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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 269. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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M i t k W W M « H e rr über die Verhandlung en des Landtags. 269. Dresh.en, -am6. otobet.' 1837. Hundert sieben und fünfzigste öffentliche Sitzung d er II. Kammer, am6.September 1837. (Beschluß.) Berathung -es Berichts der 2. Deputation über das allerhöchste De kret vom 6. Mai 1837, die Anlegung eines weiblichen Arbeits hauses und eines Landeshospitals zu Hubertusbutg betr.-u Berathung des Berichts der 1. Deputation, das Regulativ über die Ressortverhaltnisse zwischen dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts und den in Lvsngeliois beauftrag ten Staatsministern heft. — Berathung des Berichts der 2. Deputation über das höchste Dekret vom 29. Marz 1837, die Rechnungen über die Generalbrandkaffenbeiträgechetr. — Be rathung des Berichts der 4. Deputation über Goldatnmers zu Olbernhau Beschwerde, die von ihm eingezahlte Nachsteuer bett. -— Berathung des Berichts der 3. Deputation über die - Petitionen der Gemeinden Satzung, Grumbach und MildeNau üt Betreff der ihnen im Jahr 1806 geleisteten Samenvorschu'ß- gelder. — Verlesen des anderweiten Berichts der 3. Deputa tion über die Petition der Abgg. Scholze, Kokul und Dehnte, die Ablösung der Laudemialpflicht betr. — Im Deputatrons - Bericht heißt es weiter: - Werl nun bei dieser Verschiedenheit der Ansichten zu einer Verei nigung nicht zu gelangen gewesen, hat das hohe Ministerium des Innern, auf diesfalls Seiten der Königlichen Commission erstatteten Vorträg, die Kreisdirektion zu Dresden, als die in DerlMmß zu den dangen Communalanstalten zunächst vorge setzte Verwaltungsbehörde, angewiesen, in dieser Sache die er ste Entscheidung zu geben. Letztere hat nochmals einen Versuch gemacht, ein Einverständniß in der Sache zwischen beiden Thei- len zu ermitteln und, wie auch dieser fruchtlos geblieben, un- term 14. April 1836 dahin entschieden, daß es „bei dem in Folge des Spezialreskripts vom 14. Juli 1798 mit höchster Ge nehmigung von der zu Besorgung der allgemeinen Armen- Waifen- auch Zucht- und Arbeitshäuser verordneten Commis sion mit der Lokal- Annen- und Polizeibehörde, dem Stadtra- the und Justizamte zu Dresden unterm 25. Juli 1798 getroffe nen Uebereinkommen, soweit nicht solches durch das Reskript der vormaligen Königlichen Landesregierung vom 27. November 1829 und das Gesetz vom 26. Mai 1834 im Allgemeinen Abän derungen erlitten, und unbeschadet des den obern Polizeiverwal tungsbehörden ungeschmälert bleibenden Rechts der nach Maß gabe der Fälle zu verfügenden Einlieferung hiesiger Correktio- nairs in die Staatsanstalten, bis zu nachbemerktem Zeitpunkte allenthalben lediglich zu bewenden habe, dieser Entscheidung aber so lange nachzugehen sei, als nicht entweder die Aufhebung des obgedachten früheren Uebereinkommens durch Einverständniß der betheiligten Staats- und Communalbehörden erfolgt oder vom denselben auf einer oder der andern Seite im Rechtswege etwas Anderes ausgeführt sein werde." Zur Beseitigung dieser für -die Königliche Commission allerdings weniger günstigen Entscheidung hat dieselbe zunächst den in Letzterer vorgezeichne- ten ersten Ausweg versucht, und in Folge der zum Behuf der Aufgebung des-vorbefchriebenen Verhältnisses gepflogenen Ver handlungen, der Stadtrath zu Dresden sich bereit erklärt: „auf denmonatlichenBezugvon80Lhlr, aus Staatskassen, so wie auf die unter den angegebenen Bedingungen stattsindcnde unentgeld- liche Aufnahme hiesiger Irren in Landesanstalten Verzicht leisten und auch in dieser Beziehung allen andern Communen^ des Landes gleichstehen zu wollen, wenn ihm dagegen die zum -Jakobshospitale gehörigen Lokalitäten unentgeldlich und eigen- thümlich überlassen würden." — Die hohe Staatsregierung ist auch geneigt, zu einem solchen Abkommen unter ständischer Zu stimmung Genehmigung zu ertheilen, und es hat sich daher die Deputation verpflichtet halten müssen, auch hierüber der Kam-- mer noch ihre Ansichten gutachtlich zu eröffnen. Betrachtekman'dieseAngelegenheit zunächst aus dem recht lichen Gesichtspunkte, so ist wohl nickt streitig, daß in Gemäß heit des Abkommens vom 23. Juli 1798 die verwilligte jährliche Beihülfe von 960 Lhaler an den S.tadtrath zu Dresden aus der Staatskasse so lange von den Ueberfchüssen der Landes lotterie zu bezahlen ist, als dieselbe besteht und Ueberschuß ge währt, dagegen aber auch der Stadt Dresden obliegt, ihre Lo kalanstalten so einzurichten und zu erhalten, daß sie die unter des Raths und Amts Gerichtsbarkeit befindlichen Vagabonden und Bettler, so wie die nicht gefährlichen Geisteskranken darin nen insgesammt aufnehmen, auch vorschriftmäßig unterhalten, und so diese Einrichtung wirklich als eine Erleichterung der Staatsanstalten angesehen werden kann. Unverkennbar ist dies die Tendenz des erwähnten Abkommens. Nur unter der aus drücklichen Bedingung sind sowohl die rückständigen 1000 Tha- ler nachgezahlt, als die von den jährlichen Lotterieüberschüs sen zu gewährenden 960 Bhaler bewilligt worden, daß die allgemeinen Armen-, Massen-, Zucht- und Arbeitshäuser gegen diesen Beitrag eine ihm verhältnißmäßige Verscho nung mit Einlieferung der gedachten Personen aus den Dresd ner Stadt- und Amtsgerichten erlangen sollen. Daraus folgt a) daß wenn die diesfallsigen Dresdner Lokalanstalten nicht in einem solchen Zustande sind, daß sie jene Personen vollständig aufnehmrn und in derselben Art, wie es in den Landesanstal ten geschieht, verpflegen, versorgen und verwahren können, und daraus für die obern Verwaltungsbehörden die Nothwrndigkeit hervorgeht, dergleichen Personen in die betreffenden Landesan stalten aufnehmen lassen zu müssen, wie allerdings nach den ge schehenen Mittheilungen bereits der Fall gewesen, die Stadt Dresden dann die Kosten der Unterhaltung in den Landesanstal ten und zwar nach dem vollen Betrage der Staatskasse zu ver güten, und letztere solche an den zu zahlenden 960 Lbaler sofort zu kürzen einRecht haben würde; b) daß die StaorDres- den für die in Landrsanstalten aufzunehmenden gefährlichen Geisteskranken gleich andern Communen die Hälfte des jähr lichen Spezialvrrpflegungsaufwandes zu entrichten hätte. Die-
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