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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 274. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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1) Frauenspersonen ohne Unterschied; 2) Alle, denen aus einem andern der §. 29. erwähnten Gründe die Stimmberechtigung abgeht; 3) Gemeindeglicder, die nicht im Gemeindebezirke woh nen ; 4) Geistliche und Schullehrer. Ergiebt sich elnsdieserHin- dernifse der Wählbarkeit bei Jemandem, der bereits ein Gemeinde amt bekleidet, so hat er dasselbe sofort niederzulegen. WaS er aber bis dahin verrichtet oder wozu er mitgervirkt hat, bleibt dennoch gültig." Die Deputation bemerkt dazu: Entscheidet die Kammer, aus §. 29. die Position unterl. hlnwegzulassen, so beantragt die Deputation den Wegfall des Wortes: „andern" aus der Position unter 2. der Z. 33-, weil dieses Wort auf den Ausschluß der Frauenspersonen von der Stimmberechtigung, und mithin auf die Position unter I. der §. 29.^ die aber dann gar nicht ausgenommen werden würde, sich bezieht. Präsident: WennNkchts weiter geäußert wird, so frage ich die Kammer: Ob sie, wie die Deputation vorfchlägt, das Wort: „andern" aus der 2. Position Hinweglassen wolle? Einstimmig bejaht. Und: Genehmigt die Kammer die Annahme der tz. 33. mit dieser Modifikation? Einstimmig genehmigt. Referent verliest Z. 34., welche.lautet: (Ablehnung von Gemeindeämtern.) „Wählbar, aber nicht! zur Uebernahms^ines Gemeindeamtes verpflichtet, sind: 1) Be sitzer von Ritter- und den §. 21. Nr. 5. bezeichneten Gütern, in den Z. 22. lüt. a. und Z. 23. angegebenen Fallen; 2) Staats diener, guts- und gerichtsherrschaftiiche Beamte undPrivatof- sizianten, wenn sie die Zustimmung ihrer Vorgesetzten nicht er langen; 3) praktizirendeAerzte, Wundärzte und Geburtshelfer, ingleichen Apotheker, die künen Provisor haben; 4) Personen, die über 60 Jahre alt sind; 5) Solche, die an anhaltender, die Erfüllung der zu übernehmenden Obliegenheiten hindernder Kränklichkeit leiden; 6) Diejenigen, wllche in den Jahren, für die sie ein Amt übernehmen sollen, ihrer Geschäfte oder anderer Verhältnissehalber, längere Z«t abwesend zu seingenölhigtsind; 7) Personen, die durch Uebernahme ein s Gemeindeamtes und den dadurch entstehenden Zeitaufwand in ihrer Gewerbthätig- keit wesentlich gestört werden würden; 8) Alle, die bereu» ein Gemeindeamt übernommen Haden, während dessen Dauer und der darauf folgenden 3 Jahre; 9) Gesellschafter eines bedeuten den Handels-oder Fabrikgrschaftes, im Kalle bereits ihre Mit gesellschafter ein solches Amt verwalten. — Dir Beurthrilung der unter 5.6.1. und 9. erwähnten Ablehnungsgründe ist zu nächst dem Ermessen des Gemeindeausschuss s, und im Falle der Reklamation hiergegen, der Entscheidung der Obrigkeit über lassen. — Wer ein Gemeindeamt übernommen hat, ungeachtet ibm eine der Entschuldigungsursochen unter 1.4.8. und 9. zur Seite stand, kann solches vor Beendigung der gesetzlichen Dauer desselben nicht aus dem nämlichen Gründe niederlegen. Eben so wenig berechtigt das während der Amtsführung erfüllte sech zigste Lebensjahr zur früheren Niederlegung d-s Amtes." - Die Deputation hat hierbei Nichts erinnert. Abg. Puttrich: Ich glaube nur, daß das, was hier unter 7. angeführt worden ist, zu manchen Weitläufigkeiten und Streitigkeiten Veranlassung geben