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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 251. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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len, ok sie hinsichtlich des frühem Antrags sowohl, als des neuen von dem Abg. Kokul eingebrachten Antrags, geneigt sei, diese Petition an eine Deputation, und namentlich dann an die. 3:, zur Berichterstattung behufs näherer Berathung hierüber in der Kammer, gelangen zu lassen. Abg. v. Schröder: Ach glaube, daß das um so mehr geschehen muß, da der Antrag nicht nur Ln der Maße,wie derHr. Präsident so ebewausgehoben hat, erweitert worden ist, insofern der Petent auch den katholischen Gemeinden ein Recht auf eine gewisse Teilnahme bei Anstellung ihrer Geistlichen Vorbehalten zu sehen wünscht, sondern auch verlangt wird, daß die Examina in Deutscher Sprache gehalten werden sollen; Letzteres lag früher gar nicht in der Idee der Kammer, indem bei der letzten Diskussion über diesen Gegenstand geradezu erwähnt wurde, baß die Deffentlichkeit der Prüfungen, eben weil sie in Lateini scher Sprache gehalten würden, nicht viel helfm möchte. Auch in dieser Hinsicht scheint es, als ob die Petition mit Grund für eine neue angenommen und also an eine Deputation verwie sen werd?» müßte, Präsident: Wenn Niemand weiter darüber zu sprechen wünscht, würde ich die Frage an die Kammer zu stellen haben: Db sie die vorliegende Petition an die 3. Deputation zur Be richterstattung abzugeben gemeint sei? Wird einstimmig besaht, Präsident:Der Kammer habe ich übrigens mitzuthei- lcn, daß für heute der Abg. v. Egidy sich wegen Kränklichkeit hat entschuldigen lassen; und auch, daß der Stellvertreter für den Abg. Häntzschel aus Mtweida, welcher auf längere Zeit Urlaub erhalten, sich angemeldet hat und zuvörderst in die Kammer einzuführen fern wird. Nachdem der Stellvertreter Schwabe eingetreten war, äußert der Präsident: Bei Ihrem neuerlichen Eintritt in die Ständeyersammlung ist Ahnen der früher bereits geleistete Eid vorzulesen, und Sie haben dann mittelst Handschlags an zugeloben, daß Sie den dadurch angenommenen Verbindlich keiten anderweit getreulich nachkommen wollen, Per stellvertretende Abgeordnete leistet nun den Hand schlag und nimmt den ihm znkomEndm Platz ein. Präsident: Auf die heutige Tagesordnung ist die Be rathung des Berichts der 1. Deputation über den Gesetzent wurf in Betreff der Militairpensiorren gesetzt wordm. Da sich Niemand gemeldet hat, um im Allgemeinen über den Gesetzentwurf zu sprechen, so ersuche ich dm Referenten, zuvör derst den allgemeinen Uheil des Berichts vorzutragen. Referent v. Friesen trägt Mvöxderst den allgemeinen Theil des Berichts vor, welcher Folgendes enthält: Das Bedürfm'ß fester Bestimmungen icher die Pensiomrung der Mlitairpersonen ist längst gefühlt wordm, die Deputation wird daher nicht aschig haben, über die Äochwendigkeit des vor liegenden Gesetzentwurfs Elwgs zu faxen. Es tritt diesesBedhrf- niß jetzt noch klarer hervor, nachdem die Rechte eines aus dem Dienst tretenden Eivilstaatsdimcrs gesetzlich festgestellt sind, Md ss dürfte vielleicht hinsichtlich der Miliraixpersonen in noch höhe- herem Grabe vorhanden sein, weil mr Wttts.irdienste der Abgang in der Regel noch häufiger und unerwarteter eintritt, als im Ci- vilstamsoienste. — Indessen fehlte es bisher nicht gänzlich an Be stimmungen über die Pensiomrung der Militarrpersonen, und es dienten in dieser Beziehung besonders 1^ ein Regulativ vom 4. Marz 1756; 2) ein Reskript vom 1. August 1816 an den com- mandirenden Generallieutenant; 