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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 253. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Mittheilititgett über die Verhandlungen des Landtags. 253. DreSde», am 18. September. 1837, Hundert vier und vierzigste öffentliche Sitzung der H.Kammer, am 15.August 1837, (Beschluß.) Fortsetzung derBerathung über den Gesetzentwurf, die Militairpen- sionen betr. (§§.9. — 28.) — Staatsminister v. Zezschwitz: Ich gebe zu, daß es nicht bestimmt eintreten muß, sondern ich habe nur Fälle bezeichnet, wo es eintreten könne. Wenn nun aber geäußert wurde, daß in außerordentlichen Fällen eine besonder Bestimmung keinem Bedenken unterliegen würde, so trete ich dem um so mehr bei, als ich zugebe, daß es nur Ausnahmen bleiben können. Wenn diese Erklärung von mir im Protokoll ausgenommen wird, so bin ich auch hiermit einverstanden. Präsident: Es wird sonach nur die Frage übrig bleiben: Ob die Kammer die 9. u. 11. tz. in der von ihr beschlossenen Fas sung annehmen wolle? Wird gegen 4 Stimmen bejaht. §. 10. lautet: (Fortsetzung.) „Dis in einer Mlitairbildungsanstalt ver brachte Zeit kommt als Dienstzeit nm erst dann mit in Anrech nung, wenn ein Individuum nach erreichtem sechzehnten Lebens jahre, vor seinem Eintritt in die Bildungsanstalt, ern Jahr lang wirklich in einer Truppe Dienste leistete; ferner bei denen bis zum Jahre 1810 bestandenen Kadetten-Unterofsizieren, wel che als solche das Fähnrichs-Avancement an sich vorüber gehen ließen und das Avancement zum Souslieutenant der Infanterie im gedachten Korps abwarteten. — In diesem Falle wird dann die Dienstzeit von dem Tage an gerechnet, wo statt seiner der Hintermann zum Fähnrich bei der Infanterie befördert ward." Die Deputation empfiehlt diese tz. zur Annahme, nur mit der Abänderung, daß anstatt der Worts „nach erreichtem sech zehnten Lebensjahre" gesetzt werde: „nach erfülltem zwanzig sten Lebensjahre." Auf die Frage des Präsidenten wird diese Abänderung und mit ihr die §. selbst einstimmiggenshmigt.. Die Z. 11. fällt nun aus. tz. 12. lautet: , (Fortsetzung.) „Einem Offizier rc., welcher länger als zwei Jahre in Wartegeld stehet, werden nur die ersten zwei zur Dienstzeit gezählt." tz. 13. lautet: (Fortsetzung.) „Jedes Dienstjahr, in welchem der Offi zier rc. einem Felvzuge beiwohnt, wird hinsichtlich der Pensions bestimmung für zwei gerechnet. Es wird von dem Könige be stimmt werden, welcheFeldzügs als solche gezählt werden sollen." ß. 14. lautet: (Fortsetzung.) „Denen in Gefangenschaft geratenen Of fizieren wird nur das Jahr als Campagnejahr doppelt angerech net, in welchem sie in Gefangenschaft geriethen." §. 15. lautet: (Fortsetzung.) „Die in einer fremden Armee verbrachte Zeit kommt bei Berechnung des vaterländischen Dienstes nicht mit in Ansatz, .dafern nicht deshalb in einzelnen Fällen sogleich beim Eintritt in den Königlichen Kriegsdienst von dem Könige Etwas besonders bestimmt wird." Ohne weitere Diskussion werden diese ZZphen von der Kammer sofort einstimmig angenommen. §.16. lautet: (Nachweisung der Invalidität.) „ Ein auf Invalidität be gründetes Penfionsgesuch erfordert ») ein Zeugniß des Militär arztes nach der suli 4^. enthaltenen Anleitung. In demselben muß der Jnvaliditätszustand des Bittenden, die Veranlassung desselben und das Wesentliche der ärztlichen Behandlung mög lichst ausführlich angegeben und bemerkt ssein, in welcher Maße die Invalidität die Dimstunfahigkeit bewirke; b) ein nach An leitung sub Z. abzusassendes Znvaliditätszeugniß des ComMM- danten." Referent v. Frissen: Die Deputation hat gegen die dieser Paragraphe beigefügten Instruktiv« sud L. u. L. dmchgangig Nichts zu erinnern gefunden, da sie nur dis größte Genauigkeit der Prüfung und der Attestation zum Zweck hatten. Wenn dis Kammer es verlangt, so werde ich beide Beilagen mit vorleftn, indeß sind sie ziemlich lang, und ich gebe anheim, ob es nicht da- > bei bewenden möchte, da doch wohl ein jedes Ksmmermitglisd solche gelesen hat. Präsid ent: Wenn kein Antrag deshalb erfolgt, so kam die Vorlesung unterbleiben, und es kommt darauf an, ob noch Jemand über diese Paragraphe sprechen will? Abg. v. Dieskau: So wenig ich Mißtrauen in die At testate der Militärärzte setze, so glaube ich dennoch, daß es an gemessen sein dürfte, überdies ein Zeugniß des Bezirksphysi- kus zu erfordern, ehe eine Pensionirung bewilligt wird. Es ist dies meiner Ansicht nach um deswillen nöthig, weil der zu Pensionirende den Mlitairstand verläßt und in den Civilstanb zurücktritt, und es überhaupt um deswillen erforderlich sein dürste, daß die Untersuchung auch durch einen Phpsikus er folge, damit die körperliche Beschaffenheit des zu Pensionen- den in jedweder Hinsicht constatirt werde. Ich möchte daher den Antrag stellen, daß hinter: „Anleitung" eingeschaltet werde: „ingleichen ein Zeugniß des Bszirksphysikus." — Präsident: Wird dieser Antrag des Abgeordnete v. Dieskau unterstützt? Die Unterstützung erfolgt durch 23 Mit glieder zur Genüge
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