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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 271. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Mktthcilungen über die Berhandlungen des Landtags. ^^271. Dresden, am 9. October. ' 1837. Hundert acht und fünfzigste öffentliche Sitzung d er II. Kammer, am 8. September 1837. (Beschluß.) Becathung des Berichts der 1. Deputation über die Entwürfe einer Landgemeindeordnung und eines Gesetzes über deren Anwendung auf kleinere Amts-und Patrimonialstädte (§.12.). — Abg. Puttrich: Ich kann zwar nicht von meiner Erfah rung meinem weiten Kreise sprechen; ich will aber nur meine Gegend anführen und kann versichern, daß in dem Amte Chemnitz wohl schwerlich noch ein Dorf sein wird, wo der Rich ter die Verwaltung des Communvermögens mit überhütte. Seit 8-—10 Jahren ist die Einrichtung getroffen worden, daß kein Richter mehr die Verwaltung des Gemeindevermögens ha ben solle, und sind diesfalls die Gemeindevorsteher darauf ver pflichtet, auch Letztere von Seiten der Gemeinde erwählt und bei dem Amte in Vorschlag gebracht worden. Abg. Häntzschel (aus Neustadt): Auf die Bemerkung des Herrn Staatsministers erlaube ich mir nur noch zu erwie- dem, daß ich mir von meinem Anträge ein größeres Vertrauen der Gemeinden zu den Gerichtsbehörden verspreche, und da mit zugleich, wie ich schon erwähnte, eine Garantie gegen Be drückungen bezwecken will. Referent Schäffer: Das Amendement des Abgeordne ten Häntzschel entspricht so ziemlich den Ansichten, welche die Deputation der Kammer zur Annahme empfiehlt, nur dürfte es zu eng gefaßt sein. Es ging nämlich das Amendement da hin , es solle jeder Gemeinde 3 Mitglieder der Gemeinde vor zuschlagen gestattet sein, aus denen die Obrigkeit eines zum Dorfrrchter wählen soll. Ist dies, so könnte sich aber der Fall zutragen, daß die Gemeinde 3 ungeeignete Individuen wählt, und dieser Mißgriff in der Wahl würde einen großen Uebel- stand herbeiführen, da das Amendement keine Vorsehung ge troffen hat, was in einem solchen Falle geschehen soll, und es nicht verordnet, daß dann eine nochmalige Präsentation erfolgen solle. Da nun sonach die Gerichtsobrigkeit gebunden wäre, aus diesen Drei Einen zu wählen, so kann ich mich mit dem Amendement nicht einverstehen. Die zeitherige an manchen Ge richtsstellen vorgewaltete Observanz, daß bei Besetzung von Richterstellen die Gemeinde veranlaßt worden ist, 3 Indivi duen vorzuschlagen, kann zu Rechtfertigung des Amendements nicht^angezogen werden.. Gesetzlich war dies nicht vorgeschrie ben, und eben weil dies nicht war, wurde es auch der Gerichts behörde möglich, die Gemeinde, wenn sie 3 ungeeignete Indi viduen vorgeschlagen,, zur Präsentation 3 andrer zu veranlas sen. Diese Freiheit würde die Behörde aber verlieren, wenn das Amendement in der beantragten Maße angenommen würde, weil dann die Behörde genöthigt wäre, Einen vom den' drei Vorgeschlagenen als Richter zu bestellen. Gewöhnlicher als diese Concurrenz der Gemeinden bei Besetzung des Richterdien stes war noch die, daß sie nur gehört wurden. Im Uebrigen muß auch ich dem Herrn Staatsminister der Justiz in sofern beipflichten, daß die Disposition der.Landgemeindeordnung dem in der Städteordnung aufgestellten Prinzips entspricht. Wenn von diesem in dieser oder jener Stadt äbgegangen sein und der Gemeinde eine Concurrenz bei Besetzung der Gerichts beisitzerstellen verstattet worden sein sollte/so kann dies nur be fremden, und wundern muß man sich, daß in einer solchen Stadt der Bürgermeister seine Stellung so sehr verkannt hat, da,demselben nach der Städteordnung ganz besonders obliegt, daß im Collegium des Stadtrathes Etwas nicht beschlossen werde, was der Städteordnung zuwiderläuft, und er darauf zu sehen hat, daß der Stadtrath seinen Verpflichtungen als Staatsbehörde nochkomme. Pr äsid ent: Zuvörderst hat die Deputation darauf ange tragen , daß die Worte: „ohne Mitwirkung der Gemeinde" wegfallen, und nach dem Worte: „ernannt" folgender Saß eingeschaltet werden soll: „und zwar, was die Richter und Schöppen anlangt, nachdem der Gemeinderath vorher dabei gehört worden ist." Das Hantzschelsche Amendement beabsich tigt eine andre Bestimmung und würde, wenn das Deputa tions-Gutachten angenommen wird, für abgelehnt zu erachten sein. Zuerst richte ich die Frage auf das Deputations-Gutach ten, und zwar auf den Wegfall der bezeichneten Worte und die Einschaltung des angeführten Satzes. Ich frage daher die Kammer: Ob sie dem Gutachten der Deputation beiftim- men wolle? Es wird ihm von 49 gegen 14 Stimmen bei getreten. Präsident: Sonach ist das Häntzschelsche Amendement abgelehnt, und es würde mir nur noch die Frage übrig bleiben: Will die Kammer H. 12. mit diesen Modifikationen ihre Zustimmung geben? Abg. v. Dieskau: Ich habe gebeten, die Frage zu tren nen, und die erste Frage bis auf das Wort: „ernannt," die zweite aber auf den übrigen Lheil der Paragraphe zu richten. Präsident: Ich würde sonach die Kammer zu fragen haben: Ob der erste Satz der Paragraphe, der dahin lautet r „DiezurBesetzung - gehört,wordenist"die Annahme -er
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