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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 253. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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bei beruhigt. Keineswegs aber habe ich einen Antrag auf! Untersuchung durch eine gemischte aus Civil- u. Militairärzten zusammengesetzte Commission oder auch eine doppelte Unter suchung beabsichtigt oder laut werden lassen, weshalb also der Vorwurf wohl nicht gerechtfertigt sein dürfte, den mir der geehrte Abgeordnete gemacht hat. Abg. Sachße: Ich bitte nur noch eine einzige Bemer kung hinzufügen zu dürfen. Nach §. 7. ist es um so mehr überflüssig, Bezirksarzte zuzuziehen, als das Gesrtz für alle Fälle* sorgt. Es hat nämlich auch den Fall vorausgesehen, daß ein Civilarzt den Offizier behandelt habe. In diesem Fall soll der Cwilarzt auch über das Befinden des Offiziers ein Attestat ausstellen; dann hat man es mit Recht für, ange messen erachtet. Präsident: Somit, da Niemand weiter das Wort be gehrt, kann ich die Diskussion für geschloffen erklären; ich weiß nicht, ob der Referent noch zum Schluß zu sprechen wünscht. Referent v. Friesen: Ich habe den Gründen, welche ich dem Anträge des Abg. v. Dieskau entgegenzustrllen hatte, noch den hinzuzufügen, daß es einmal Grundsatz der allge meinen Ordnung, ist, daß jede Behörde ihre eigenen Organe haben muß, durch welche sie die Umstände ermitteln läßt, welche ihr zur Entscheidung und zur Fassung einer Entschlie ßung dienen. Was sollte daraus weroen, wenn eine Be hörde in das Ressort und die Competenz der andern übecgreifen wollte? was sollte daraus werden , wenn sich das Militair in die Geschäfte des Civrls mischen wollte? und was würden die UMM den Civilbehörden stehenden Personen dazu sagen, wenn zu Erörterung ihrer Angelegenheiten ein Militairarzt gebraucht werden sollte? Präsident: Ich kann sonach zur Fragstellung übergehen. Der Abg. v. Dieskau wünscht nach den Worten in der 16, Kphe: „enthaltenen Anleitung" hinzugefügt zu sehen: „ingleichen eines Bezirksphysikus." Ich frage die Kammer: Ob sie besagtes Amendement annehmen wolle? Das Amendement wird von 35 gegen 30 Stimmen ab geworfen. Präsident: Sonach habe ich die Kammer zu fragen: Ob sie der Z. 16. des Entwurfs in unveränderter Maße ihren Beifall schenken wolle? Einstimmig Ja! §. 17. lautet: (Freiwillige Verzicht auf Pension.) „Leistet ein Offizier rc. Verzicht auf die ihm zustehende Pension, so wird dieses frei willige Opfer nicht nur öffentlich anerkannt werden, sonvern es bleibt demselben auch späterhin der Anspruch darauf Vorbehal ten, insofern er einen solchen überhaupt gehabt und bei der Ent lassung nachgewiesen hat." Die Deputation beantragt die Weglassung dieser gan zen Paragraphe, womit jedoch der Königliche Commissair sich nicht einverstanden erklärt hat, da Falle einer solchen Ver zichtleistung allerdings vorgekommen wären und der Vorbehalt billig sei. Staatsminister v. Zezschwitz: Es ist allerdings die Ab sicht der Regierung bloß dahin gegangen, Fälle, wie sie bisher schon vorgekommen sind, nicht auszuschließen. Mitunter ha ben nämlich höhere Offiziere, die vollkommen berechtiget waren, aufPension Anspruch zu machen, es nicht gethan, da ihre Ver hältnisse von der Art waren, daß sie einer Unterstützung von Seiten des Staates entbehren zu können glaubten. Gewiß ist es, daß Niemand wissen kann, ob solche Verhältnisse bis .an das Lebensende sortdauern werden. Wenn die Deputation sagt, die Verzrchtleistenden könnten sich den Anspruch auf Pension immer Vorbehalten, so ist das gegründet, wenn ihnen eine Dienstzeit von 40 Jahren zur Seite steht. Wenn sie dann auch keine Pension genossen haben, so werden sie doch immer dazu berechtiget sein. Etwas Anderes ist es, wenn sie die Pen sion wegen Invalidität in Anspruch nehmen. Stellen sie in die sem Falle ihren Antrag auf Gewährung der Pension erst nach vielleicht 10 Jahren, so würde es zweifelhaft sein, ob sie zu der Zeit, wo die Entlassung erfolgt ist, sich in einem Zustande befan den, der sie zu einer Pension berechtigte, worauf allein es an kommen kann. Nur das ist also die Absicht gewesen, daß in solchen Fällen der Anspruch auf Pension sofort anerkannt werde, damit, wenn Einer demohngeachtet darauf verzichtet, er doch später sein Recht.geltend machen kann, und nicht dieBe- sorgniß, daß die günstigen Vermögensverhaltnisse nicht bis zum Lebensende fortdauem könnten, den Offizier gewissermaßen nöthige, die Pension sofort in Anspruch zu nehmen. Wenn die geehrte Kammer den Satz nicht für nothwendig hält, so wird auch die Regierung nicht auf dessen Aufnahme bestehen; um so weniger, als er im Civilstaatsdienergesetz auch nicht ent halten ist. Referent v. Friesen: Die Deputation ist eigentlich hier mit der Regierung ganz einverstanden und hat nicht auf den Wegfall der Paragraphe angetragen, weil sie die Richtig keit des Grundsatzes bezweifelt oder mit der Regierung deshalb nicht einverstanden gewesen wäre. Bemerken muß ich aber, daß, wenn Schwierigkeiten vorhanden sein würden, die In validität eines abgegangenen Offiziers nach Verfluß von zehn Jahren nachzuweisen, dieselben Schwierigkeiten auch bei der Fassung des Entwurfs übrig bleiben. Die Paragraphe sagt: Wenn der Offizier auf die Pension Verzicht leistet, soll er dem ungeachtet den Anspruch darauf behalten, vorausgesetzt, daß er ihn überhaupt gehabt hat. Dies kann man nicht anders verstehen, als daß dxr Beweis der Berechtigung zur Pension, z. B. wegen Invalidität bereits geführt sein mußte, und daß erst nach dessen Erfolge der Anspruch auf Pension ringeräumt werden konnte. Die Ursache, warum die Deputation wünscht, 'daß die Paragraphe Wegfällen möge, ist mehr die, daß die selbe klingt, als wolle man die Offiziere auffordern oder einla- dm, auf die Pension zu verzichten, was aber in einem Ge setz kaum angemessen erscheinen will. Dieses zu vermeiden, ist das Motiv des Deputations, Vorschlags, der übrigens nach der Erklärung des Hm. Ministers mit der Ansicht der Re-e gierung übereinstimmt. Staatsminister v. Zezschwitz: Ich habe mich mildem Wegfall der Paragraphe bereits einverstanden erklärt. In
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