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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 252. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Referent ».Friesen: Diese Veränderung umfaßt also Staatsminister v. Zezschwitz: Ich mochte mir zunächst eine Vorfrage an die Deputation erlauben, und das ist die, gegen sich, besonders, daß der Dienst rm Kriege der eigentliche und hauptsächlichste Beruf des Soldaten ist, und wenn selbiger für gewisse Zeit auch eine ungewöhnliche Anstrengung erfordert, dieses doch wieder durch die verminderte Lhätigkeir während eines langen Friedens ausgewogen wird, wahrend der Civil- staatsdiener zu fortwährenden,oft sehr anstrengenden Diensten ver pflichtet ist und eine von ihm zu gewissen Zeiten geforderte, er höhte Thätigkeit keine besondere Berücksichtigung findet. Dem nächst steht der doppelten Anrechnung der Campaznejahre das entgegen, daß sie, wenn man dabei das militairische Verdienst im Auge hat und haben muß, als eine sehr ungleiche Vergeltung desselben erscheint, da sie eben sowohl Demjenigen zu Lheil wird, welcher sich während des Feldzugs ganz vorzüglich aus- zeichmtr, als Dem, welcher gerade nur seine Schuldigkeit lhat, ja sogar auch Denen-, welche wahrend des Feldzugs nicht einmal Vorschläge. Dis Staatsregierung setzt über len Anfang der Dienstzeit fest, baH der Militair mindestens das 16. Lebensjahr angetreten habe, dieDeputation in ihrer Majorität schlägt vor, daß die Dienstzeit berechnet werden möchte von dem Lage an, wo das Individuum das 20. Lebensjahr erfüllt hat, und ich Das Gutachten der Deputation zur Z. 9. selbst lautet: Diese Z. wird nach dem, was Z. 2. sub 3. übkr die Be rechnung der Dienstzeit gesagt worden, in ihrer Fassung einer Veränderung bedürfen, und schlagt die Deputation vor, mit der selben zugleich die Z. II. in folgender Weise zu verbinden: „Die Berechnung der Dienstzeit, behufs der Pensionsansprüche, hebt mit dem Lage an, an welchem der in den Dienst Tretende in Len Bestandslisten der aktiven Armee in Zuwachs gekommen ist, vor ausgesetzt, daß er an diesem Tage das zwanzigste Lebensjahr er füllt hatte. Es wird daher bei denen, welche in einem frühem Lebensalter in Militairdienste traten, die Zeit vor dem erfüllten zwanzigsten Lebensjahre nicht mit gezählt. Nur wenn ein jun ger Mann vor dem genannten Zeitpuncte einem Feldzüge bei wohnte, wird seine Dienstzeit von dem Tage an gerechnet, an dienen aber g^egenwäctiq in dsrArmee nach der subLV. beiliegen-8 ftchsi habe einen abweichenden Vorschlag dahin gegeben, daß den Ueberficht noch 217 Dsfiuere und höhere Mrlrtairarzte, s. , . - . / welche Feldzügen beigewobnt haben. Dienstzeit gerechnet weroen möge von dem Lage an, wo Die Deputation sinder sich nach vorstehenden Bemerkungen das Individuum das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sobald bewogen, der Kammer den Grundsatz: „daß jedes Dienstjahr, l diese Vorschläge zur Diskussion kommen, bitte ich mir aus, in welchem der Offizier und höhere Militzmarzt einem Feldzüge l Mim Meinung besonders motiviren zu dürfen. beigewohnt, hinsichtlich der Pensionsbestimmung für zwei gerech net werde," zur Genehmigung cmzuempfehlen. Bevor dieselbe aber ihre Bemerkungen über die Berechnung der Dienstzeit schließt, hat sie der Kammer noch Folgendes zur Erwägung an-1 ob ich schon vorausfttzmmußj daß derVorschlag, der, sie macht, heim zu geben. Es kann nämlich, besonders während eines erst für die.Zukunft gelten könne: ob derselbe auch auf die Ner- da die jetzt dienenden Oisiiiere durch das allerhöchste Reskript i " ' nung der Campaznejahre haben. Weil nun aber die Z. 13. züg'e als solche gezählt-werden sollen, -erbat sich bis Deputation mit einander verbunden würden. vom Minisittium über düjenigen Fclozüge" Auskunft, welche der Dienstzeit anlangt, so handelt es sich um 3 verschiedene dermalen als solche in Anrechnung kommen, und es wurden ihr i in dieser Beziehung die von 1793, 1794, 1795 und 1796 am