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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 272. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Referem ÄH äffen Die Bestimmungen desHeimachsgr- setzes sollen nicht geändert werden. Ein Erwerber von Grund stücken innerhalb des Gemeindcbezirks soll nur den Heimath- schein und Verhaltschein beibringen, um Aufnahme zu finden; die Heimathsangehörigkeit erlangt er aber allerdings nicht eher, als nach abgelaufenen 5 Jahren der Ansässigkeit. Abg. Scholze: Schon in der Deputation hat man sich darüber ausgesprochen, und ich habe mich mit der tz. nur unter der Bedingung einverstanden erklärt, daß das Heimathsgesetz durchaus nicht beeinträchtigt werde. Das hat man auch aner kannt, daß dies nicht der Fall sei. Eine ganz analoge Bestim mung befindet sich rücksichtlkch der Schutzverwandten in der Städeordnung tz. 68., wo es ebenfalls heißt: „Sie sind Mit glieder der Gemeinde, aber dennoch nur als Hausgenossen zu be trachten und, wenn sie sich gegen das Gesetz vergehn, ausweis bar;^ es wird also dadurch das Heimathsgesetz nicht im min desten beuachtheiligt werden. Präsident: Es würde also Nichts übrig bleiben, als zu fragen: Ob die Kammer Z. 26. annehmen wolle? Wird ein stimmig bejaht. . §.27. lautet: (Fortsetzung.) „Gesuche um Aufnahme in eine Landge meinde sind bei der Obrigkeit anzubringen. Ist das Recht des Ansuchers auf Annahme den bestehenden Gesetzen nach unzwei felhaft, oder stehen dem Gesuche gesetzliche Hindernisse entgegen, so beschließt die Obrigkeit ohne Weiteres über die Aufnahme oder Abweisung des Bittstellers. In andern Fallen hat sie zu vörderst die Erklärung des Gemeindeausschusses zu vernehmen, jedoch nur erhebliche Einwendungen gegen die Aufnahme zu be rücksichtigen." Die Deputation beantragt folgenden Zusatz: „Widerspricht der Gemeinderath der Aufnahme eines Aus länders, so hat die Gemeindeobrigkeit att die vorgesetzte Be hörde Bericht zu erstatten." aus dem Grunde, um durch Weglassung einer solchen Bestimmung nicht der Idee Raum zu geben, als sollten bei Landgemeinden die Vorschriften des Mandates vom 13. Mai 1831 keine Anwendung finden. Präsident: Die Deputation hat beantragt, daß das Wort: „Gemeindeausschuß" in: „Gemeinderath" verwandelt werden solle. Der Antrag liegt aber erst am Schlüsse des Be richts vor. Ich simrde also die Frage jetzt vorbthätlich der Be nennung : „Gememderath" zu richten haben. Will man also mit diesem Vorbehalt dem Zusatz, wie ihn die Deputation zu Z. 27. beantragt hat, Genehmigung ertheilen? und: Wird Z, 27. mit diesem Zusatz angenommen? Beides wird einstim mig bejaht. tz. 28. lautet: (Stimmberechtigung.) „Stimmberechtigt sind, mit allei niger Ausnahme des tz. 55. erwähnten Falles, nur die im Ge- mekndebezirke ansässigen Gemeindeglreder, ingleichen, ohne Rücksicht auf Ansässigkeit, die Ortsgeistlichen und Schullehrer. Von niedrerem Personen, welche im ungetheilten Besitze eines Grundstücks sich befinden, ist nur eine stimmberechtigt. Der im Grundstücke selbst, oder, wenn daselbst sich keiner aufhält, der im Gemeindebezirke wohnhafte Mitbesitzer hat den Vorzug. Unter mehrerem gleich Berechtigten entscheidet, dafern sie nicht selbst darüber sich vereinigen, das höhere Alter. Auszügler; als solche, sind zu den ÄngefeffetM seivsi tn'chs zu rechtM, wenn sie ein besonderes Auszugshaus bewohnen." Die Deputation hat zu dieser tz. Nichts bemerkt. Abg. Häntzschel(aus Neustadl): Der Herr Referent wird mir darüber gefälligst Auskunft geben, ob nach der Meinung der hohen Staatsregierung Geistliche und Schullehrer in Rück sicht des ihnen in der vorliegenden tz. zugestandenen Stimmrechts künftig als unangesessene Gemeindemitglieder angesehen wer den und zu den tz. 67 b. unter 5. und 7. erwähnten Handdien sten und Geldanlagen gleich jedem andern Gememdermtgliede verpflichtet sein sollen? Referent Schäffer: In Bezug aufdieHanddienste und Geldanlagen, welche von Seiten der Geistlichen und Schulleh rer zu leisten sind, ist eine besondre Bemerkung von der De putation im Berichte niedergelegt worden. Was die erste Frage anlangt, ob sie als Unangesessene oder als Angesessene anzusehen sind, so scheint bei tz. 28. eine Bestimmung darüber gleichgültig, da der Entwurf sich darüber ausspricht, daß sie Stimmberechtigung in der Gemeinde genießen sollen, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, ob sie als Ansässige oder als Un angesessene in dieser Beziehung zu betrachten sind. Abg. Häntzschel (aus Neustadt): Meine Frage war hauptsächlich auf Zuziehung der Geistlichen und Schullehrer zu den Geldanlagen und Handdiensten gerichtet; denn will man ihnen das Stimmrecht geben, so scheint es mir doch in der Khat nicht weniger billig, den genannten Herren auch alle die Ver pflichtungen aufzuerlegen, welche den übrigen Gemeindemit» gliedern obliegen. Referent Schaffer: Von Seiten der Deputation ist zu tz. 72. die Bemerkung niedergelegt, daß man von dem Wun sche ausgehe, die Geistlichen und Schullehrer möchten zu den Geldanlagen beigezogen werden, wogegen der Gesetzentwurf sie ebensowohl zu den persönlichen Leistungen zugezogen sehen will. Abg. Häntzschel (aus Neustadt): Die vom geehrten Referent mir gegebene Auskunft befriedigt mich keineswegs, und ich kann mich nunmehr nicht entschließen, dafür zu stim men, daß den Geistlichen und Schullehrern ein Stimmrecht zugestanden werde. Ich finde es nämlich einestheils nicht billig und gerecht, daß sie künftig berechtigt sein sollen, in Communangelegenheiten sich zu mischen, während die übrigen Gemeindemitglieder dieselben bei allen und jeden Gemeinde leistungen übertragen müssen; ich finde aber auch anderntheils jene Maßregel nicht einmal zweckmäßig und wünfchenswerth, da Communalangelegenheiten dieser Art außer den Grenzen der Seelsorge und des Jugendunterrichts liegen, womit sich doch Geistliche und Schullehrer in der Regel einzig und allein befassen sollen. Ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen: Daß aus der tz. 28. der Satz: „ingleichen ohne Rücksicht auf Ansässigkeit die Ortsgeistlichen und Schullehrer" weggelassen werden möge, und bitte den Herrn Präsidenten, mein Amende ment zur Unterstützung zu bringen. Präsident: Ich frage die Kammer: Ob sie den auf
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