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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 256. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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wird; 9) daß sich aber wohl schwerlich Jemand gerade durch ei- vor g mz Kurzem erst admittirtcn Sachwarcer zur unvo-sichrigen Aufnahme eines Rechtsstreites werbe überreden lasten; daß end lich 8) die Befürchtung, die jüngeren Admittirtcn würden doch keine Praxis erlangen und ihre Lage durch die Zulassung um Nichts gebessert werben, kaum eine solche zu nennen ist, da diese Lage den Verhältnissen der Nichtadmrtlirten gegenüber doch gewiß keine schlimmere werden kann; übrigens auch wirk lich sehr viele der bewährteren Anwälte mit Geschäften überreich lich versorgt sind und die von den Petenten erwähnten Umgestal tungen im Staats - und Geschastsleben ein steigendes Bedürfnis an befähigten Juristen erwarten lassen. — Besonders mußte sich aber noch die Deputation in ihrer Ansicht von der Unzweckmä ßigkeit einer festen Zahl der Admission durch die Mittheilungen Les Herrn Regierungscommissairs bestärkt sehen. Sehr bald nach der ersten Bestimmung vom Jahr 1723, wonach jährlich 49 Sachwalter creirt werden sollten, hatte man schon die Erfah rung zu machen, daß eine Menge sehr brauchbarer Juristen da durch empfindlich brnachtheiligt werde. Nach langen Beratun gen entschied zuerst ein allerhöchstes Reskript vom 1. April 1780 eine außerordentliche Admission. Dieselbe Maßregel mußte wiederholt werden im Jahre1789,1796,1800,1804 und 1807, wobei jedesmal 40 bis 60 Expektanten außer der Normalzahl zugelassen wurden. Auch seit der Gesetzgebung vom Jahre 1818 sind wieder 1822, 1825 und 1830 außerordentliche Ad missionen erfolgt, und seit der Errichtung des hohen Justizmini sterium sind ebenfalls schon zweimal zahlreichrre Ausnahmen un vermeidlich gewesen. — Die Theorie sowohl als eine mindestens fünfzigjährige Erfahrung möchte daher die-llnerlaßlichkeit einer abgeänderten Bestimmung in Bezug auf die geschlossene Zahl der Admission erwiesen haben. — Aber auch die gesetzlich erfor derte, lediglich schriftliche Prüfung der Kandidaten erscheint der Deputation ungenügend und nicht ausreichend, die wirkliche Qualifikation zur Rechtspraxis darzuthun. Denn selbst die trefflichste schriftliche Bearbeitung eines Rechtsfalls kann in den meisten Fällen nur den Besitz ausreichender theoretischer Kennt nisse beweisen. Bedenkt man aber, welchen Einfluß der Zu fall, ob Vie vorgelegten Sachen eine leichtere oder schwierigere Behandlung an sich und insbesondere für das bearbeitende In dividuum Massen, auf das Gelingen der mit voller Muße darü ber zu liefernden Auseinandersetzung haben müssen, so kann eine solche nicht als genügende Prüfung angesehen werden. Ob der Kandidat die für einen tüchtigen Sachwalter unerläßlichen an- dem Eigenschaften, als: schnelle Auffassungsgabe, Talent zur mündlichenVrrhandlungund Gewandtheit im AuffinvZn dessen, wgs bei einem Rechtsstreite sofort eingewendet oder beigebrachr werden muß und kann, ebenfalls besitze, geht aus den Sgoeimi- nibus allein gar nicht hervor. Eine andere Anordnung in dieser Beziehung ist daher gewiß eben so wünschsnswerth wie in Rück sicht der Normalzahl.