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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 257. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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reits stattgrfukden hat, nun auch gesetzlich normirt und ausge sprochen werde. Präsident: Die Deputation hat zuvörderst gewünscht, die Kammer möge sich darüber aussprechen, ob sie überhaupt für zweckmäßig finde, daß eine Abänderung des bisherigen Verfah rens bei Zulassung der Nechtskandidaten zur Advokatur stattfin den solle. Sie hat angerathen: „Es möge die Kammer -— beantragen" (f. Nr.256.d.Bl.S. 4276. Sp.I.a.E ). Ich habe daher zuvörderst die Präjudizialfrage an die Kammer zu stellen: Ob sie nut dem Deputations-Anträge sich einverstanden erklären wolle? Wird einstimmig bejaht. Abg. Atenstädt: Ich habe mir vorhin einen Antrag Vor behalten, den ich nicht eher vorbringen konnte, bis der Vorschlag der Deputation Annahme gefunden hatte. Ich habe in meiner Erklärung vorhin an die Spitze gestellt, daßich dem Staate voll kommen das Recht einraume, die Rechtskandidaten der streng sten Prüfung zu unterwerfen darüber, ob sie zu dem wichtigen Amte, das ihnen übertragen werden soll, hinlänglich befähigt sind. Der Staat ist dies sich, er ist es der Gesammtheit der Staatsbürger schuldig. Sich, weil er aus diesem Stande einen großen Theil der Männer künftig wählt, die er für den Staats dienst braucht. Den Staatsbürgern, weil künftig in ihre Hände eine der wichtigsten Bürgschaften, nämlich , der Rechtsschutz, ge legt werden soll. Allein ich kann nicht wünschen, daß der Staat das, was er in seinem und im Interesse der Gesammtheit unter nimmt, zur Quelle finanzieller Spekulation und der Fiskalilät mache. Gleichwohl ist dies bisher geschehen; die Kosten der Prüfung und der Admission sind sehr bedeutend gewesen, und wenn ich mich nicht ganz irre, so müssen sie sich gewöhnlich zwi schen 35 und 36 Thaler belaufen haben. Ist nun jetzt von dem. Herrn Staatsminister die Erklärung gegeben worden, daß die Regierung sich nicht entschließen könne, von dem zeither befolg ten System zurück zu treten, so wird selbst, wenn der Kandidat feine Befähigung nachgewiesen hat, noch immer eine Reihe von Jahren vergehen, ehe derselbe zu einigem Verdienst übergehen kann. Dann aber ist es in der That für ihn um so trauriger, wenn er ohne Mittel und nach großer Aufopferung in diesen Zwi schenjahren auf Einmal eine solche Summe bezahlen soll. Eine Berücksichtigung dessen ist bereits von dem Cultusministerium gegeben und in einer Verordnung vom 7. Juni 1833 ausgespro chen worden, daß die Prüfung der Kandidaten der Theologie un- entgeldlich sein solle. Was man bei den Kandidaten der Theo logie für gerecht erkannt hat, sollte doch auch bei den Nechtskan didaten für gerecht erkannt werden. Es ist das sogar für den Fall dort ausgesprochen worden, wenn bereits Anwartschaft auf ein geistliches Amt vorhanden ist, während der Sachwalter, wenn er hie Berechtigung erhalt, noch gar nicht weiß, ob er in der ersten Zeit irgend einen Verdienst finden werde. Ungeachtet nun Gründe der Billigkeit sowohl, als Gründe der Gleichheit dafür sprechen, daß bisse Prüfungen auch hier unentgeldlich er folgen mögen, so habe ich dennoch den Grundsatz bei meinem An träge lu folgt, welchen die Deputation bei dem von der Kammer angenommenen beobachtet Hat, nämlich den, mich so allgemein wie möglich zu hatten und bloß die Frage, ob und in wieweit dies geschehen könne, zur Erwägung der hohen Staatsregierung zu stellen. Ich habe nämlich gewünscht, daß die Kammer hinter dem bereits angenommenen Anträge noch folgenden anknüpfen möge: „und zugleich derselben zur Erwägung anheim stellen, ob und in wieweit die zeither dafür in Ansatz gebrachten, der Staatskasse berechneten Kosten zu ermäßigen oder gänzlich in Wegfall zu bringen sein möchten." Ich erlaube mir, die Kam mer um Unterstützung des Antrags zu bitten. Präsident: Die Kammer hat den Antrag des Abgeord neten Atenstädt gehört, und ich frage: Ob sie denselben unter stützen wolle? Geschieht mit 23 Stimmen zur G enüg e. Staatsminister v. Künneritz: Die Negierung wird auch diesem Anträge alle mögliche Erwägung schenken. Nur vorläu fig zur Berichtigung der Ansicht des geehrten Abgeordneten er laube ich mir zu bemerken: Es kommt hauptsächlich auf die Frage an, ob überhaupt die öffentlichen Behörden, wenn sie für öffentliche Zwecke wirken, zu sportuliren haben oder nicht. ES ist aber bis jetzt der Grundsatz befolgt worden, daß die Arbeiten der Behörden, wenn sie auch zunächst im öffentlichen Interesse erfordert werden, sobald zugleich das Interesse des Einzelnen befördert wird, allerdings liquidier werden. Das ist ein allge meiner Grundsatz, der bei allen Ministerien festgehalten wird; deshalb wird auch bei Anstellungen im Staatsdienste, obgleich sie für Staatszwecke erfolgen, sportulirt. DerAbg.hat den Antrag beschränkt auf die Sporteln, welche der Staat bezieht; das wird nvthwendig sein, weil auch bei den Unterbehörden Kosten vor kommen, z. B. für Vorlage der Akten, Einreichung der Spezi- mina und eidliche Bestärkung derselben. Erwähnen muß ich noch, daß die Kosten für diese Vorarbeitm und selbst für die Prüfung unbedeutend sind, ich glaube, sie werden kaum 5 Tha ler betragen. Allerdings wird aber dann für die Immatrikula tion, weil der Kandidat hierdurch das Amt wirklich erhält, mehr genommen; wenn ich nicht irre, betragen die Kosten 28 Tha ler. Mithin kann er nicht in den Fall kommen, diese Sporteln zu bezahlen, wenn er nicht das Amt auSüben kann. Abg. Atenstädt: Ich erlaube mir nur zur Rechtferti gung meines Antrags, welcher von dem Herrn Staatsminister nicht ganz zurückgewiesen worden ist, noch Einiges hinzuzufü gen. Was mich hauptsächlich zu dem Anträge vermocht hat, ist der Vorschlag der Deputation, daß vor Ertheilung der Im matrikulation noch eine zweite Prüfung erfolgen möge, wo, durch vorauszusehen, daß die ohnehin hohen Kosten sich noch vermehren werden. Von dem Herrn Staatsminister ist be merklich gemacht worden, daß zwar von den Behörden der Grundsatz befolgt werde, es sei ex oüleio zu expediren, wenn Handlungen nur für öffentliche Zwecke geschehen, sobald diese aber mit Privatzwecken verbunden wären, könne ein solches Verlangen nicht unbedingt gestellt werden. Es sind aber doch nach der be. Gelegenheit des Dekrets über die Mittheilungen rc. von v er hohen Staatsregierung gemachten Anzeige die Anstellungs sporteln der Staatsdiener und selbst der Stempel bedeutend er mäßigt u. es ist darüber neuerlich ein besonderes Regulativ ent-
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