kann. Denn diese Aus flucht wird oft auf diese Weise angewendet. Denn Jeder wird sich entschuldigen und sagen: Ich verliere an meiner Gewerb- thätigkeit, an Zeitaufwand, den ich zu diesem Posten haben muß. Nimmt man an, welche Streitigkeiten und Weitläufig keiten schon jetzt in den Communen vorfallen, wenn ein derglei chen Posten besetzt werden soll, welche Ausflüchte dabei gemacht werden — es werden ärztliche Zeugnisse herbeigeschafft, um sich von diesem Posten zu befreien, ungeachtet man sich später da von überzeugt, daß, so bald die Sache abgemacht ist u. sie ihre Ab sicht erreicht haben, die Gesundheit schnell wieder hergestellt ist und sie die beschwerlichsten Arbeiten verrichten.—Daher glaube ich, daß hierdurch in Zukunft eine große Menge solcher Ausflüchte zum Vorschein kommen werden, so, daß man bei Besetzung solcher Posten mit bedeutenden Schwierigkeiten zu kämpfen hat> zumal in kleinern Dörfern, wo wegen Mangel an Individuen die Auswahl nicht so gr.oß ist. Ich würde daher darauf antra- gen, daß dieser Punct hier ganz wegfallen möchte; kommt so ein Fall vor, wird und muß man ihn ohnedies berücksichtigen, bringt jedoch nicht den Nachtheil, als wenn er vorzüglich im Gesetz herausgehoben wird. Präsident: Der Antrag des Abgeordneten Puttrich ist darauf gerichtet, daß der Punct unter 7. ausfallen möge. Un terstützt die Kammer diesen Antrag? Geschieht nicht genüg- lich. Präsident: Wenn sonst Niemand weiter Etwas zurZ. zu erinnern hat, so frage ich die Kammer: Ob sie, jedoch vor behältlich einer Redaktion zum 1. Puncte, die §. 34. annehmen wolle? Wird einstimmig bejaht. Z. 35. (Zwangsmittel zur Uebernahme.) „Wer die Ue^ bernahme eines Gemeindeamtes ohne genügenden Ablehnungs-- grund beharrlich verweigert, ist auf so lange, als das Amt von ihm hätte verwaltet werden sollen, von der Stimmberechti gung und Wahlfähigkeit ausgeschlossen und hat überdies wah rend der nämlichen Zeit eine jährliche Abentrichtung zur Ge meindekasse abzuführen, deren Betrag in jedem cinzcMen Falle von der Obrigkeit, unter Zustimmung des Gemeindeausschus ses, bestimmt wird, jedoch nicht über lOTHaler jährlich an steigen darf. Nach Ablauf jenes Zeitraums ist er sofort wieder wählbar, und die nämlichen Nachtheile wiederholen sich so oft, als er eine auf ihn gefallene neue Wahl, unter gleicher Voraus setzung, abermals ablehnt " tz. 36. (Ehrenvolle Aufträge für die Gemeinde.) „Wer nach tz. 33. Nr. 2. und §. 35. der Wählbarkeit zu einem Ge meindeamte verlustig wird, verliert dadurch auch die Fähigkeit zu Uebernahme oder Beibehaltung anderer ehrenvoller Aufträge für die Landgemeinde." Beide werden von der Kammer unverändert es nstim- mig angenommen. tz. 37. lautet: Vierte Abt Heilung. Von der Vertretung der Landgemeinden und von der Gemeindeverwal tung im Allgemeinen. (Gemeindebehörden überhaupt.) „In jeder Landgemeinde besteht I) ein Gemeindevorstand, und, dafern die Gemeinde über 25 ansässige Mitglieder zahlt, 2) ein Gemeindeausschuß." Im Deputations-Berichte heißt es hierzu: Die. vierte Abtheilung des Gesetzentwurfs, welche von der Vertretung der Landgemeinden handelt, bestimmt, daß die Gemeindeangelegenheiten in allen Gemeinden, welche über 25 ansässige Mitglieder zählen, durch einen Gemeindevorstand und einen Gemeindeausschuß besorgt werden sollen. — Der
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