Rheine, die von 1806 unv 1807 in Sachsen, Preussen und Polen, die von 1809 in Oesterreich, die von 1812 in Po len und Rußland, die von 1813 in Sachsen und die von 1814 und 1815 in den Niederlanden und in Frankreich bezeichnet. Es 4-196 langen Friedenszustandes, leicht der Fall eintreten, daß ein Of fizier seinen Austritt aus dem Dienste so lange als möglich auf schiebt, um durch den Abgang von Vorderleuten noch einen hohem Grad zu erreichen, und dadurch neben dem Gewinn der langem Dienstzeit den Vortheil zu genießen, nach dem höhern Gehalte, in welchen er eben erst eingetreten, penstonirt zu werden. Um dem vorzubeugen, zugleich aber auch den Fall zu berücksichtigen, wenn der Abgang in Folge eines Unfalls, mithin nicht freiwillig erfolgte, schlägt die Deputation der Kammer die Bestimmung vor: „daß der Gehalt zum Behuf der Pensionirung nach dem durchschnittlichen Betrage desjenigen Diensteinkommens berech net werde, welchen der Abgehende in den letzten zwei Jahren vor seinem Abgänge bezogen, dafern nicht die Pensionirung plötzlich durch einen im Dienste erlittenen, unverschuldeten Unfall ober , — o—- durch eine Verwundung im Kriege veranlaßt worden." Auch einem Gefechte briwobnten oder besondere Strapazen erduldeten, bas Kurhessische Gesetz bestimmt Z. 74.: „Die Grundlage der Roch tritt zu diesen Gründen hinzu, daß Verwundungen über Berechnung für den Ruhegehalt bildet der jährliche Durch-- dieses noch auf die Bestimmung und Erhöhung der Pension Ein- schnittsbetrag des Soldes, welchen die betreffende Militairpcrson fluß haben, wie es auch billig ist, daß mithin in einem solchen in den der Pensionirung zunächst vorhcrgegangenen zwei Iah- Falls zwei Umstande zusammen trefftn, welche einen Anspruch ren genossen hat. Eine Ausnahme von dieser Regel begründet auf erhöhte Pension begründen können. Indessen har die De- i die Geförderug auf dem Schlachrfeloe; der hiermit verbundene putaüon andererseits nicht verkennen mögen, daß der Staat« höhere Sold dient für die Bestimmung der Pension allein zur denjenigen MUtairs, welche einem Feldzugs ehrenvoll beiwohn- Richtschnur." Wenn die Kammer obigen Vorschlag genehmigt, ten und sich dabei Anstrengungen, Entbehrungen und Gefahren r so würde selbiger in Z. 8. seinen passendsten Platz finden und bei aller Art aussetzten, eine allgemeine Anerkennung um so mehr diesem die entsprechende Fassung beantragt werden. schuldig sei, als es unmöglich ist, jede verdienstliche Handlung ' . .. . -einzeln zu belohnen, und es in den Umstanden liegt, daß manche an sich ausgezeichnete That, manche treue Fürsorge für die Un tergebenen und für das Interesse des Staats unbemerkt und unbelohnt bleibt, weil sie keine sichtbaren Folgen hatte oder viel leicht nur weil'sie der Aufmerksamkeit der Vorgesetzten entging. Die Deputation mußte es anerkennen, daß Vie Doppelte Berech nung der Campagnejahrr, als Erinnerung an sine Zeit, welche jedem Militair zu einem aufmunternden Beispiele dienen muß, selbst auf den Geist der Armee von Einfluß, daß es daher ge wissermaßen eine Ehrensache für die Armee sei, diesen Vor zug auch ferner zu genießen, wie er ihr bisher zugestanden war und in den meisten Deutschen Armeen, namentlich in der Preussischen, Kurhessischen und Badnischen stattfr'nbtt. Ohnehin könnte, wmn eine Amderung hierunter vorgenom- welchem die Truppmabthulung, welcher er angehörte, aus dm men werden sollte, dieselbe erst mit der Zukunst eintreten, mobilen Etat trat." da diejetzt dienendenOfsiiMe durch das allerhöchste Reskript v. Di-ic «ssv -in RE <ws d°»p-u- Am-». z G -im» »°,sch!°g üb-- die R-d-k,i°n, i°s°f°-», nung der Campagnejahrr haben. Well nun aber die Z. 13. v ' , . 2 „ o ' , < festsetzt, daß es vom Könige bestimmt werde, welche Feld- als dre Deputation wunscot, daß die beiden §§. 9. u-d 11. züge als solche gezählt werden sollen,-erbat sich bis Deputation mit einander verbunden würden. Was dagegen den Anfang
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