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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 242. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Hachtheil gesetzt, - a'ls das Publikum betrogen.' Sollte er nun ditMVergehen nicht anzeigewdürfen, erhielte er auf Anfrage pieÜeicht die Antwort:' das würde in Sachsen nicht bestraft, so MWe dkes/unsM^Lanöt' und unserer Gerechtigkeftspflcge zum Schimpfe^ gereichen und eine parteiische und unredliche Rück sicht bekunden. Auf das, was de« Abg. Atenstädt im Auge hat,- paßt der Artikel gar nicht. Es giebt z. B. Etiketten auf Lrbakspaketen, die seit 50 und'1OO Fahren üblich sind. Es sieht darauf z.B, Labak d'Dstende oder achter Batavia u.s.w. Jedermann, aber weiß, was er für Waare kaust, und daß der Labak weder aus Ostende noch.Batavia ist. Dieses ist eben so wenig strafbar, als wenn man Dresdner Bairisches Bier verkauft. Solltet endlich durch diesen Artikel das Publikum von'der Sucht, außtändische Fabrikate zu haben, zurückkorn- Men, so würde ich darin keinen Nachtheil finden.' Frankreich und England sind zu stolz, um ihren Fabrikaten ausländische Namen zu geben. Trüge der Artikel irgend dazu bei, jene Sucht zu mindern und diesen Stolz zu wecken und zu rechtfer tigen, so würde ich glauben, daß wir auch in dieser Beziehung einen Gewinn gemacht hätten. Ich kann daher nicht wün schen, daß der Zusatz angenommen werde. Stellvertretender P r ä si d e n t: Mit Vorbehalt des Amen dements frage ich die Kammer: Ob sie den Art. 239. in der angegebenen Fassung annehme? Einstimmig Ja! Abg. Atenstäd t: Ich will mein Amendement fallen lassen, ob ich schon besorge, die Zahl der Sträser möge sehr groß werden. Art. 240. lautet: „Wenn die Religion, eine religiöse Handlung, odereine durch die Religion geheiligte Sache zu Ausführung des Betrugs gedient hat, ist auf Arbeitshausstrafe von wenigstens vier Mo naten zu erkennen, welche bis zu vierjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades gesteigert werden kann." Referent v. v. Mayer: Die Deputation hat hierzu im ersten Berichte folgende Fassung gegeben: „Wenn die Religion, eine religiöse Handlung, oder eine durch die Religion geheiligte Sache zu Ausführung des Betrugs gedient bat, ist die Strafe des einfachen Betrugs (Art. 232. M. 214.) um die Hälfte zu erhöhen, und falls solche drei Monate Arbeitshausstrafe nicht erreichen sollte, mindestens auf letztere zu erken nen." Diel. Kammer (vgl. Nr. 63. d.Bl. S.913. Sp.2.) hathierauf keine Rücksicht genommen. Es ist gar nicht zur Debatte gekommen. Die Deputation hat aber noch dieselben Gründe, den Artikel nicht nach dem Gesetzentwurf, sondern in der vortzeschlagmkn Maße anzuempfehlen. Es kommt nämlich nur darauf an, daß der Betrug, welcher durch Mißbrauch der Religion ausgeführt wird, verhättnißmäßig härter bestraft werde als ein gemeiner Betrug. Dieses kann geschehen dadurch, daß man einen Zuschlag zur Strafe um die Hälfte giebt und festsetzt, daß dieselbe mindestens 3 Monate Arbeitshaus sein müsse. Da durch aber wird der Mißbrauch der Religion vollständig bestraft werden können. Stellvertretender Präsident: Ich frage dis Kammer: Ob sie den Artikel in der vorgeschlagenen -Fassung annehmen wolle? Einstimmig Ja! Artikel 241. lautet: I „Wenn öffentlich angcstellte Personen ihre Amtsverhält-, nisse zu dem Zwecke eines Betruges gemißbraucht haben, oder von andern Personen ein Betrug durch fälschlich angenommene Amtstitel, oder sich beigelegte amtlichS Eigenschaften ausgeführt worden ist, so ist auf Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahre, Arbeitshausstrafe bis zu zwei Jahren, oder Zucht hausstrafe zweiten Grades bis zu vier Jahren zu erkennen." Referent v. v. M ay er: Die Deputationen beider Käm mern haben in diesemArtikel eine beffereUntrrschridung der Falle gewünscht, wenn Jemand einen Amtstitel fälschlich annimmt zum Behufs eines Betrugs, oder wenn ein wirklicher Beamter sein Amt mißbraucht, um einen Betrug zu verüben. Den letz teren Fall hat man härter bestrafen zu müssen geglaubt, und aus dieser Ansicht ist die Fassung beider Deputationen hervorgegan gen. Die der Deputation der II. Kammer im frühem Berichte lautet: „Wenn ein Betrug durch fälschlich angeuommeneAmts- titel, oder sich beigelegte amtliche Eigenschaften ausgeführt wor den ist, so ist dieses als ein erschwerender Umstand zu betrachten, wodurch die Strafe des Betrugs innerhalb'desArt.232. und 214. bestimmten Strafmaßes gesteigert wird, s) Wenn aber öffentlich angestelltePersonenihreAmtsverhältniffezudemZwecke eines Be- trugsgemißbrauchthaben, seist der Richter ermächtigt, beider zuzuerkennenden Strafe desBetruges auf die jedesmal folgende höhere Strafart überzuge hen. b)" Die I. Kammer (vgl. Nr. 63. dieses Blattes S. 913. Sp. 2. sig.) hat jedoch den Schluß des Artikels etwas verändert. Die!. Kammer will gesagt wissen: „—so ist bei einem Betrage des verursachten oder beabsichtig ten Nachtheils bis mit fünfzig Thaler auf drei bis sechs Monate Gefangniß bis mit vier Jahren Arbeitshaus, bei einem Betrage desselben über fünfzig Thaler auf Arbeitsbaus bis sechs Jahr Zuchthaus zweiten GradeS, und wenn keine Schä tzung eintreten kann, auf drei bis sechs Monate Gefängniß bis acht Jahre Arbeitshaus zu erken nen. d)" Es würde nach beiden Fassungen das Urtheil ziem lich auf Eins hinauskommen, ausgenommen im letzten Falle, wo statt höchstens 6 Jahren Arbeitshaus ein Maximum von 8Jah- ren eintreten würde. Die Deputation ist dem nicht beigetreten, kann daher der Kammer den Beitritt zu der Fassung der I. Kam mer nicht anrathen. Stellvertretender Präsident: Die Deputation hat un terschieden, je nachdem eine angestellte Person ihre Amtsverhält nisse zum Zweck eines Betrugs gemißbraucht, oder ob ein Ande rer zum gleichen B-Hufe fälschlich einen Amtstitel angenommen, oder sich amtliche Eigenschaften beigelegt hat. Im ersteren Falle hat sie den Uebergang in die folgende höhere Strafart empfohlen, im letzteren Falle aber eine Erhöhung des Straf- s maßes yorgeschlagen. Der Artikel ist vom Referenten Vorgele gen worden. Ich frage die Kammer: Ob sie der Ansicht der D r-
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