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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 242. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Mi t theiltt tt gen über die Verhandlungen des Landtags. 242. Dresden, am 5. September. 183^ Hundert sechs und dreißigste öffentliche Sitzung der!!. Kammer, am 3. August 1837. .(Beschluß.) , Fortsetzung der Berathung über den besonde.ru Theil des Crimi- nalgesetzbuchs. (XIII, Kapitel: VM betrügerischen Handlungen. Artikel 232. —245.) (Schluß der Rede' des stellvertretenden Abgeordneten v.. Alien): Faßt man die Gestaltung der Dinge nicht bloß bei uns - sondern auch in andern Ländern und den Geist der Zeit, den man auch hier nicht selten mit dem Worte Aufklärung höchst unpassend bezeichnet^ auf, so wird man nicht abredig sein können, daß die alte Treue und Redlich keit, die man unfern Verfahren mit Recht nachrühmt, sich in un fern Tagen in mehr als einer Beziehung ungleich weniger vor findet und äußert, als es sonst war, daß vielmehr an die Stelle derselben eine Menge von ahndungswerthen Handlungen getre ten sind, welche billig durch diesen Artikel getroffen werden möchten, umsomehr, als von mehrern Seiten her beiBegut achtung dieses Gesetzentwurfs gewiß ganz richtig hervorgehoben worden ist, daß die Gesetzgebung bei Bestimmung der Strafe zugleich die Zeitverhältnisse, so weit es mit der Theorie und sonst vereinbar sei, mit ins Auge zu fassen habe, und ich glaube also, daß durch diesen Artikel einer Menge von Handlungen, die Nie mand gut heißen kann, ein wohlthätiger Damm entgegen gesetzt wird. Man hat ferner behauptet, es könnten auf diese Weise Rechtsverletzungen vorkommen, welche keinen wirklichen Scha den zur Folge hätten, auch dem, von welchem sie ausgingen, keinen Vortheil brachten. Möge dies aber auch in einzelnen Fallen ausnahmsweise gegründet sein, so ist doch so viel gewiß, daß nicht allein an sich Niemand fremde Rechte verletzen soll, sondern dies auch in der Regeleinen, wenn auch nicht immer ästi- mablen, gleichwohl aber sehr empfindlichen Nachtheil für den Verletzten herbeisührt. Wo aber der Verletzende einen Vortheil hatte, da soll die Schätzung desselben den Maßstab der Ahndung abgeben. Daß man ije so weit gehen werde, harmlose Scherze, wie sie in gesellschaftlichen Zirkeln vorkommen, unter diesen Artikel zu subsumiren, wird wohl Niemandem einfallen; daß aber Leute, denen es Vergnügen macht, beunruhigende Gerüchte zu erdichten und zu verbreiten, Lügner und Aufschneider von Profession, die im Leben nicht selten viel Unheil amichten, nach dem Artikel gerichtet werden können, das halte ich nur für wvhlthatig. Nach Allemdern könnteich nur anrathen, sich an den Artikel, 'wie ihn der Gesetzentwurf giebt, zu halten' und von den Besorgnissen abzusehen, welche im Deputations-Gut achten herausgehoben worden sind. Stellvertretender Präsident: Wenn Niemand mehr spricht, so kann ich die Debatte für geschlossen erklären. Der Referent verzichtet auf das Schlußwort. Stellvertretender Prasident: Ich beabsichtige, den Gang der Abstimmung so zu nehmen, daß zuvörderst über das Prin zip, über den dem Betrüge hier zu gebenden Begriff, abzu stimmen sei, hinsichtlich dessen die Staatsregierung und un sere Deputation mit einander nicht einverstanden sind, und wenn der von der Deputation vertheidigte Begriff des Betrugs angenommen werden sollte, so würde ich sofort auf die Fassung des Art. 232. übergehen, wie sie von der Deputation gegeben worden ist. Staatsminister v.Könneritzr Nach der letzten Aeuße- rung des Referenten ist es nicht die Absicht, daß durch diese Fassung der Fall ausgeschlossen würde, wo der Vortheil oder Schaden nicht das Vermögen betrifft; er bemerkte, daß man dies unter dem Worte „Schaden" begreifen könnte. Es wird also über das Prinzip keine Frage zu stellen sein. Ich habe die entgegengesetzte Bermuthung aus den Motiven ableiten müssen. Referent v. v. Mayer: Ich muß dem beitreten. Aber die Motive sind nur darum gegeben, um den Begriff desStelli- onats und die Anwendung der Grundsätze desselben auf diesen Artikel zu erläutern. Es ist die Meinung gewesen, daß, wenn betrügerische Handlungen gegen andere als Vermögensrecht« vorkommen, dieselben von diesem Artikel nicht ausgeschlossen, daß sie aber nach den Grundsätzen des Stellionats beurtheilt werden sollen. Ich würde mich also diesfalls mit der Mei nung des Hrn. Staatsministers vereinigen. Staatsminister v. Könneritz: Es wird die Frage auf das Deputations-Gutachten gestellt werden müssen, so wie eS gefaßt ist. Der Unterschied ist der, daß die Deputation die Worte gebraucht hat: „in Schaden gebracht, oder sich oder Andern unerlaubten Vortheil verschafft hat/t während die Staatsregierung zu Vollendung des Verbrechens nur die Voll endung der Täuschung verlangt und nicht, daß ein wirklicher Schaden entstanden oder der Gewinn schon gezogen sei. Stellvertretender Präsident: Nach der Erklärung des Referenten sieht also die Drputation keineswegs den Eintritt des Schadens oder einen wirklich erlangten Vortheil als noth- wrndiges Requisit des Betrugs in der Art an, daß ohne einen Schaden oder Wortheil Betrug nicht vorhanden sein könne.
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