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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 257. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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kommen, daß mehrere Musterungen, die heute geschehen, mit denjenigen harmonirten, welche kürzlich in dieser Kammer gesche hen, wie über die Dorfschulen die Rede war, daß nämlich nicht gut wäre, wenn in den Dorfschulen so viel gelehrt würde, vor züglich grammatikalische Kenntniß. — Sollte so ein Rückschritt geschehen, da gebe ich zu, daß es bald dahin kommen könnte, daß dergleichen Gerichte nicht im Stande wären, auch nur die einfachste Quittung gehörig zu fertigen. Ich erlaube mir aber im Gegentheil die Frage zu stellen: Warum bürdet man denn Kuscht den Dorfgerichtspersonen eine große Menge schriftliche Arbeiten auf, wo in frühem Leiten die Behörden nicht daran gedacht haben, dergleichen Arbeiten durch die Gerichten anferti gen zu lassen? Dieses zeigt doch wohl, daß das große Miß trauen , wie heute geschildert worden ist, sich nicht so in der Zlhat begründet. Ich kann mich daher, was diese Musterung betrifft, nicht damit einvrrstehen. Referent v. Dieskau: Ich habe dem Abg. Wieland zu vörderst bemerklich zu machen, daß das Gesuch der Petenten nicht auf Forderungen von geringfügigem Betrage, sondern aufKaufsbezüge überhaupt ohne Berücksichtigung einer Quan tität und Qualität gerichtet ist. Wenn hiernächst der Abg. Wie land behauptet hat, daß die Deputation den Beweis schuldig geblieben fei, weshalb auf dergleichen Quittungen, wie von -en Petenten in Borschlag gebracht worden sind, die Kassation von Hypotheken nicht bewerkstelligt werden könnte; so kann ich gestehen, daß ich eins solche Opposition nicht erwartet habe; denn die Kassation einer Hypothek kann nach den jetzt bestehen den rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen nur dann vorge- nommen werden, wenn eine gerichtliche oder gerichtlich re- cognoszirte Quittung vorgelegt wird. Auf bloße Quittungen, welche von Privatpersonen niedergeschrieben worden, können dergleichen wichtige Geschäfte, wie Hypothekenkaffationen sind, unmöglich expedirt werden. Sodann hat der Abg. Wieland den Wunsch geäußert, daß die Deputation vielmehr eine an dere Ansicht von der Sache gehabt und nicht beantragt haben möge, die Petenten mit ihrem Antrags glattweg «bzuweisen, indem die Petition vielmehr in sofern zu berücksichtigen wäre, daß man sich zu entschließen gehabt hättte, sie an die Deputa tion abzugeben, welchesich später mitdemGesetzentwurf über dis Reorganisation von Bezirksgerichten zu beschäftigen haben werde. Nun ja, das mag der Wunsch des Abg. Wieland ge wesen sein, allein die Deputation kann nicht den mindesten Grund dazu haben, einen dergleichen Wunsch zu hegen, und wäre er selbst gegen sie geäußert worden, so konnte sie denselben weder in der Praxis, noch auch in dm bestehenden gesetzlichen Bestimmungen begründet finden. Unter mehrer» Aeußerun- gen verschiedener Sprecher ist apch die geschehen, daß gleich sam eine Art Mißtrauen gegen die Kenntnisse und gegen die Rechtlichkeit der Gerichtspersonen in der Versammlung ausge sprochen worden sei. Ich kann gestehen, daß ich dies nicht gefunden habe. Ich traue den Dorfgmchtspersonen nicht nur sehr häufig die Kenntnisse zu dergleichen Geschäften, sondern auch ganz besonders dis Rechtlichkeit Zu, welche dazu erfordert wird, und bin überzeugt, daß von ihnen keineswegs Etwas vorgenommen werden würde, was Jemanden benachtheiligen könnte; allein der Hauptgrund liegt darin, daß sie die Befä higung nicht haben, Quittungen zu Protokollen, worauf Kassationen von Hypotheken vorzunehmen sind. Unsre ge richtlichen Geschästsverhältnisss gründen sich nun einmal dar auf, daß dis vorgeschriebene Form gehörig beobachtet werde;- wird diese nicht berücksichtigt, so ist das Geschäft, bei welchem es auf die Form ankommt, nicht gültig. Mein hier ist sogar mehr als die bloße Form zu beachten, es ist auch der Gegenstand in materieller Beziehung von bedeutender Wichtigkeit, so daß ich unmöglich denken kann, daß der Antrag, welchen der Abg. Wieland gestellt hat, nur die mindeste Berücksichtigung bei der Kammer erhalten kann. So wie die gesetzlichen Bestimmun gen jetzt bestehen, kann auf keinen Fall den Dorfger'ichtsper- sonrn die Berechtigung gegeben werden, Quittungen und Verzichte zu protokoMren, auf welche die wichtige Handlung der Hypothekenkassation vorgenommen werden soll,, indem ih nen das Gesetz von 1826 die Befähigung dazu abspricht. Was die von einigen Abgeordneten gemachten Bemerkungen anlangt, daß in der Gegend von Zittau die Observanz bestehe, daß die dortigen Gerichtspersonen derartige Quittungen protokolliren und niederschreibm dürften, so möchte ich nicht glauben, daß hieraus der geringste Beweis gegen das Deputations-Gutach ten abgeleitet werden könnte; denn da die frühem Gesetze zur Zeit noch bestehen und eine Abänderung derselben nicht vor genommen worden ist, so ist es mißbräuchlich, daß dort noch von Dorfgerichtspersonen dergleichen Quittungsgeschäfte expe dier werden. Ich kann daher nicht anders glauben, als daß die Kammer auf das Depatations-Gutachten Rücksicht nehmen und dem Anträge des Abgeordneten Wieland nicht beistimmen werde. Staatsminister v. Könnsritz: Es kann zwar dem Mi nisterium ganz gleichgültig sein, ob die Beschlußfassung bis zu jenem Gesetz aufgeschoben werden und bei jenem Gesetze die Diskussion darüber nochmals stattsinden soll; allein ich muß auf den Zeitverlust aufmerksam machen. Und in jenem Ge setze liegt gar keine Veranlassung, auf dm gegenwärtigen Ge genstand zurück zu kommen. Jenes Gesetz schreibt ausdrück lich vor, daß, wo die Lokalgerichte dieses Recht zeither noch aus geübt, es künftig aufhören solle. Präsident: Zuvörderst liegt uns der Antrag der De putation vor: „aus dem von der Deputation angegebenen Gründen das Gesuch abzulehnendann aber der Antrag des Abg. Wieland: „über die Petition hauptsächlichen Beschluß noch nicht zu fassen, sondern dieselbe zu asserviren und künftig der Deputation zur Berücksichtigung zu überweisen, welche den Gesetzentwurf wegen Reorganisation der Niedergerichte zu be- rathen haben werde." Es wird nicht nöthig sein, durch Namensaufruf abzustimmen, da der Antrag der Deputation ablehnend ist. Abg. Wieland: Ich weiß nicht, ob nicht zuerst über meinen Antrag abzustimmen sein würde.
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