--Der beider Berathung gegenwärtig ge wesene Herr Negierungscommiffair gab zu erkennen, daß man zwar einer Abänderung der Admissionsbedingungen und For men nicht abgeneigt sei, daß aber die bevorstehende Bearbeitung der neuen Prozeßordnung, des Gesetzes über du Qualifikation junger Leute zum Staatsdienste, so wie die beabsichtigte Reor ganisation der Ugtergerichte die geeigneteste Veranlassung dazu geben werde. Die Deputation blieb jedoch der Ueverzeugung, daß daS Ungewisse, ob, und wenn jeder der genannten Gegen stände der Gesetzgebung zur Vorlage und zur Berathung komme, und wenn dieselbe dann ins Leben treten werde, ihr die Pflicht suferlegs, schon jetzt der Kammer anzuralhen: „dieselbe möge, im Einverständnis mit der l., Kammer bei der hohen Staatsre- AWMg eine Revision der jetzigen gesetzlichen Bestimmungen Edi? Prüfung und Admissipn der Advoka ten beantragen." Referent Nomer: Hier dürste wshl einzuhalten und zu vörderst die Frage an die Kammer zu richten sein, ob sie ge meint fei, dem von der Deputation vorgeschlagenen allgemei nen Anträge bekzurreten. Staatsminister v. Könneritz: Di« Regierung wird einem solchen Anträge, wenn er von der Ständeversammlung beschlossen werden sollte, alle Aufmerksamkeit schenken. Sie kann jedoch nicht alles Einzelne, was zur Unterstützung dieses Antrags bemerkt worden ist, und wohl auch manche unter den angeführten faktischen Umständen nicht so unbedingt zugeben. Insofern aber die geehrte Kammer durch das Schweigen -er Negierung zu der Vermuthung geführt werden könnte, als theile sie die Ansicht der Deputation, daß Advokaten ohne irgend eine Beschränkung auf eine gewisse Zahl zu admittiren seien so sieht sie sich veranlaßt, sich vorläufig schon hiergegen aus- zusprcchen. Das Ministerium ist weit entfernt, eine Einrichtung, wie sie in manchen Staaten besteht, für angemessen zu halten, daß nämlich bei jedem Gerichte nur eine gewisse Zahl von Ad vokaten praktizirm dürfe; das Ministerium ist soweit davon entfernt, daß es auch in einem bei vorigem Landtage verabschie deten Gesetz die früher bestandene Einrichtung, daß vor man chen Gerichten nur gewisse Advokaten praktiziren konnten, auf gehoben hat. Allein nicht ganz gleichbedeutend damit ist die Frage: Ob überhaupt eine unbeschrankte Zahl von Ad vokaten zugelassen werden solle, ob mithin, es kommen so viel Rcchtskandidaten, als wollen, sie alle immatrikulirt werden müssen? Dies kann das Ministerium nach der Ansicht, die es bis jetzt gefaßt hat, nicht für angemessen halten. Gewiß ist es wünschenswsrther, eine mäßige Zahl von rechtlichen, ge schickten und geübten Advokaten zu haben, die in ihrem Be» ruf auch hinreichenden Erwerb finden, als eine unbeschränkte I Anzahl von Sachwaltern, die keinen hinreichenden Verdienst finden und daher darauf hingewiesen sind, die Advokatenpraxis auf eine Weise auszuüben, welche dem allgemeinen Besten nachtheilig werden kann. Man hat daher auch in andern Staaten, wo man Bestimmungen über dieAdvokaten getroffen oder beabsichtigt hat, den Grundsatz festgehalten, daß nicht eine unbeschränkte Zahl von Advokaten aufzunehmen sei. Man bezieht sich dagegen zwar auf die Gewerbefreiheit; nun ist aber der geehrten Kammer bekannt, daß auch in manchen Gewerben, wo eine unbeschränkte Anzahl von Gewerbtreibenden schädlich für das Gemeinwohl sein würde, deren Zahl ebenfalls beschränkt ist; so wenig sich übrigens zwischen jenen Gewerben und dem Beruf der Advokaten eine Parallele ziehen laßt. Man beruft sich ferner darauf, daß auch den Theologen, den Medi zinern sofort nach überstandener Prüfung gestattet werde, ihr Amt auszuüben; nun kann aber darin, daß die jungen Leute ihr Brod finden, keine Rücksicht liegen, um die Gesetzgebung zu bestimmen; sondern man muß vielmehr fragen: Was for dert das Staatswohl? Uebrigens sind die jungen Nechtskan- didaten nicht schlimmer daran, als die Theologen und Medi ziner; die Advokatenpraxis ist ja nicht das Einzige, was sie nach überstandener Prüfung erstreben können; sie können nicht
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