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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 272. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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k-Wchen Befugnisse Nicht durch dm Rittergutsbesitzer, sondtr» durch den Gerichtsdirektor ausgeübt werden, Ein anderer rktterschaftlicher Abgeordneter hat aber vorhin erwähnt, daß der Gerichtsdirektor von dem Rittergutsbesitzer beauftragt wer den könne, an den Gemeindeversammlungen Theil zu nehmen. Diese Ansicht widerlegt also das,, was der geehrte Herr Abge ordnete von Thielau über Benachteiligung des obrigkeitli chen Ansehens der Rittergutsbesitzer im Fall ihres persönlichen Erscheinens bei Gemeindeversammlungen geäußert hat. Ein anderer Abgeordneter hat die Befürchtung aufgestellt, daß durch die in dem Eisenstuckschen Amendement aufgestellten und durch daffelbe.angeregten Grundsätze die l. Kammer sich behin dert finden könnte, dem Gesetzentwürfe beizutreten. Diese Befürchtung möchte ich aber nicht thcilcn, denn nach meiner Ansicht sind jene Grundsätze keineswegs irrationell und keines wegs unpraktisch; deshalb glaube ich aber auch, daß diel. Kammer gewiß keinen Grund finden wird, sich gegen dieselben und gegen den Gesetzentwurf, wenn sie in selbigen aufgenom? men werden, zu erklären. Staatsminister Nostitz und Z änckendorf: Die Be stimmung des Gesetzentwurfs unter 3. ist so ganz auf Billig keit und schonende Berücksichtigung der besonder» Verhältnisse der Rittergutsbesitzer begründet, Verhältnisse, welche von mehreren geehrten Abgeordneten geltend gemacht worden, daß man durch das, was dagegen angeführt ward, zu einet an dern Ansicht nicht gelangt ist. Auch die Rücksicht, welche vom Herrn Abg. von Thielau näher angedeutet wurde, hat bei der Fassung des Gesetzentwurfs wesentlich mit vorgewaltet. Staatsminister v. Könneritz: Wenn der Gesetzent wurf über Bildung der Untergerichte einen ähnlichen Satz aus genommen hat, wie er hier steht, so finde ich mich veranlaßt, einige Worte darüber zu sagen. Was den ersten Theil des Amendements des Abg. Eisenstuck anlangt, daß die Worte: „in der Negel^ aus dem ersten Satze weggelassm werden sol len, so ist dies eine Sache der Fassung , worauf Etwas nicht ankommen wird. Seine Befürchtung ist jedoch nicht begrün det, denn es folgt unmittelbar daraus: von dieser Regel kann nur folgende Ausnahme stattsinden. Was-dagegeN die Frage anbelangt, ob die Rittergutsbesitzer persönlich das Stimmrecht ausüben sollen, oder ihnen nachgelassen werde, solches durch Bevollmächtigte auszuüben, so wird, man mag sich bemühen, wie man wolle, Alles auf Gleichheit zurückzusühren, so wird dies, so lange es verschiedene Interessen, verschiedene Verhält nisse giebt, dennoch unmöglich sein. Sind die Rittergutsbe sitzer Obrigkeiten, haben die Mitglieder der Gemeinden an die Rittergüter selbst Leistungen zu entrichten, so wird auch ein brüderlich nachbarliches Verhältniß, wie man es für eine Ge meindeversammlung wünschen muß, nie und nimmermehr ein treten können. Man kann selbst aus Rücksicht für die Ge meinde nicht als wünschenswerth darstellen, daß die Ritter gutsbesitzer durchaus persönlich das Stimmrecht ausüben. Wo?- hin sollte dies führen? Der Rittergutsbesitzer könnte die Ge? memdeversammlung verbieten oder aus einander gehen heißen; wie würdt fsir Gemeindeversammlung hierdurch in Verlegen heit gerathen! Aber auch für die Rittergutsbesitzer selbst müßte es ein unangenehmes Gefühl sein, in der Versammlung der Gemeinde persönlich zu erscheinen, mit der sie vielleicht über Leistungen gerade in Streit sind. Wenn sie nicht durch Offi zianten erscheinen könnten, so würde ihnen ein Recht entzogen werden. Es ist angeführt worden, daß auch bäuerliche Grund besitzer Besitzungen an mehreren Orten hätten, und es daher auch diesen nicht möglich wäre, überall persönlich das Stimm recht auszuüben. Es kann dies wohl vorkommen, gewiß sind aber diese Fälle verhältnißmäßig viel seltener. Dies beweist nicht allein schon die Erfahrung, sondern es liegt in der Natur der Sache. Der Gewinn von bäuerlichen Nahrungen beru het größtentheils darauf, daß sie von dem Besitzer persönlich. und unmittelbar bewirthschaftet werden, was bei den Rittergü tern nicht so der Fall ist. Referent .Schaffer: Nur in Betreff des Amendements des Abg. Atenstadt, welches dahin geht, daß die Worte: „dür fet nur"" im ersten Satze.in das Wort: „können" umgewandelt werden möchten, wollte ich mjrEiniges zu sagen erlauben. Ich verkenne nicht die wohlgemeinte Absicht dieses Amendements, mir scheint aber durch die Vertauschung dieser Worte etwas Schwankendes in den Gesetzentwurf zu kommen. Die Dispo sition des Gesetzentwurfs hangt mit dem Nutznießungsrechte der Ehemänner an dem Vermögen der Frauen zusammen. Das Bedenken nun, welches das Amendement hervorgerufen hat, hat der Abgeordnete vorzüglich in dem llmstande gefunden, wenn Eheleute getrennt voy einander leben, u. wie ich vermuthen darf, von Tisch und Bette geschieden sind, In dieser Bezie hung steht allerdings dem Ehemann noch das Nutzm'eßungsrecht an dem Vermögen der Ehefrau zu. Wenn nun die Disposi tion dahin getroffen wird, daß es fakultativ gestellt wird, so daß die Ehefrau selbst erscheinen kann, oderdurch ihren Ehemann, so scheint mir ein Bedenken in der Ausführung zu entstehen, in sofern alsdann, wenn die Eheleute getrennt leben, allemal, wenn.die Ehefrau oder auch wenn der Ehemann erscheint, je desmal eineVollmachtsertheilung von dem andern Theile möchte erforderlich sein; denn die Obrigkeit könnte außerdem Beden ken tragen, wenn der Ehemann kommt, ohne daß er eine Voll macht von der Ehefrau mitbringt, ihn zu der Handlung zuzu laßen, und glauben, daß sein Erscheinen ohne Genehmigung der Ehefrau geschehe und sie Nichts davon weiß, daß er bei dieser Gemeindeversammlung die Stimme abgebe. Leben die Eheleute nicht getrennt, wird der Fall nicht so leicht eintreten, da dann die Präsumtion mehr dafür streitet, daß das Erscheinen mit Vorwissen und Genehmigung der Ehefrau erfolge. Daher scheint mir doch etwas Schwankendes in der Vertauschung der angegebnen Worte zu liegen. Präsident: Es kann nun zur Fragstellung übergegan gen werden. Zuvörderst hat der Abg. Atenstädt darauf ange tragen, daß statt der Worte: „dürfen nur" in der 30. §. in der dritten Zeile gesetzt werde: „können." Abg. Clauß (aus Chemnitz): Wird nicht auch das *
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