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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 242. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Sonach besteht die Verschiedenheit der hier vorliegenden Ansich ten lediglich darin, daß die Deputation hie Vollendung, des, Betrugs lediglich von dem ftattgefundenen Schaden oder er langten Vortheil abhängig gemacht hat, während die StaatSf regierung von der Ansicht ausgeht, daß das Verbrechen schon dany^als vollendet anzusehen sei, wenn "bei einer rechts widn- gen Absicht die Täuschung geschehen und'das'vollkommene Rrchtches Andern auf Wahrheit verletzt worden. Ich hatte die-Absicht, zuvörderst übpr das Prinzip, selbst oder den Begriff der Deutlichkeit wegen abstimmen zu lassen und zu fragen: Ob man jannehmen wolle, daß der Betrug dann als vollen det anzunehmen, wenn der Schaden oder Porthril sich heraus gestellt habe, oder schon dann, wenn ein vollkommenes.Recht des Andern auf die Wahrheit verletzt worden isti Habest, wie der Ar. Staatsminister bemerkt, ist die Staatsregierung da mit einverstanden, sofort über den Art. 232. ab stimmen zu lassen, und ich werde ohne Weiteres zum Artikel selbst überge hen, und da die Deputation kein Bedenken dagegen hat, die Frage auf das Deputations-Gutachten selbst richten. Ich frage nun die Kammer: Ob sie der von der Deputation vorgeschlage nen Fassung des Art. 232. (f. Nr. 241. d. Bl. S. 3974.) ihren Beifall schenken wolle? Wird von 47 gegen 8 Stimmen be jaht. (Auch der Zusatz untere. fs.S.3975.j ist hierdurch ange nommen.) Der Art. 232 b., welchen die !. Kammer (s. Nr. 62. d.Bl-. S. 903. Sp. 2. u. sig.) angenommen hat, fällt nach dem Be schluß der kl. Kammer aus, da er das Gegentheil von dem so eben Beschlossenen enthält. " Art. 233. lautet: „DrrBetrug außerVerträgen ist allezeit, beiVerträgenaber alsdann strafbar, 1) wenn bei einem zweiseitigen auf gegen- theiligen Vortheil gerichteten Vertrage die Täuschung oder Be nutzung des Jrrthums des Andern auf wesentliche Gegenstände des Vertrags sich bezieht, und in Folge derselben rechtswidriger Vortheil gezogen oder Schaden gestiftet worden ist; 2) wenn bei einseitigen Vertragen der Eine den Andern durch Täuschung zu Eingehung des Vertrags verleitet und dadurch in Schaden gebracht hat. »)" Referent!), v. Mayer: Die Deputation hat bei diesem Artikel einen Zusatz nölhig gefunden: „Es ist jedoch bei Vertragsverhäl'tnissen eine Untersuchung wegen Betruges nur auf Antrag des Beschädigten anzustellen.b)" Es ist sehr zu befürchten, daß ohne eine solche Beschränkung des richterlichen Amtes wohl alle Criminal- und Patrimonial- gerichte des Landes nicht ausreichen würden, um alle bezügli chen Täuschungen zur Untersuchung zu ziehen und zu bestrafen. Es ist bekannt genug, daß bei Käufen und Verkäufen, auch außer Pferdehandel, fortwährend Täuschungen. vorfallen, und es ist nicht wohl ausführbar, dergleichen Untersuchungen von Amtswe gen anzustellen, wenn die Betrogenen keine Anzeige machen. Die! Kammer (vgl. Nr. 62. d. Bl. S. 908. Sp. Iflg ) ist weiter gegangen, sie hat einen allgemeinen Grundsatz aus dem Civilrechte angenommen und will gesagt haben: „Gei Ver tragen ist ein Betrug nur dann strafbar, wenn er nach clviprech'tliHen Grundsätzen die Aufhebung des Vertrags bewirkest würde, s)" Die Deputation kann jedoch den Beitritt zu dem Beschlüsse der!. Kammer nicht Amp fehlen, .sondern schlagt den Gesetzentwurf und Herr Zusatz, dm ich vorhin verlesen habe, vor. JndiesemBezug habe ich, um Mißverständnisse zu verhüten, noch zu bemerken, daß die Mei« nüng der Deputation nicht etwa dahin gehr, daß Jeder/ der Handel-und Gewerbe treibt, ein Betrüger sei; aber es giebt so , viele Umstände, die bei Schließung, eines Kaufvertrags in Frage kommen, daß nur sehr selten der Fall eintreten wird,'wo nicht eine Unwahrheit mit unterlaufen sollte,' und wenn es auch bloß die Redensart wäre: „ich kann es nicht anders lassen, es hat mich feWMo'.viek gekostet.'^- ' - ' - r - -'- 4 - ' '7 - Königs. Commissair v. ' GroD Gkgen den Zusatz hat die Staatsregierung Nichts zu erinnern^ was aber die Fassuüg des Artikels selbst betrifft, so hat die Staatsregierung in der I. Kam mer sich .über eine.veränderte-Fassung vereinigt, und es dürfte diese der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfes vorzuziehen sein; sie dythalt im Grunde dieselbe Bestimmung, denn auchikst Arp. 233., wie er nach dem Gesetzentwurfs lautet, ist vorausge setzt, daß der Betrug einen wesentlichen Gegenstand, des Ver trags betreffen müsse, um als strafbar zu erscheinen. Allein be sonders in Hinsicht auf den zweiten Satz könnten allerdings bei einseitigen Verträgen mehrere Handlungen als bezüglich und mithin als strafbar angesehen,werden, die auf den Vertrag nicht von wesentlichem Einfluß sind. ' Um also nicht zu häufige Ver anlassung zu Anbringung von Denunziationen und Anstellung von Untersuchungen zu geben, hat man den Betrug bei Verträ gen nur dann für strafbar erklärt, wenn der Vertrag selbst aus dieser Ursache reszindirt werden könnte. Die Anwendung die ser Bestimmung scheint keine Schwierigkeiten zu haben, und da bei weniger Zweifel eintreten zu können, als nach der Fassung des Gesetzentwurfs der Fall sein dürste, wo sehr- oft die Frage entstehen würde, in wiefern der benutzte Jrrthum sich auf we sentliche Gegenstände des Vertrags beziehe, und wiefern im zwei ten Falle der Verletzte durch die Täuschung allein zu Eingehung des Vertrags bewogen worden sei. Das Ministerium kannnur empfehlen, die veränderte Fassung des Artikels anzunehmen, aus der schwerlich ein Nachtheil entstehen wird, wodurch aber die Veranlassung zu Denunziationen wegen solcher Gegenstände beschrankt werden soll. Stellvertr. Präsident: Ich muß erwarten, was der Rv» ferent darüber äußern wird ; die frühere Fassung des Entwurfs wird jetzt Gutachten der Deputation. Referent v. v. Mayer: Es ist dies allerdings eine etwas schwierige Frage. Aber die Fassung der!. Kammer, abgese hen havon, daß sie zu weif sein dürste, scheint mir nicht ganz richtig. Wenn ich auch zugeben wollte, daß, wenn die Auf lösung des Vertrags unstreitig ist, allemal der Betrug strafbar sei, so folgt daraus,doch nicht, daß die Aufhebung des Ver trags selbst bewirkt wird. Nach der Fassung der I. Kammer scheint der criminellen Bestrafung die Aufhebung des Vertrags im civilrechtlichen Wege vorausgehen zu müssen. Wenn aber
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