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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 271. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Sollten sich die Communen für eine Entschädigung entscheidet!, so würden sie dann bei Verabreichung von Emolumenten dop pelt in Anspruch genommen werden. Einmal gaben sie eine Vergütung dem neuen Communbeamlen, und dann müßten sie auch noch die Emolumente an den zeitherigen Erb- oder Lehnrichter bezahlen, und zwar für Verrichtungen, die derselbe nicht mehr zu besorgen hat. Was den Antrag des Abg. Scholze anlangt, so bin ich materiell mit demselben vollkommen einver standen; er geht dahin, es möchte den Erblrhnrichtern nach gelassen werden, auch diejenigen Funktionen, welche sie bei dem Justiz- und Polizeiwesen zu verricbten haben, niederlegen zu können. In formeller Beziehung kann ich mich mit dem selben jedoch nicht vereinigen, denn es ist hier in dem Gesetz entwürfe von den Verrichtungen, welche die Erblehnrichter zu besorgen haben bei der Justiz und Polizei, nicht die Rede, son dern von der Gemeindeverwaltung. Dieser Antrag scheint sich mehr zu eignen bei einem andern Gesetze und dürste bei dem Gesetzentwürfe über dis Organisation der Untergerichte zu wie derholen sein. Deshalb kann auch ich dem Anträge nicht beitreten. Präsident: Zu §.13. des.Gesetzentwurfs sind mehrere, und zwar unter sich ganz verschiedene Bedenken erhoben worden. Der erste Satz der Paragraphe enthalt die Bestimmung, daß die zeitherigen Dienstverrichtungen der Erblehnrichter aufhören sol len. Ich würde zuvörderst die Fragstellung auf den Zusatz zu richten haben, denn zu diesem ersten Satz der Paragraphe hat der Abg. Müller ein bereits unterstütztes Amendement eingereicht, daß nach dem Worte „Erblehnrichter" eingeschaltet werden möchte: „Dingestuhlsrichter, Saupenrichter und Amtslandschöp pen." Abg. Müller (aus Taura): Es ist von meinem Nachbar nachgewiesen worden, daß auf den Wirthschaften, welche die Dingestuhlsrichter besitzen, die Gemeindeverwaltung nicht eigent lich hafte, und es kann daher aus meinem Anträge das Wort: „Dingestuhlsrichter" ausgelassen werden. Eine Anfrage des Abg. Scholze: Ob das Recht zu der Amtslandrichterstelle auf Grundstücken beruhe? wird von mehre ren Seiten bejaht. Präsident: Das wäre also die erste Frage gewesen und ich habe mit Fleiß die ganze Fragstellung zuvörderst bezeichnen wollen, damit die Abstimmenden sich darnach richten können, oh sie durch Verneinung oder Bejahung der ersten Fragen den nachfolgenden Sätzen die Zustimmung zu geben gedenken oder nicht. Die erste Frage würde ich also auf Einschaltung der Worte nach dem Amendement des Abg. Müller richten. Die zweite Frage würde ich auf den ersten Saß der Paragraphe des Gesetzentwurfes zu richten haben, daß die zeitherigen Dienstoer richtungen aufhören sollen. Dann würde zu dem zweiten Satze der Paragraphe von den Worten an: „Sowie diejenigen" der diesfallflge Antrag des Seeretair Püschel zu beachten sein, wel cher darauf gerichtet ist, es möge dieser zweite Satz ganz in Weg fall kommen. Zweifelhaft scheint es mir nicht, daß, im Fall auch der zweite Satz nach dem Anträge des Seeretair Püschel in Wegfall gelangt, doch das Amendement des Abg. Scholze des halb nicht fallen und zu gleicher Zeit sich erledigen würde, da es mit dem ersten Satze wohl in Verbindung zu bringen wäre. Ich würde nun der Erklärung des Antragstellers entgegenstehen, ob er glaube, daß auch dann, wenn das Püsckclsche Amendement angenommen wird und sonach der zweite Satz der Paragraphe Hinwegfallen würde, dennoch sein Amendement in Einklang ge bracht werden könne mit dem ersten Satze. Abg. Scholze: Ich bin damit ganz einverstanden. Königl. Commissair Müller: In Bezug auf die erste Frage habe ich noch die Bemerkung zu machen, daß man, wie ich schon vorhin erwähnte, den allgemeinen Ausdruck: „Erb- richter, Lehnrichter und Erblehnrichter" gebraucht hat, um dar unter alle auf Grundstücken haftende dergleichen Funktionen zu verstehen. Soll nun nach dem-Anträge des Abg. Müller die ses Verbältniß mit besonder« Namen, wie sie in manchen Ge genden vorkommen, bezeichnet werden, so könnte das zu neuen Zweifeln führen, indem man nicht weiß, ob nicht in anderen Gegenden wieder andere Namen dafür existircn, die man jetzt nicht kennt. Deshalb würde ich lieber vorschlagen, die Fassung im Allgemeinen dahin zu ändern: „Diezeither auf Grund stücken haftenden lokalgerichtlichen Dienstverrich tungen in Bezug auf Gemeindeverwaltung hören auf rc." Abg. Müller: Ich bin mit dem Vorschläge des Königl. Commissair ganz einverstanden, zumal wenn der Antrag so angenommen wird, wie der Königl. Commissair vorgeschla- gen hat. Präsident: Das würde die Sache allerdings ganz an ders gestalten. Der Lönigl. Commissair hat den Vorschlag gethan, den ersten Satz so zu fassen: „die zeither auf den Grund stücken gehaftet habenden lokalgerichtlichen Funktionen in Be zug auf die Gemeindeverwaltung hören auf," und der Abg. Müller erklärt sich dagegen, seinen Antrag fallen zu lassen. Abg.Puttrich: Auf diese Weise würden aber die Rechte, welche vorhin von dem Landrichter- und Landschöppendienste erwähnt wurden, nicht mit begriffen sein, wiewohl mir von den Letztem dergleichen Rechte nicht bekannt sind. Königl. Commissair Müller: Allerdings, in soweit sie erblich sind. Es könnte aber auch „dorfgerichtlichen" gesetzt werden, weil es möglich ist, daß ein Erblehnricbteramt sich nicht auf einzelne Dörfer beschrankt, sondern über einen weitern Bezirk erstreckt. Präsident: Ich habe nun zu erwarten, ob Jemand über dies neuere Amendement sich äußern will. Abg. Roux: Eine angemessene Redaktion würde der Staatsregierung überlassen bleiben, denn so, wie die Fassung jetzt gegeben ist, scheint sie noch manches Andere gegen sich zu haben. In der Sache selbst sind wir Alle einig. Abg. Müller: Die Ueberschrift der Paragraphe würde wohl auch eine andere Fassung bekammen müssen? Vom Königl. Commissair wird es bejaht. Präsident: Ich würde nun die Frage so stellen: Will *
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