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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 254. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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MLttheLlrrirgett über die Verhandlungen des Landtags. -U 2S4. Dresden, am 19. September. 1837. Hundert fünf und vierzigste öffentliche Sitzung per H. Kammer, am 16. August 1837. (Beschluß.) ' Schluff der Berathung über den Gesetzentwurf, die Militairpmsio- nen betr. (§Z. 41. — 47.) — Berathung mehrerer Berichte der 4. Deputation, betreffend: 1) Das Gesuch der verw. Wilsdorf zu Bogenbach; 2) die Beschwerde Günthers zu Dres den; 3) die Petition des Bergschreibers Richter in Marienberg und 4) die Beschwerde Opitzens zu Eilenburg. Staatsmknister v.Zez schwitz: Ich habe hierbei nur die Bemerkung zu machen, daß in dem Falle, wenn Invaliden in die Versorganstalten gebracht werden, für den Augenblick schwer zu unterscheiden ist, ob sie sich künftig zur Pension eignen werden oder nicht. So ist es bei einem Anfälle von Geisteskrankheit mög lich, daß sie wieder ganz hergestellt werden, aber auch, daß ein blei bender Nachtheil für die Gesundheit daraus hervorgeht. Es sind jetzt 40 Thlr. jährlich Verpflegungsquantum gegeben worden, stand den Invaliden aber eine höhere Pension zu, so ist derUebrr- schuß seinen Angehörigen ausgeantwortrt worden. In vielen Fällen hat sich die Bestimmung wegen der Pension erst zu dem! Zeitpunkte der Entlassung aus der Versorganstalt mit Bestimmt heit entscheiden lassen, da erst dann hat beurtheilt werden kön nen, welche Pension er in Anspruch zu nehmen habe. Ich glaube nun, daß dies auch durch die Fassung der Deputation nicht wird gehindert werden, nur in sofern habe ich ein Bedenken, als von Pensionen, welche sie nachher erhalten, nicht die Rede ist, viel mehr die Pension gleich normirt werden soll, wenn ein solcher Invalid in die Vsrpfleganstalt gebracht wird. Das hatte die Fassung des Entwurfs'hauptsächlich im Sinne, wenn sie sagt: „daß ihnen nachher eine angemessene Pension ausgesetzt werden würde." Ich glaube nicht, daß hierbei ein Zweifel stattsinden kann, wünsche aber, daß diese Bemerkung im Protokolle ausge nommen werde. Referent v. Friesen: Die Deputation glaubte freilich, daß über die Pensionen gleich bei der Unterbringung in die Ver- sorganstalt Etwas beschlossen werden möchte, weil in der Paragraphe von Invaliden, welche entlassen und bei ih rer Entlassung in einer Versorganstalt untergebracht wer den, die Rede ist, und weil in diesem Falle doch sogleich die Frage entsteht, ob sie pensionsberechtigt sind oder nicht. Staatsminister v. Zezfchwitz: Ob sie Invaliden ersten oder zweiten Grades werden, das kann man freilich nicht wissen. Präsident: Die Deputation hat eine andereFassung ! der Paragraph- von dm Worten an: „gebracht; werden" be absichtigt. Ich richte nun an die Kammer die Fragen: Ob sie mit der Fassung des letzten Lheiles der Paragraphe einverstan den sei? und: Ob in dieser Fassung die §.41. die Annahme der Kammer finde? Beide Fragen werden einstimmig bejaht.. 42. lautet: (Pensionsbewilligung für bereits entlassene Unteroffiziere und Gemeine.) „Bereits entlassene Unteroffiziere und Gemeine haben wegen später eingetretener Erwerbsunfähigkeit oder ver mehrter Invalidität zwar keinen Anspruch auf Pension, jedoch ist für einzelne besondere Fälle die Staatsbehörde ermächtigt, solche zu gewahren, sobald auf den Grund eines ausführlichen ärztlichen Zeugnisses und unter Bestätigung der oberen Medizi nalbehörde der Armee erweislich dargethan werden kann, daß die eingetretene Erwerbsunfähigkeit die unbezweifelte Folge der unmittelbar im Dienste überkommenen Invalidität ist. Alters schwäche oder erst nach dem Austritte aus der Armee sich erzeugte Krankheitszufalle können keine Pensionsansprüche begründen." Die Deputation bemerkt: ! In der ß. 42. wird es nöthig sein, Zeile 5. hinter dem Worte „ermächtigt" die Worte beizufügen: „den Invaliden ersten und zweiten Grades," damit der hier gemeinte Aus- nahmefaü nicht auch auf Invaliden dritten Grades bezogen werden könne. Referent v. Friesen bemerkt dabei: Es ist das auch nicht die Absicht des Gesetzentwurfs gewesen, und es soll durch diesen Zusatz dies nur verdeutlicht werden. DerPräsidentfragt: Will also die Kammer hinter dem Worte: „ermächtigt" die Worte eingeschalten haben: „dm Invaliden ersten und zweiten Grades?" Wird einstimmig bejaht; und: Ertheilt die Kammer mit dieser Einschaltung der Z. 42. ihre Genehmigung? Wird einstimmig bejaht. §. 43. (Vermögen kommt nicht m Betracht.) „Vermö gensumstände kommen bei Prnsionsbewillrgungen für Invaliden ersten und zweiten Grades und für Unteroffiziere und Gemeine, welche wegen 35jähriger Dienstzeit ausfcheiden, nicht in Be tracht. " §. 44. (Verpflichtung der Invalidenpensionaire.) „In validen sind gehalten, Anstellungen im Staatsdienste, in soweit sie ihren Geistes- und Körperkräften angemessen sind, anzu nehmen. Wollen sie dies nicht, so sind sie ihrer Pension ver lustig. In keinem Falle kann ihnen jedoch angesonnen werden, eine Stelle zu übernehmen, welche ihrem vormaligen Verhält nisse in der Armee nicht entsprechend ist." §. 45. (Verlust der Pension.) „Der pensionirte Unter offizier oder Gemeine wird der Pension ebenfalls in den §. 22. dieses Gesetzes bezeichneten Fällen verlustig." Diese Paragraphen werden von der Kammer ohne Diskus sion einstimmig angenommen.
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