3) ein dergleichen an die Kriegs« verwalmngskammer vom 28. September 1816; 4) eine aller höchste Resolution vom 3. Februar 1821 zum Anhalten. Nach dem Znb 1. gedachten Regulative sollten die Pensionen für die Offiziere jährlich überhaupt nur 16,000 Thlr. betragen und die Pensionssatze bestehen in: 60 Thlr. monatlich für einen Generallieutenant, 50 Thlr. monatlich für einen Generalmajor, 45 Lhir. monatlich für einen Obersten, 35 Thlr. monatlich für einen Oberstlieutenant, 25 Thlr. monatlich für einen Major, 14 Thlr. monatlich für einen Rittmeister oder Kapital», 9 Thlr. monatlich für einen Subalternofsizier. Auch sollten, so lange der Gesammtbetrag aller Pensionen die Summe von 16,000 Thlr. jährlich überstiege, die Pensionen der Abgehenden nicht wieder vergeben werden, sondern der Generalkriegskasse als ein Ersparniß anheim fallen. Niemand aber sollte künftig zu einer Pension, gelangen können, als bis eine der Pensionen, welche unter dem jährlichen Posilionsquantum der 16,000 Thlr. begrif fen wäre, offen würde. , Nach einer Resolution vom 4. Februar 1764 sollte es bei diesem Negulaiive von 1756 bewenden. Die sud 2. und 3. ge dachten Reskripte vom 1. August und 28. September 1816 sind im Wesentlichen gleichlautend und enthalten hauptsächlich Fol gendes: Ein Anspruch auf Pension soll nach 40iähriger, vor wurfsfreier Dienstzeit, bei Unteroffizieren und Gemeinen der Ka vallerie jedoch schon nach 35jähnger Dienstzeit, ingleichen wegert im Dienste entstandener Invalidität stattsinden. Bei Berech nung der Dienstzeit sind Eampagnejahre doppelt zu zahlen, die im Kadettenkorps und ähnlichen Bildungsanstaltew sind nicht mit zu rechnen, wohl aber die Zeit, während welcher ein Offizier, Unteroffizier und Gemeiner in die Artillerie- oder Ingenieurschule commanoirt war. Die Bestimmung über den Begriff der In validität und über die Untersuchung und Erwei'slichmachung der selben weichen von dem gegenwärtigen Gesetzentwürfe nicht hauptsächlich ab. Anlangend die Höhe der Pensionen, so sollte es hinsichtlich der Stabs - und Oberofsiziere im Hauptwerke bei dem Reglement von 1764 (dem oben erwähnten Regulative von 1756, welches durch eine Resolution von Ü704 wiederholt bestä tigt war) bewenden, und sollte jedes Gesuch derselben und der denselben gleichzuachtenden Mi'ilanpnsonm um Pension Sr. Majestät dem König unmittelbar vorgetragen und von Ihm nach befundenen Umstanden darauf selbst Entschließung gefaßt wer den. Bei den Umerstützungen der Unteroffiziere und Gemeinen sollten unterschieden werden: l) die, welche eine Unterstützung bloß zu ihrer nokhoürfligen Subsistenz, und 2) die, welche eine solche als Belohnung für vieljähnge Dienste oder besondere Ver dienste erhalten sollten. Letztere zu bestimmen, war Sr. Maje stät dem König Selbst Vorbehalten, erstere konnrs die Kriegsver waltungskammer, wenn sich nämlich die Verabschie deten wirklich ohne die nöthigen Subsistenzmittel befanden, in folgender Weise bewilligen : Unteroffiziere und Gemeine, welche wegen Körper- und Altersschwache oder Gr- müthskrankheit im Nahrungsstands völlig unbrauchbar geworden und dabei ohne eigne Mittel, ohne Anverwandten und ohne Wartung und Pflege waren, sollten in einer öffentlichen Versyr- gungsanstalt unkergebracht werden, wofür aus der Invaliden kaffe ein Werpflegungsguantum von 40 Thlr. bezahlt wurde. Andere, welche einer solchen gänzlichen Versorgung nicht bedürf, tig, jedoch aber zum eignen Erwerb .ganz oder größtentheils un fähig oder im Dienste verstümmelt worden waren und kein Ver-
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