere weit umfänglichere und einträglichere juristische Praxis betrieben oder andere Äemter, bekleidet hatten, und es möchte daher selbst im damaligen Sinne diese Armenad vokatur nur für ein Nebenamt zu achten gewesen fein. Hätte aber auch diese Armenpryxis in der ThatdaS Hauptgeschäft aus gemacht, so würde man selbige doch immer nur für eine durch fe ste Besoldung remunerirte Advokatenpraxis anzusehen ge habt haben. Da hiernachst in der Stellung der Armmadvokaten feit jener Zeit etwas Weiteres nicht geändert worden sei, als daß wegen der Landestheilung und des Wegfalls der Jmmediatsä- chen eine Herabsetzung der Besoldung von-300 auf200 Lhaler ßattgefunden, so habe eben.dieses frühere Verhältniß bei der Be arbeitung des Staatsdienergesetzes jedenfalls mit vor Augen lie gen müssen, und es sei, wenn dasselbe von dem Begriffe des Staatsdienstes ausgeschlossen geblieben sei, dies lediglich daher zu erklären, daß man auch früher diese Funktion nicht dafür an gesehen habe. Könnte aber auch das Gegencheil hiervon,ange nommen werden, so würde demohngeachtet ein solcher Umstand dem Bittsteller nicht weiter zu statten kommen. Dsnü durch bas neue Staatsdienergesetz waren den Smatsdiönern gewisse Vor- theile, die früher nur als Gnaden bewillig ungen anzusehen gewesen waren, als Rechte eingeräumt worden. Dasselbe treffe aber ausdrücklich darüber. Bestimmung, für welche Gat tung von Staatsdienst jene Rechte als solchem Anspruch zu neh men waren, und schließe unter andern" namentlich die Armen advokaten davon aus. Es erscheine daher dem Geiste üüd der Absicht des Gesetzes allerdings entsprechend, daß gewisse Zither unter der Klaffe der Staatsdienst mit begriffen gewesene Beam ten künftighin nicht mehr darunter gerechnet würden, und für diese könne auch darin eine Zurücksetzung nicht gefunden werden, da sie auch früherhin einen Rechtsanspruch auf Gewährung der erst durch Vas Gesetz festgestellten Vortheile nicht gehabt hatten. Wohl aber würde es dem Gesetze entgegen sein, wenn man bei theil- weiser Gewährung einer Pension — denn darauf gehe doch die Zurechnung einer mehrer» Dienstzeit eigentlich hinaus — für dse Vergangenheit nicht, diejenigen Erfordernisse zum Grunde legen wollte, welche als erste Bedingung zu Erlangung eines Rechts anspruchs, nämlich in der Art, daß ein im Sinne des Gesetzes ftattgefunhenes Staatsdienerverhalmiß nachgewiesen'sei, für die Zukunft ausdrücklich vorgeschrieben zvärm. . . Die Deputation Hst hei Eerer Prüfung der vom Peten ten ausgestellten Gründe nicht lange darüber in Zweifel stehen kön nen, daß sie bei Abgabe ihres Gutachtens nur dem beizupflichten habe, was in dem angezogenen Bescheide des hohen Gesammt- mimsterium gesagt worben ist. Sie glaubt bei Zurückverweisung auf selbige nur das noch hinzufügen zu müssen, daß, wenn der PeteNt vor Allem auch auf die in den Appellationsgerichtsord- nungen,voll Yen Jahren 1605 und 1734 wegen Verordnung be sonderer Armenadvokaten getroffenen Bestimmungen einen ganz vorzüglichen Werth legt, er hierbei wohl zu vergessen scheint, daß letztere in der Thal nur eine für die betreffende Behörde gegebene Vorschrift enthalten sollten, nicht mehr zu jeder einzelnen Armen sache, wie es bis dahin üblich gewesen war, einen besonder» Sachwalter zu bestellen, sondern einem solchen ein für allemal die Führung aller und jeder dergleichen Angelegenheiten bei die sem Gerichte gegen eine feststehende jährliche Remuneration zu übertragen. Daß aber eine solche den Gerichtsaufwand min dernde Einrichtung von jeher auch selbst bei nieder« Gerichten üb lich gewesen ist, das zeigt schon Griedner in seinem Diskurs zur Prozeßordnung, wenn er zu den Worten der erl. Proz.-Ordn. Tit. I. K. )2. „daß den Armen, wenn keine absonderlichen allvvoatt paaparum bereits vorhanden," die Bemerkung macht: „Im Hofgerichte sind all'roesü xaupMum «rrliusrii, auch in Städten, wo viele Advokaten sind." Kann daher auch nicht angenommen werden, daß der hierbei gebrauchte Ausdruck Sold etwas Anderes, als die dem hierzu erwählten Sachwalter für seine Bemühung zu leistende Vergütung bezeichnen solle, so wird dies auch noch daraus klar, daß dieser Ausdruck selbst schon in der gedachten Stelle der Appellationsgerichtsordnung vom Jahre 1605 und zwar unmittelbar zuvor gerade in diesem Sinne ge braucht worden ist. Es dürfte also auch hieraus eben so wenig als aus dem Umstande, aus welcher Kasse jene Remuneration zu beziehen und in welchen Raten 'sie zu erheben gewesen ist, irgend eine für den Anspruch des Petenten günstige Folgerung zu zie hen sein. > Kömmt?s übrigens bei Bemtheilung des vorliegenden Ge suchs nicht bloß auf Erwägung des zur Entscheidung gestellten konkreten Falles., als vielmehr überhaupt auf Lösung der Prin- zipftage an, ob Derjenige, welcher die Vortheile, die eine neue Gesetzgebung ihm darbietet, nicht von der Hand weisen will, sich > auch vis Nachtheile gefallen lassen müsse, welche sie in ihrem Gc- ! folge mit sich führt-, fo konnte auch die Deputation es um so we- ! Niger vermeiden, sich hierbei zugleich auch noch auf deren nähere Prüfung rinzulaffen. Si^ fand jedoch bei Erwägung dieser Frage gar bcsld, daß es allerdings höchst bedenklich sein würde, wenn man sie verneinen wollte, da der Fall sicher nicht selten vorkom men wird, daß Skaatsdicner im Sinne des Civilssaatsdienerge- fttzes schon vor ihrer Anstellung Funktionen bekleidet haben, wel che nicht in die Kategorie d.es Sch.atsdlmstes nach diesem Gesetze gehören. Gesuche der Art, wie das hier vorliegende, würden sich daher nur zu oft Wiederholen, ohne daß ihnen, wenn man einmal nachgeben wollte, ein gegründeter Einwand entgegenge setzt werden könnte. Das wollte aber gerade dis vorige Stände versammlung auf letzten« Landtage vermieden wissen und trug l deGM bei BeratsiuM des gedachten.Gesetzes ausdrücklich auf
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