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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 266. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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7. Schon mehrmals hat die Deputation in ihrem Berichte kürzlich der Revisionen gedacht und dabei deren besondere Beurtheilung für den gegenwärtigen IV. Abschnitt desselben an gekündigt. Sie erlaubt sich daher nunmehr, am Schlüsse ihres Gutachtens, ihre Ansichten auch über diesen Gegenstand der ver ehrten Kammer zur näheren Prüfung vorzulegen, indem sie im Voraus bemerkt, daß, wenn auch derselbe im strengsten Sinne des Worts als ein der Begutachtung der Deputation unterwor fener nicht zu betrachten, sondern gleich mehreren andern in die sem Abschnitte verhandelten Fragen der künftigen Gesetzgebung angehörig, doch von Seiten des Hrn. König!. Commissairs ein Bedenken gegen dessen Aufnahme in den Bericht und Bespre chung in der Kammer nicht, aufgestellt worden ist. — Die Depu tation hat bereits ausgesprochen, daß sie selbst anerkenne, daß bei jedem Grundsteuerspsteme das Stabilitätsprinzip festzuhal ten sei.' Gleichwohl drängt sich, wenn man das Innere eines solchen Systems und insonderheit die einzelnen Bestimmungen des für Sachsen dermalen vorzubereitenden nur einigermaßen überschaut, ohne Weiteres die Ueberzeugung auf, daß dieses Stabilitätsprinzip nicht rigoristisch durchzuführen sein möchte. Wenigstens ist die Deputation der Ansicht, daß man der Sta bilität des neuen Grundsteuersystems unmöglich die Bedeutung unterlegen könne, daß der für jedes Grundstück jetzt ermittelte Steuerbetrag nun für alle ewige Zeiten unabänderlich sein müsse. Daß Letzteres nicht anzunehmen ist, beruht in der Veränderlich keit der menschlichen Einrichtungen überhaupt. Aendern sich nun im Laufe der Zeiten die Steuerobjekte, so muß sich natürlich auch die nach der frühem Qualität derselben normirte Steuerguote ab ändern, wenn anders das Steuersystem nicht, wahrend es Gleichheit Herstellen wist, dennoch die größte Ungleichheit wieder in ihrem Gefolge haben soll. Kann also das neueinzu führende Steuersystem nur in sofern stabil sein, als die Gleich heit der Besteuerung dabei nicht gefährdet ist, so folgt daraus die Nothwendigkeit der Revisionen von selbst. Nun könnte man zwar allerdings einwendeu, daß die nähere Bestimmung darüber so lange auszusetzen sei, bis das Bedürfniß einer Revision wirk lich eingetreten. Es kann jedoch die Deputation dieser Behaup tung, daß hierüber jetzt gänzlich geschwiegen und die künftige Gesetzgebung abgewartet werden müsse, nicht beipssichten. Es würde dies eines Theils den Nachtheil haben, daß manche Be stimmungen der jetzigen Geschäftsanweisung, die man nur im Hinblick auf dereinstige Revisionen treffen kann, als minder zweckmäßig erschienen. Andern Theils ist die Anerkennung künf tiger Revisionen schon jetzt um deswillen erforderlich, weil, wenn dereinst eine Abänderung des jetzigen Steuerbeitrags verfügt wer den wollte, sich wieder auf den Besitzstand und auf das bisherige Verhältnis! berufen und daher Reklamationen wegen Entschädi gung herbeigeführt werden könnten. Ist es aber solchemnach wünschenswerth, daß die Nothwendigkeit künftiger Revisionen schon dermalen ausgesprochen werde, so kann durch das Einge hen auf diese Frage auch der spätern Gesetzgebung nicht vorgegrif fen werden. Nun hat zwar der Herr Königl. Commiffair er klärt, daß es bedenklich sei, wenn auch jetzt über die Modali tät der künftigen Revisionen bestimmte Anträge an die Staats regierung gebracht werden wollten. Allein die Deputation beab sichtigt Solches auch nicht. Da jedoch die Frage über die Moda lität der Revisionen mit der Frage: ob sie überhaupt stattsinden sollen? in zu genauem Zusammenhänge steht, so erachtet es die Deputation weder für einen Eingriff in die Rechte der künftigen Stände, noch für das Ergreifen der Initiative, in Nachstehen dem gutachtliche Vorschläge über diesen Gegenstand darzulegen, um so mehr, als auch der Herr Königl. Commiffair erklärt hat, daß allgemeine Wünsche und Vorschläge in dieser Beziehung auch schon jetzt der Staatsregierung zur Berücksichtigung an heim gegeben werden könnten, wenn damit, wie gesagt, nur nickt ein bestimmter Antrag verbunden werde. Für Etwas mehr, als allgemeine Vorschläge und Ansichten, die hier nieder gelegt werden, damit die Kammer Gelegenheit erhalte, für die Revisionsfrage eine Unterlage zu gewinnen, will die Deputation ihre nachstehenden Bemerkungen auch nicht angesehen wissen.