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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 271. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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ben Gemeind-glieder, und n:cnn sie sich da? Bkrttguen der Gemeinde erworben haben, ist es der Gemeinde unbenommen, ihnen durch Wahl diejenigen Geschäfte, welche ihnen seit her vermöge ihres Besitztums zustanden, auch fernerhin noch zu überlassen. Abg. Müller (aus Taura): Auf meine zweite Anfrage wegen der Lieferungen und Spannungen ist Referent die Ant wort noch schuldig, ob sie unter die Verwaltung gerechnet werden. Referent Schäffer: Die Lieferungen und Spannungen würden unter die Verwaltung gehören, weil sie zu den Ge rneindeangelegenheiten zu rechnen sind, und nicht zum Richter amte. Sie wüden daher auch fernerhin den Gemeindebeam ten zu überlassen sein. Abg. Müller: Wenn es sich so verhält, bin ich be ruhigt. Königlicher Commissair Müller: Es ist hierbei zu unterscheiden, ob die Leistungen von der Gemeinde im Gan zen gefordert und von ihr selbst repartirt werden können, oder ob sie den Einzelnen obliegen; denn die Einbrin gung der Einzelnen obliegenden Leistungen, und was sich auf Exaktion von Staatsabgaben bezieht, soll nicht vom Gemeinde rache besorgt werden, sondern ist Sache der Staats - und obrig keitlichen Organe, welche für Einbringung der Staatsabga ben zu sorgen haben. Abg. Müller (aus Laura): Ich habe geglaubt, das noch erwähnen zu müssen, weil ich in einer andern Paragra ph? gefunden habe, daß die Einquartirung zur Gemeindever waltung geschlagen worden ist. König l.Commissair Müller: Abg. Müller hat von Spann fuhren und Lieferungen gesprochen, wobei aber zu unterschei den ist, ob sie von der ganzen Gemeinde oder von Einzelnen gefordert werden. Die Einquartirung ist im Entwürfe nur in sofern erwähnt worden, als ausnahmsweise in solchen Fällen gestattet werden soll, die Organe der Verwaltung zu verstär ken. Uebrigens ist bei Beurtheilung der §. 13. der Gesichts punkt im Auge zu behalten, daß die ganze Gemeindeordnung lediglich den Zweck hat, dieKem eindeangelegenheiten zurezuliren, keineswegs aber den, eine Aenderung in den obrigkeitlichen Befugnissen und dem Verhältnisse der obrig keitlichen Organe einzuführen, soweit es nicht mit demGemein- dewesen -selbst im nothwendigem Zusammenhangs steht. Aus diesem Grunde dürste daher dem Amendendement des Abg. Scholze das wichtige Bedenken entgegenstchen, daß die dadurch beabsichtigte Bestimmung nicht hierher gehört. Was das an dere Amendement anlangt, welches auf Wegfall des letzten Satzes der Paragraph? ging, so scheint demselben die Billig keit entgegen zu stehen. Denn wenn es die notwendige Folge der nach diesem Gesche einzuführenden neuen Gemeindereprä- fentatwnift, daß alle Organe für die Gemeindeverwaltung, welche bisher bestanden haben, wegfallen, so folgt wohl dar aus biüigerwerse, daß auch die Vergütungen dafür wegfallen müssen, und zwar ohne Unterschied, ob die Verwaltung des > Amtes rein persönlich war oder auf dem Ich gebe gerne zu, daß es schwer, in manchen Fällen sogar un möglich sein wird, eine Distinktion zu machen, welche von den verschiedenen Vorrechten der Nichtergüter sich auf die Gemein deverwaltung, und welche sich auf die Verwaltung des Richter amtes beziehen, weil die meisten Verhältnisse der Art sich aus einer Zeit herschreiben, wo von Gemeindeverwaltung nicht sehr die Rede war. Allein es hat sich dieses Verhältnis) in den. verschiedenen Lheilen des Landes so verschiedenartig gestaltet, daß man durchaus nicht übersehen kann, ob nicht irgendwo solche Vorrechte ausdrücklich in Beziehung auf die Gemeinde verwaltung emgesührt worden sind, und für solche mögliche Fälle war es nothwendig, die Bestimmung auszusprechen, daß dann die Vergütungen für die Gemeindeverwaltung wegfallen sollen. Es werden auch in Fällen, wo dies zweifelhaft sein sollte, die Besitzer von dergleichen Erbrichtergütern durch die Bestimmung der Paragraphe nicht gefährdet. Denn es wird ausdrücklich gesagt: „daß bloß die erweislich als Vergütung für die nunmehr wegfallenden Bemühungen anzusehendrn Vorrechte wegfallen sollen." Daraus folgt, daß jeder Richter gutsbesitzer so lange im uneingeschränkten Besitze seiner Vor rechte bleibt, bis von der Gemeinde nachgewiesen und durch obrigkeitliche Entscheidung festgestellt ist, ob und welche von den verschiedenen Vorrechten sich auf die Gemeindeverwaltung beziehen. Referent Schäffer: Es liegen 2 Amendements zu die ser Paragraphe vor. Das erste Amendement vom Secr. Pü- schel geht dahin, es solle der letzte Satz von den Worten an: „Sowie die rc." in Wegfall gebracht werden. Der An tragsteller hat sich zu dem Amendement deshalb veranlaßt ge funden, weil er die Behauptung aufstellte, es wären diese Ver gütungen den Lehnrichtern zum größten Lheil früher für die Verrichtungen bewilligt worden, welche sie bei der Justiz und dem Polizeiwesen. gehabt hätten, und es würde ihnen für die jenigen Verrichtungen, die sie bei der Gemeindeverwaltung zu besorgen gehabt, ein Emolument schwerlich ausgesetzt worden sein. Er hegt daher die Besorgniß, daß die Gemeinden wohl geneigt sein könnten, mehrere dieser Emolumente in Zweifel zu ziehen und ihnen solche künftig nicht mehr zu verabreichen, mithin auch solche, die sie zeither für die Verrichtungen bei dem Justiz- und Polizeiwesen erhaltm haben. Allein Seiten des Königlichen Commissairs ist schon erwähnt worden, daß dieser Fall nicht leicht eintreten dürfte, denn es ist schon durch das Wort: „erweislrch"Vorsorgegetroffen worden. Es werden den Lehnrichtern nur die Emolumente entzogen werden können, die sie zeither für die Gemeindeverwaltung erhalten, und -es würde unbillig sein, wenn sie diese auch ferner empfangen sollten für Verrichtungen, die sie nicht mehr zu besorgen hätten. Die Forteatrichtung solcher Emolumente würde auch in ande rer Beziehung sich als höchst beschwerend für die Gemeinden Her ausstellen. Nach der Landgememdeordnung nämlich ist den Gemeinden nachgelassen, sich zu entscheiden, ob sie den künfti gen Communalbeamten Entschädigung geben wollen oder nicht.
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