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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 251. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Hinweglassung der in dessen Entwürfe am Schluffe der Z. 2. ent haltenen Stelle an, welche dahin lautete: „In wiefern die im gegenwärtigen Gesetze enthaltenem» Bestimmungen ganz oder in gewissen Beziehungen auf die in dieser Paragraphe ausgenom- rnrnen Individuen, namentlich die Professoren an der Universität zu Leipzig, anzuwenden seien, bleibt weiterer Anordnung Vor behalten." Hiernach kann denn die Deputation ihren Antrag nur dahin stellen: „die Kammer möge dem Bittsteller zu erkennen geben, daß man sich zu einer Bevorwortung seines Gesuchs bei der ho hen Staatsregierung nicht veranlaßt finden könne." Noch ist zu bemerken, daß die Eingabe des Petenten, da sie an beide Kammern gerichtet ist, annoch au die zweite Kammer abzugeben sein wird. v. Großmann: Das Interessante der vorliegenden Frage liegt unstreitig in ihrer Beziehung auf ein Prinzip, das, wie dieDeputativnsehr richtig bemerkt hat, mehrfach zur Sprache kommen dürste, da doch die ältern und gegenwärtig noch an gestellten Staatsdiener großentheils alle aus der Zeit herrüh- ren, welche vor Erlassung des Staatsdienergesrtzrs verflossen ist. Was den einen Punct des Deputations-Gutachtens betrifft, so glaube ich, daß sich dagegen Nichts einwenden läßt, die Armenad vokatur betreffend, diese möchte ich für kein eigentliches Amt an erkennen. Allein nichtsdestoweniger wundere ich mich, daß die Deputation ganz über das andere Amt, über das eines Fiskals, hinweggcgangen ist; sie bezieht sich bloß auf das, was im höch sten Spezialreskripte darüber gesagt ist, und folgert daraus, daß eß ein Nebenamt sei. Nun ist das ein relativer Begriff; was ist ein Hauptamt) und was ist ein Nebenamt? DerBegriff ist nicht naher bestimmt, weder im Staatsdienergesetz noch in dem Spezialreskripte. Es würde also in ähnlichen Fällen immerfort die alte Ungewißheit bleiben, wodurch die Zufriedenheit mit den Entscheidungen ähnlicher Art unmöglich gemacht würde. Ich glaube, daß die Funktion eines Fiskals um so mehr für ein Staatsamt zu erachten sei, da eben um deswillen zur Sicher stellung der Staatskasse eine Kaution geleistet werden mußte. Allein ich habe noch einen befondern Grund: dem Vernehmen nach girbt es nämlich fetzt noch gleiche Nebenämter; namentlich gehören in diese Kategorie dieHerrenFinanzconsulenten. Daß diese unstreitig als Nebenämter zu betrachten sind, liegt in ihrem Begriffe; dem sie treten nur vonZeitzuZertinEhätigkeitund geben ihr Gutachten nur dann ab, wenn sie dazu aufgefordert > werden; sie haben eine Besoldung, die mit jener eines Fiskals ganz analog ist, indem sie, wie ich höre, 400 Thlr. beziehen. Gleichwohl sind in neuester Zeit die beiden Finanzconsulenten Hofrath Schmieder undHofrathWeiske von der hohen Staats regierung ausdrücklich als Staatsbeamte anerkannt und mit Bestallungsdekreten versehen worden. Setze-ich die Wahrheit dieser Lhatsache voraus, so müßte entweder dann eine Ände rung dieser Entscheidung eintreten, oder es müßte in dem vor liegenden Falle dasselbe Prinzip, was dort befolgt worden ist, unstreitig auch anwendbar sein. Indessen kenne ich die Verhält nisse nicht so genau und erbitte mir daher von dem Referenten nähere Aufklärung. Referent Secr. v- Aedtwitz: Die Deputation hat das Fis- kalat allerdings nur als ein Nebenamt zu betrachten gehabt, weil wohl Fälle vorkommen konnten, wo im ganzen Jahre auch nicht das Mindeste für den Fiskal zu thun war. Seine Beschäftigung bestand nämlich hauptsächlich nur darin, daß er die Controls über die diktirten Strafen zu führen hatte und dafür sorgte, daß die verwirkten Strafen wirklich emge, trieben wurden, so daß Niemand, der etwa straffällig wor, den war, sich der Bestrafung entziehen konnte. Nun liegt aber begreiflich den betreffenden Personen meist selbst daran, daß sie nicht in Strafe verfallen, wie dies sich z. B. dann zu, trägt,, wenn sie bei der Urthelspublikation nicht erscheinen. Anders waren dagegen die Verhältnisse der Finanzconsulenten gestaltet. Zwar weiß ich nicht, ob der Fall eingetreten ist, -aß irgend einer derselben eine Pension erhalten hat, wohl aber kann ich behaupten, daß sie fortwährend beschäftigt wa ren. Denn die eigentlichen Finanzconsulenten wurden zur Begutachtung derjenigen Rechtsangelegenheiten gebraucht, die bei dem Finanzministerium vorkamen. Sie hatten daher sehr viel zu thun und wurden oft täglich gebraucht.' Es war zwar auch eine Art von Advokatenpraxis, aber doch eine ganz andere, als die des Fiskals und des Armenadvokaten. Sie- waren wirklich im Dienste des Finanzministerium, und zwar um deswillen, weil eigentlich keine Juristen bei dem Fi. nanzministerium da waren. Wendete man sich nun in der gleichen Angelegenheiten an die hohem Justizbehörden, um sich da in der Sache Rath zu erholen, so lehnten diese dessen Er- cheilung ab und antworteten, sie könnten selbst in den Fall kommen, in der Sache einen Ausspruch thun zu müssen. Es war also nothwendig, anderwärts ein Gutachten darüber ein« zuholen, und deshalb waren gewisse Männer dazu angestellt, ! ihr rechtliches Urtheil in den ihnen vorgelegten Sachen abzuge- ben. Urbrigens kann ich, wie schon erwähnt, allerdings nicht sagen, ob eine Pensionirung der Finanzconsulenten eingetre ten ist oder nicht. Von andern Sachwaltern, die vom Fi nanzministerium noch gebraucht wurden, ist mir bekannt, daß keine Rücksicht auf ihre diesfallsige Stellung genommen worden ist, wie z. B. bei den Finanzprokuratoren. Staatsminister v. Zeschau: Nur zur Berichtigung er« laube ich mir zu bemerken, daß die frühem Finanzconsulenten allerdings anders bezahlt worden sind, als vom v. Großmann angeführt wurde. Der Finanzconsulent bezog einen Gehalt von 1200 Lhlr., der Vicesinanzconsulent einen Gehalt von 600 Khlr. Ihrer frühem Stellung zu Folge mußten sie allerdings in die Kategorie der Staatsdiener gestellt werden; künftig ändert sich dieses Perhältniß, und es werden derartige Consulenten überhaupt nicht mehr ongestellt. v. Großmann: Widerlegt kann ich mich dadurch nicht finden. Schon der Begriff eines Nebenamtes setzt ein Haupt, amt voraus, von welchem aus jenes nur nebenbei verwaltet wird. Also würde, wenn der Petent als ein Nebenbeamter angesehen werden sollte, er gewissermaßen schon imMvit« als wirklicher Beamter anzusehen sein. Aber auch abgesehen da von, so gestehe ich, daß, wenn ein Nebenamt nicht nach der
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