— Man würde nun nach diesen Ansichten der Deputation die vorzu nehmenden Revisionen zuvörderst in ordentliche, die nach Verlauf eines gewissen Zeitraums regelmäßig wiederkchren, und in außerordentliche abtheilen müssen, welche Letztere nur dann cintreten, wenn das Bedürfniß sie nöthig machte. Beide Arten unterscheiden sich wieder, je nachdem es sich um ländli ch e Grundstücke, oder um Häuser handelte. Bei den ländlichen Grundstücken treten ordentliche Revisionen erst nach einem Zeitraum von 25 Fahren ein und erstrecken sich zunächst nur auf die Getreide- und Holzpreise, obwohl dabei al lenfalls auch mit darauf gesehen werden könnte, ob immittelst nachhaltige Verbesserungen oder überhaupt Veränderungen an den Grundstücken, z, B- durch die in der Nähe erbauten Eisen bahnen u. s. w. stattgefunden, ob Grundstücke zusammengelegt worden, und dergleichen mehr. In soweit bloß von den Ge treide - und Holzpreisen die Rede wäre, könnte die Revision nur sehr einfach sein; es würden die Getreide- und Holzpreise zur Zeit der Revision mit denen, welche der ersten Abschätzung zum Grunde gelegen, in den einzelnen Landeslheilen verglichen und eine etwaige Abänderung bei dem Reinerträge an gemerkt, das Resultat der Erörterung aber in den Katastern kürzlich nachge tragen. Um in Ansehung der Summe, bis zu welcher eine Er höhung oder Verminderung der Getreide- und Holzpreise einge- rreten sein müßte, wenn eine Abänderung in den Katastern er folgen sollte, eine feste Grenze zu haben, wäre vielleicht bei dem Getreide das Minimum der Differenz auf 4 Groschen pro Schef fel, bei dem Holze aber auf 6 Groschen pro Klafter festzusetzen, so daß, wenn die Preise nicht um 4 Gr. und beziehendlich b Gr. gestiegen oder gefallen wären, das Kataster und somit auch der Steuerbetrag unverändert blieb. Uebrigens brauchten zu dieser Art der Revisionen, wenn sie sich bloß auf die Getreide- und Holzpreise ersteckten, nicht etwa besondere Beamte verwendet, es Hunten selbige vielmehr recht gut von den Qbrigkeiten und Steuerbehörden besorgt werden. Veränderungen der Preise, welche in der Zwischenzeit von einer Revision zur andern vorge kommen, blieben natürlich ganz außer Berücksichtigung. Was nun den angenommenen Zeitraum von 25 Jahren anlangt, so ist selbiger allerdings einigen Mitgliedern der Deputation etwas zu lang erschienen, indem, wenn die in der Zwischenzeit vorgegan genen Veränderungen unberücksichtigt bleiben, dann häufig der Fall eintreten kann, daß die Revision gar kein Resultat ergiebt, obgleich die Getreide- uud Holzpreise von der einen Revision zur andern die mannichfachsten Veränderungen erlitten haben. Dem ist nun zwar entgcgengestellt wor-ven, daß, wolle man häufigere Revisionen eintreten lassen, dann die Kosten derselben sich zu sehr vermehren würden. Auch glaubte man geltend machen zu dür fen, daß die Steuerpflichtigen selbst zu viele Revisionen gar nicht wünschten, indem man annehmen könne, daß Jedermann lieber einige Pfennige Steuern mehr bezahle, als daß er sich schon nach wenigen Jahren wieder eine Revision über den Hals kommen lasse. Allein Diejenigen, welche den 25jährigen Nevisi'onszeitL raum für zu lang erachtet haben, wollen diesen Einwendungen kein Gewicht beigelegt wissen und behaupten dagegen, daß die Kosten eines zunächst nur auf eine Vergleichung der Getreide- urid Holzprcise sich erstreckenden NeUsionsgeschäfteS°, zumal wenn dies von den Obrigkeiten und Lokalsteuerbehörden zu besorgen wäre, unmöglich von Belang sein und am allerwenigsten mit dem Aufwande für die neue Kamstration verglichen werden könn-
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