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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 257. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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über die Verhandlungen des Landtags. 257. Dresden, am 22. September. 1837. Hundert acht und vierzigste öffentliche Sitzung der ll.Kammer, am21.August 1837. (Beschluß.) Berathung des Berichts der 3. Deputation, die Petition der Sächsi schen Rechtskandidaten über ihre Admission zur Ausübung der Advokatur betr. — Verlesen und Berathen des Berichts der 3. Deputation, die Petition der Abgg. Winkler (aus Räcknitz) und Müller (aus Taura) wegen Befähigung der Lokalgerichten zur Aufnahme von Quittungen und Verzichten über Auszüge, Kaufgelder rc. betr. Staatsminister v. Könneritz: Es hat ein geehrter Abge ordneter vorzüglich den Nothstand der Rechtskandidaten als Mo tiv hervorgehoben. Nun in der That, das Ministerium ist ge wiß nicht gleichgültig beim Nothstand junger Leute und hat es dadurch bestätigt, daß es wahrend seines Bestehens schon zwei mal eine außerordentliche Immatrikulation eintreten ließ. Allein es ist die Frage, ob der Nothstand ein Motiv sein könne, die ganze nothwendige oder doch heilsame Einrichtung aufzuheben; ich glaube nicht. Es sind in den Aemtern 100 — 200 Accessisten und Protokollisten, die in der nämlichen Lage sich befinden. Würde die geehrte Kammer genehmigen, wenn ich vorschlüge, man solle die Aktuarstellen vermehren, damit jene jungen Leute Brod fänden? Es fragt sich: ist das Amt des Mannes wegen, oder der Mann des Amtes wegen da? Der Advokatenstand ist ein öffentliches Amt, es ist bedingt durch die Pflicht des Staates, dafür zu sorgen, daß Jedermann einen Vertheidiger feines Rechts vor Gericht finden und haben könne; allein dieser Beruf hat seine gegebenen Grenzen, und deshalb kann dieses Amt nicht Allen übertragen werden ohne Beschränkung. Uebrigens ist der Noth stand doch so groß nicht, als es nach dem Bericht scheinen könnte. Es sind in diesem Jahre großentheils Diejenigen immatikulirt worden, welche im Jahr 1832 die Universität verlassen haben. Also im 6. oder 7., nicht wie es im Berichte heißt, nach 10 Jah ren sind sie zur Admission gelangt. Es ist ferner von einem Ab geordneten bemerkt worden, die jetzigen Advokaten würden ge wiß keine Beeinträchtigung darin finden. Dies bin ich vollkom men überzeugt. Allein das ist auch nicht die Rücksicht, welche die Beschränkung auf eine Zahl geboten hat, sondern die Rück sicht aufs Gemeinwohl. Man hat ein Beispiel entnom men von den Theologen und Medizinern; die Theologen und Mediziner aber zu beschränken ist deshalb nicht nothwen- dig, weil diese, wenn sie im Inlands ihren Erwerb nicht finden, ins Ausland gehen können. Was diese hier er lernt, gilt in allen Landern gleich. Wenn aber Jemand in Sachsen als Advokat immatriknlirt worden ist, so kann er im Auslande ein Unterkommen vielleicht nie oder doch nur höchst sel ten finden, denn er hat speziell das in Sachsen geltende Recht stu- dirt, womit er im Auslande nicht fortkommt. Abg. Sachße wendet mir ein, wenn der Lheolog kein Amt erhielte, so könnte man wohl sagen, es sei kein Amt da, aber kn Ansehung der Kandidaten sei ja das Amt, die Advokatur, wirklich vorhanden. Allein sie ist durch die Gesetzgebung eben nur auf eine bestimmte Zahl be schränkt, und in sofern die Zahl bereits erfüllt ist, ist auch kein Amt erledigt. Einige Abgeordnete haben angeführt, es müßte junge Leute entmuthigen, und je länger sie der selbstständigen Geschäfte entbehrten, um so mehr würden sie zurückgehn. Ob aber eine frühere selbstständige Wirksamkeit, oder ob eine längere Beschäftigung unter Aufsicht und Anleitung den Menschen in der Regel besser zu seinem Beruf ausbilde, ist eine schwer zu ent scheidende Frage. Ich halte noch für vortheilhafter, wenn der junge Mann längere Zeit bei einem alteren Praktiker sich übt, als wenn er zu zeitig selbstständige Praxis treibt. War doch die Fa mulatur in alten Zeiten in den Zweigen der Wissenschaft wie der Kunst gewiß der Ausbildung zur Tüchtigkeit sehr förderlich. Noch hat man bemerkt, es sek da ekne große Ungleichheit mit den Gerichtsbestallungen, weil der, welcher seine Spezimina gemacht habe, sogleich eine Gerichtsbestallung übernehmen könne, und man fragt, warum er nicht auch sogleich die Advokatur erlangen kann; man kann aber beide Verhältnisse nicht vergleichen. Jene Frage gehört zu der Organisation der Untergerichte. Es wird ja aber auch den Kandidaten die Advokatur nicht abgeschnitten, weil sie nicht befähigt wären, sondern weil das Amt nicht vorhanden ist. Einige haben sich darauf berufen, daß jetzt schon die Kandi daten unter der Hand praktiziren. Ich wünschte, daß wir dies nicht hätten hören müssen; denn wenn es geschieht, so geschieht es gegen ausdrückliche Gesetze, und es sollte mir leid thun, wenn Nechtskandidaten, deren Beruf es gerade künftig sein wird, über Anwendung der Gesche Zu wachen, damit an singen , sie selbst zu übertreten. Und wenn das Criminalgesetz- buch eine Strafe dafür vorschreibt, so ist es ganz recht, weil Je der, der ein Amt unberechtigt ausübt, der Strafe nicht entgehen soll. Ein anderer Abgeordneter hat vorzüglich angeführt, es würde, das gründliche Studiren dadurch hintertrieben, und er schien eine Maßregel, die das Ministerium getroffen hat, nicht zu billigen. Ich weiß nicht, ob er im Jrrthum ist. Die Reihefolge, nach welcher immatrikulirt wurde, war aller dings verschieden; in den Erblanden richtete sie sich nach der Zeit, wo die jungen Leute die Universität verlassen hatten,
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