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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 271. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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die Kammer den ersten Satz vorbehältlich einer angemessenen Redaktion so gefaßt wissen: „die zeither auf Grundstücken ge haftet habenden dorfgerichtlichen Dienstverrichtungen in Bezug auf Gemeindeverwaltung hören auf?" Wird einstimmig bejaht. Präsident: Der erste Satz wäre also mit dem betref fenden Vorbehalte angenommen. Der zweite Satz welcher so lautet: „Sowie diejenigen —bestanden haben," soll nach Antrag des Secr. Püschel Hinwegfallen. Will die Kam mer den Antrag des Secr. Püschel annehmen? Wird durch 40 gegen 27 Stimmen v ern eint. Präsident: Es wäre sonach der Antrag des Secr. Püschel abgelehnt, und es würde nun der Zusatz des Abg. Scholze zur Abstimmung zu bringe» sei«, welcher so lautet: „Es steht ihnen jedoch frei übernehmen." (S.oben-S. 4634.) Ich frage die Kammer: Ob sie dem Scholzeschen Amendement ihre Beistimmung geben wolle? Wird durch 35 gegen 29 Stimmen (da sich inmittelst die Zahl der Anwe senden bis auf 64 vermindert hat) verneint. Präsident: Die Deputation hat nun noch der Petitio nen halber, welche unter a. und b. angeführt worden sind, sich dahin ausgesprochen, daß die Petitionen auf sich beruhen kön nen. Die Antwort liegt schon in dem Beschlüsse der Kammer; ich habe aber der Form wegen noch eine besondere Frage dar auf zu richten: Ob die Kammer mit der Deputation einver standen sei, daß die Petitionen 8ub s. und b. auf sich beruhen können? Einstimmig bejaht. Präsident: Es bleibt mir nur noch die Frage übrig: Will die Kammer der tz. 13. unter den beschlossenen Modifika tionen ihre Zustimmung geben? Wird einstimmig bejaht. ß. 14. lautet: (Kosten- und Stempelfreiheit.) „Alle Angelegenheiten, welche lediglich die Gemeindeverhaltnisse betreffen, sind in allen Instanzen kosten- und stemprlfrei." Die Deputation bemerkt: Die Ansicht geht dahin, eine Kosten- und Stempelfreiheit bloß bei allen den Verhandlungen eiMretcn zu lassen, welche aus dem Oberaufsichtsrechte des Staates fließen. Um dies deut licher hervorzuhcben und dieser Bestimmung nicht eine zu große Ausdehnung zu geben, beantragt die Deputation folgende Fas sung : „Die obrigkeitlichen Verhandlungen in Gemeindeangrle- genheiten, die lediglich in Folge des Oderaussichstrechtes eintre- ten, sind in allen Instanzen kosten- und stempelfrei." Abg. Zische: Ich erlaube mir die Frage, ob sich die Kostenfreiheit auch dahin erstreckt, daß da, wo der Gerichts direktor die Communrechnungen übernimmt und solche ein sehen will, daß dies unentgeldlich geschehen müsse? Referent Schäffer: Es ist nach dem Gesetzentwürfe gar nicht die Nothwendigkeit vorhanden, daß der Justiziar die Commumechnungen einsehe, bloß der Gemeindebehörde, dem Gemeinderath ist es überlassen, solche durchzugehen. Sie kommen daher in der Regel nicht zur Behörde und brauchen auch nicht von selbiger justrsizirt zu werden. Sie werden bloß dann zur Kenntniß der Behörde kommen, wenn ausdrücklich von einzel nen Gliedern des Gemeinderaths darauf angetragen wird» I» der Regel werden sie daher nicht zum Gcrichtsdirektor gelangen. Abg. Zische: Bin ich nicht im Jrrthum, so ist den Ge meinden vorgeschrieben, daß diese Rechnungen der Gerichtsbe hörde zur Cognition vorgelegt werden müssen, und es werden dafür gar nicht unbedeutende Gebühren gefordert. Referent Schäffer: Das wird sich aber nach dem Ge setzentwürfe ändern. Abg. Roux: Zur Widerlegung des Referenten habe ich zu bemerken, daß der Abg. Zische nicht ganz Unrecht zu ha ben scheint. Denn in der Z- 62. steht am Schlosse, daß Ausstel lungen bei der Rechnung, Defekturen zur Entscheidung der Obrig- keit gestellt werden sollen, und in der Z 63. ist wörtlich Folgendes bestimmt: „Uebrigens kann die Obrigkeit, vermöge des ihr zu stehenden Aufsichtsrechtes, jederzeit die Vorlegung der Gemein- derechnungen verlangen und die Abstellung etwa bemerkter Mängel, nach Vernehmung mit dem Ausschüsse, anordnen." Ich glaube also wohl, daß der Fall nicht selten eintreten wird, wo der Justiziar von der Gemeinderechnung Kenntniß zu neh men hat. In diesen Fallen wird aber, wie ich überzeugt bin und solches bisher auch in der Regel zu geschehen Pflegt, nur in Folge des Aufsichtsrechts, sowohl von den Justiziarien als von den Königlichen Aemtern, und mithin kostenfrei expedirt wer den müssen. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Was ei gentliche Communsachen betrifft, welche sich auf Regulirung der Communangelegenheiten im Allgemeinen beziehen, so sind diese zeither schon als Ofsizialangelegenheiten behandelt worden. Sind aber die Gemeinden Partei bei einer Streitsache, so un terliegen sie den allgemeinen Grundsätzen über Stempel- und Sportelerhebung. Der vorgeschlagene Zusatz scheint zur Ver deutlichung zu gereichen. Der jetzt bezeichnete Fall wegen Prüfung der Communrechnungen würde dem Oberaufsichts recht angehören und daher in demselben Sportelfreiheit ein treten. Referent Schäffer: Auf die Bemerkung des Abgeord neten Roux habe ich zu erwiedern, daß ich allerdings diese Fälle, welche er nannte, in meiner Aeußerung mit begriffen hatte. Ich habe gesagt, daß eine regelmäßige Vorlegung der Gemein derechnung an den Justiziar nicht stattsinden solle, aber aller dings würde dann, wenn die Ausstellungen, die dagegen ge macht würden, von dem Gemeinderath nicht zur Erledigung gebracht werden könnten, auf den Antrag einzelner Mitglieder die Sache zur Entscheidung des Justiziars kommen. Abg. v. d< Planitz: Die geehrte Deputation hat die in einem beschränkteren Sinne gefaßt, als es in dem Gesetzent würfe der Fall ist, und hat die obrigkeitlichen Verhandlungen- in Gemeindeangelegenheiten, welche aus dem Oberaufsichts rechte entständen, als solche bezeichnet, welche kosten- Md stempelfrei zu expediren waren, Nun muß ich gestehen, daß mir das Wort: „Oberaufsichtsrecht" nicht deutlich genug zeigt, welche Angelegenheiten es sind, die kosten- und stempelfrei ver handelt werden sollen. Bisher waren es eine Menge Dinge,
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