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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 255. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Mittheilttitge« über die Verhandlungendes Landtags. 253. Dresden, am 2«. September/ 1837. Hundert sechs und vierzigste öffentliche Sitzung der H. Kammer, gm 17.August 1837. (Beschluß.) Berathung des Berichts der 4. Deputation, die Beschwerde des Rit tergutsbesitzers Böhme auf Tanneberg betreffend. — Berathung des Berichts der 4. Deputation über die Petition des Stadl raths und der Stadtverordneten zu Sebnitz, die Verlegung der von Schandau nach Neustadt zu bauenden Chaussee betreffend. — Berathung des Berichts der 4. Deputation über Küttners und Genossen zu Bräunsdorf Gesuch, die Uebernahme der kä sigen gewerkschaftlichen Grube Neue-Hoffnung-Gotttes-Fund- grube aufRechnung des Staats betreffend.—Berathung dcsBe- richts der 4.Deput. über die Petition derFlcischennnung zu Stol berg, den künftigen Wegfall des Zinsinseltgeldcs betreffend. — Die Deputation fährt fort; Also selbst nach der Abwei sung lernte Böhme den Grund nicht kennen, weshalb seine Be schwerde unstatthaft gefunden worden, während die Einforde rung des Originals, dessen Aufbewahrung Böhme in seiner Vorstellung ausdrücklich erwähnt, sogleich Licht über die Sache verbreitet haben Winde« 2) Die Rechtfertigung d'Z -Hanyram- tss Künaberg erscheint nicht ausreichend. Die Rücksicht auf Papiererspsrniß kann bei Geringfügigkeit des Gegenstandes theils überhaupt nicht, theils um deswillen nicht beachtet wer den, weit zu Couvertirung des für das Duplikat verbrauchten beschmutzten Bogen nach Böhmes wiederholter, vom Haupt amte nicht bestrittener Behauptung ein weißer Bogen ver wendet worden. Darauf, daß die Schrift nur eine Schedul ent halten, kommt Nichts an, da diese Schedul von einem Mitglicde des collegialisch constituirtenHauptzollamtesunterschriftlichvoll- zogen wordm ist. Endlich 3) muß überhaupt das Recht des Hauptzollamtes, ein Duplikat der fraglichen Anzeige zu fordern, geradezu bestritten werden. In dem Gesetze vom 4. December 1833, die Branntwein-, Bier-, Wein- und Tabackssteusr be treffend, wird tz. 8. angeordnst, daß vom Brennereibesrtzer jede BetriebsdeLlaration dem Steueramte des Hebebezirks in doppelten Exemplaren zu überreichen sei. Die Brannt- weinstsuerverordnung vom 4. December 1834 legt dem Bren- mreibch'tzer die Verbindlichkeit auf, jede Veränderung mit den angemsldeten und steueramtlich aufgenommenen BettkbSräu- mm und Geräthschasten, namentlich jeden Zuwachs und Ab gang an den letzteren dem Hauptsteueramte schriftlich einzmei- chm. In letzterer Verordnung ist von Beifügung eines Dupli kats keine Rede. Also nur bei Betriebs-Deklarationen, nicht bei Veränderung der Betriebsgerathschaften ist die Einreichung doppelter Exemplare der Anzeige vorgeschrie- hen; wenigstens ist auf gesetzlichem Wege keine dergleichen Ver pflichtung für den Brennereibesitzer ausgesprochen. Um so we niger durfte endlich Böhmen ein Duplikat seiner Anzeige abvcr- langt werden, als es sich nicht etwa nm eine wirkliche Verände rung der Betriebsgerathschaften, sondern nur um Reinigung der Gefäße handelte. Die Deputation hält sonach dafür, daß die BeschwerdeHerrnBöhmes auch materiell begründet sei, und schlagt deshalb vor: „dem Beschlüsse der I. Kammer in Bezug auf die Böhmesche Beschwerde nicht beizutreten, vielmehr, un ter annoch zu veranlassendem Hinzutritt der 1. Kammer, die hohe Staatsregierung zu ersuchen, daß durch das betreffende Ministrrialdepartement dem Beschwerdeführer ebenso, wieder betheiligten Behörde eine der jetzt ermittelten Sachlage entspre chende Entscheidung ertheilt werde." Die Kammer beschließt auf die Frage des Präsidenten die sofortige Berathung. Es äußert: Staatsminister v. Ze sch au: Es ist gewiß sehr zu be dauern, daß die so sehr beschrankte Zeit, welche noch den ständi schen Verhandlungen gewidmet ist, von Beschwerden dieser Art in Anspruch genommen wird. Der Gegenstand ist an sich so unwichtig, so unerheblich, und wohl nur in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist es zu suchen, wenn dieser Gegenstand zu einer Beschwerde bei der Ständeversammlung gemacht wird; denn es geht aus dem Berichte hervor, daß der Beschwerdefüh rer nur nach vielfachen Auflagen dazu zu bringen gewesen ist, den verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen in Steuersachm l nachzuksmmen. Indessen wird die Sache nicht unwichtig, weil g dir geehrte Deputation das Recht bestreitet, im.vorliegenden Falle ein Duplikat der Anzeige zu erfordern, und eben darauf hin auch die Beschwerde für gegründet erachtet. Stände gesetzlich fest, daß ein solches Duplikat im vorliegenden Falle zu geben sei, so kann man, wenn vielleicht auch die Form der fraglichen Schrift eine andere hätte sein können, in der Anfertigung eines r Duplikats vom Amte selbst eigentlich nur eine Gefälligkeit er kennen. Aber die im Deputations-Berichte ausgesprochene An sicht, daß die Erfordsrung eines Duplikats im vorliegenden Falle weder im Gesetze noch in der Verordnung begründet sei, ist nicht richtig, und ich würde, hätte die Deputation dem Ministerium ! diese Mittheilung gemacht, sofort im Stande gewesen sein, aus ! dem Gesetze und der Verordnung dies nachzuwer'sen. Ich er laube mir nun hier diese gesetzliche Bestimmung mitzutheilen- In Z.ft. des Gesetzes vom 4. December 1833 heißt es: „Diede- klamten Gewerbsräume und Betriebsgeräthschaftrn stehen un ter fortdauernder Aufsicht des Hauptsteueramtes, ohne dessen Vorwissen und Genehmigung weder eine Vermehrung, noch Verminderung, Erweiterung oder sonstige Veränderung mit ihnen vorgenommen werden darf." In der §. 7. der Brannt- weinsteuerverordnung, wo von verschiedenen andern Gegenstän den die Rede ist, ist gesagt, daß diese Anzeigen in doppelten Exemplaren einzureichen seien, und in der 14, welche Hier
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