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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 276. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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stimmung über das Schrödersche und Eisenstucksche Amende- ment das Deputations-Gutachten von Seiten der Kammer- Annahme finde? Wird einstimmig bejaht. Präsident: Ich kann nun zum Schröderschen Amen dement übergehen und frage: Ob in der 1. Zeile des Deputa tions-Gutachtens das Wort „persönlichen" ausfallen solle? Wird durch 36 gegen 28 Stimmen verneint. Präsident: Das Schrödersche Amendement wäre so nach abgelehnt, und es steht nun noch das Eisenstucksche Amen dement. Diesem gemäß habe ich die Kammer zu fragen: Ob nach dem Worte „Militairpersonen" in der 3. Zeile des Deputa tions-Gutachtens gesetzt werden soll: „so lange sie unangesessen sind?" Wird einstimmig bejaht. Präsident: Findet die §. 72. mit dieser Modifikation die Annahme der Kammer? Wird einstimmig bejaht. Z. 73. lautet: (Dingliche Befreiungen.) „Dingliche Befreiungen, die nicht zu den Z. 74. ausgenommenen gehören, erlöschen mit Ab lauf dreier Jahre von Bekanntmachung dieses Gesetzes an, wenn sie nicht binnen dieser Frist bei der Gemeindeobrigkeit, un ter Angabe der Erwerbmittel und Beibringung oder Nachwei sung der hierauf bezüglichen Urkunden, angemeldet worden sind. Werden solche Befreiungen gegründet befunden, so kön nen sie von der Gemeinde jederzeit, auch wider den Willen des Grundstücksbesitzers, abgelöst werden." Die Deputation hat hierzu Nichts erinnert. Abg.M ü l l er (ausLaura): Es heißt hier: dieseBefreiungen können ^derzeit von denGemeinden wider denWillen des Grund besitzers abgewst werden. Ich wolltenunden Herrn Referenten fragen, ob hier auch dieses System stattsinden soll, wir bei den Ablösungen und Gemeinheitstheilungen, und ob auch nach die sem Maßstabe soll abgelöst werden? Es ist übrigens darüber Nichts vorgeschricben. Abg. v. Lhielau: Ich muß mir auch eine Frage an den Referenten erlauben, nämlich ob nach der Bestimmung der tz. 73. auch die tz. 43 genannten Vorrechte der Erblehnrichter abgelöst werden müssen? Referent Schäffer: Nach der Fassung der tz. 13. wür den diese nicht abzulösen sein. Abg. v. Thielau: Dann muß ich auf einen Widerspruch aufmerksam machen. Jemand, der eine dingliche Befreiung als Erblehnrichter erworben hat, bekommt Nichts; der, welcher eine dingliche Befreiung erworben hat, aber nicht als Lchnrichter, bei dem wird sie abgelöst werden. Welcher Unterschied ist nun vorhanden? Man ist da ungerecht gegen den Einen und un gerecht gegen den Andern. Referent Sch äffer: Der Unterschied wird darin zu su chen sein, daß der Erblehnrichter für diese Bezüge Etwa» ge lüstet hat, was er künftig nicht wehr zu leisten hat. Die Be züge, die er erhalten, werden also in Wegfall zu bringen sein. Abg. Atensta dt: Ich glaube, diese Frage kann nicht ent stehen. In §. 13. ist von Vorrechten die Rede, hier aber von dinglichen Befreiungen bei Gemeindeleistungen. Bringt ein Erblehnrichter für diese einen besonder» Erwerbstitel bei und weist nach, daß dieser mit keiner Gegenleistung Pi die Gemeinde in Verbindung stehe, so wird er behandelt-wie jeder Andere. Weist aber die Erwerbungsurkunde nach, daß ihm die Be freiung nur zugestanden worden sei, weil er den Richterdienst in der Gemeinde zu leisten hat, so tritt die H. 13. ein. Wird er der Gegenleistung entbunden, so kann er auch auf die Be freiung nicht mehr Anspruch machen, weil der Grund wegge fallen, warum ihm damals die Berechtigung zugestanden wor den ist. Abg. Puttrich: Es wurde von dem Referenten die Aeußerung gethan, daß wegen dieser Befreiung dieErblehn- richter Leistungen hätten thun müssen. Ich mache nun darauf aufmerksam, daß wir ja viele freie Lehngüter haben, die der Ab lösung in Zukunft unterworfen sind. Es giebt viele dergleichen Lehngüter, die gar keine Leistung und gar keine Obliegenheit zu Uebernahme eines Richterdienstes'haben. Ich bin gewiß nicht einer von denen, die vorzügliche Ansprüche daraufmachen, allein halte es doch für Schuldigkeit, die verehrten Mitglieder daraufaufmerksam zu machen,daß allerdingsErblehngerichteBe- freiungen haben, welche nicht unbedeutend sein möchten; mir sind deren nicht allein in meiner Nähe, sondern auch in den angren zenden Aemtern bekannt; daß diese auf dem Grundstück ruhen, und nicht mit dem Richterdienst oder der Verpflichtung dessel ben verknüpft sind, ist kaum zu bezweifeln, daher doch wohl dieselben Berücksichtigung verdienen möchten. Referent Schäffer: Das Bedenken welches der Abge ordnete so eben zu erkennen gab, würde sich durch die Aeuße rung deS Abg. Atenstädt erledigen. Abg. Puttri ch: Ich muß mir noch eine Frage erlauben. Wie ist es denn mit den Königl. Forstbedienten oder Staats dienern, welche Gebäude, die von dem Staat erkauft worden sind, bewohnen? Es möchte doch für die Zukunft bei den Com mune» zur Sprache kommen, ob sie mitCommunleistungen zu tragen haben oder nicht? Referent Schäffer: Das kommt in der ß. 74. vor, dort ist davon die Rede. Präsident: Sonach kann ich zur Abstimmung über gehen. Die Deputation hat zu dieser tz. Nichts bemerkt, und ich habe an die Kammer die Frage zu richten: Ob sie der tz. 73. des Gesetzentwurfs ihre Zustimmung ertheile? Wird einstim mig bejaht. tz. 74. lautet: (Fortsetzung) „Ohne einen besondern Erwerbtitel steht künftig eine dingliche Befreiung nur noch zu: 1) den im Eigenthume der ganzen Landgemeinde oder in ihrer alleinigen Benutzung befindlichen Grundstücken, und 2) den Immobilien der Staatsan statten und öffentlichen milden Stiftungen, Begräbnißplatzen, Kirchen und öffentlichen Schulgebäuden, in soweit dergleichen Immobilien beiBekanntmachung dieses Gesetzes schon vorhanden gewesen und von Gemeindeleistungen, frei geblieben sind. Ob und in wie weit Gerichtshäuser, Gefängnisse, Dienstwohnun gen der Grrichtsverwalter, der Kirchen-, Schul- und Gerichts diener , oder anderer öffentlicher Beamten, eine Befreiung von Gemeindeleistungen genießen, hangt'theils davon, was deshalb jeden Orts zeither schon bestanden hat, theils von der, nach Be-
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