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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 243. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Referent Bürgermeister Ritterstädt: Ich habe Nichts weiter hinzuzufügen, als daß ich keine gesetzliche Vorschrift kenne, die dem Richter verböte, einen Rath zu ertheilen. Wenn also eine Ehefrau einen Richter um Rath fragt, so wird er ihn nicht verweigern, wenn er nicht besondere Gründe zu der Verweige rung hat. Es könnte nun wohl zu den einzelnenParagraphen des Gesetzes übergegangen werden. tz. I. lautet: „Die Geschlechtsvormundfchaft, welche auf obrigkeitlicher Bestätigung beruht, wird hiermit gänzlich auf gehoben." Präsident: Ich würde nun zuvörderst die Kammer zu fragen haben: Ob sie die §. 1. annehme? Es erfolgt all gemein Ja! ß. 2. „Dem zufolge haben in Zukunft alle von den Krauenspersonen unternommene gerichtliche und außergericht liche Handlungen dieselben rechtlichen Wirkungen, welche ihnen bisher durch Zuziehung eines Geschlechtsvormundes zu ver schaffen gewesen, und sollen davon diejenigen Ausnahmen fer nerhin nicht weiter stattfinden, welche in Gemäßheit des Man dats, die Geschlechtsvormundschaft betreffend, vom 10. Nov. 1828 tz. 3. 28.29. auch des Mandats vom 6. Nov. desselben Jahres §. 1. Nr. 3. bisher eingelreten." Auf die Annahmefrage des Präsidenten wird auch diese Paragraph? einstimmig angenommen. Man geht nun zu der von der Deputation vorgeschlage- nenZusatzparagraphe2 b. (ff. oben.) über. Präsident: Ich würde nun gleich zu einem Amende ment des Srcrrtair Hartz übergehen können. Es sollte auf der vorletzten Zeile hinter: „Vermögmsverlust" heißen: „und Der darauf abzugebenden Erklärung selbst." Seer. Hartz: Es hat mir nämlich scheinen wollen, als wenn der Zweck der wohlthätigen Absicht, welche dis Deputa tion bei dieser Paragraphe gehabt hat, nur zum Theil erreicht würde, wenn dem Ehemann gestattet wird, gerade bei dem wichtigsten Theile der Handlung gegenwärtig zu sein. Er wartet man einmal einen Vortheil von der Entfernung des Ehemanns, so scheint Letzterer namentlich dann nicht gegen wärtig sein zu dürfen, wenn die Ehefrau das entscheidende Ja oder Nein aussprechen soll. Es stimmt das auch ganz mit dem Mandat von 1828 überein. Es ist dort dem Richter nachqeü-.ss^, den Ehemann nicht nur während der Auseinan dersetzung der Folgen einer Verbürgung, sondern auch wäh rend der Verbürgung selbst zu entfernen. Es steht nämlich da selbst tz. 6. ausdrücklich: der Richter hat das Recht, den Ehe mann bei denjenigen Handlungen, welche h. 1. und 2. bezeich net sind, zu entfernen; unter 1. aber ist die Verbürgurg, un ter 2. die Belehrung des Richters aufgesührt. Es können, wie schon aus dieser gesetzlichen Vorschrift hervorgeht, praktische Schwierigkeiten bei der Sache nicht vorwaltm; nach der Praxis, die ich gehabt habe, sind mir solche wenigstens nicht bekannt worden. Es scheint daher selbst im Sinne der Deputation die sich ausdrücklich auf dasZHandat von 1828 bezogen hat, zu liegen, die beantragte Einschaltung in die Zusatzparagraphe Wit MfzumhMM. Auf die hierauf erfolgte Unterstützungsfrage des Präsi. denten wird dieser Antrag ausreichend unterstützt. Referent Bürgermeister Ritterstädt: Ich habe in Be zug auf den Antrag zu bemerken, daß der Gegenstand, wel chen er betrifft, allerdings bei der Deputation zur Erwähnung gekommen ist. Auch sie war anfänglich zweifelhaft, ob es nicht angemessen sein möchte, die Gegenwart des Ehemanns bei der ganzen Handlung zu untersagen, nicht bloß bei der Beleh rung, sondern auch bei der hierauf folgenden Verbürgung selbst. Sie ging aber davon zurück; einmal um deswillen, weil sie glaubte, daß die Wirkung, welche die richterliche Be, lehrung über die vorzunehmende Handlung bei der Frau ge. macht hatte, allerdings auch in dem Augenblick fortdauern dürfte, wo die Ehefrau die Erklärung, ausspricht, daß sie sich verbürgen wolle, wenn auch dann der Ehemann wieder zuge gen sei. Anderntheils wurde von dem Königlichen Commissair ein Bedenken erregt, indem von demselben angenommen wurde, daß doch zur völligen Rechtsgültigkeit eines solchen Geschäfts, wenn die Ehefrau zum Besten des Ehemanns sich verbürge, die Einwilligung des Ehemanns selbst erforderlich erscheine, weil man nicht annehmen könne, daß ein solcher Wortheil ihm wider seinen Willen aufgedrungen werden km-ne. Aus diesem Grunde ging die Deputation von dem Zweifel wieder ab. Ich glaube, wenn die Bedenken, welche von der Deputation auf gestellt worden sind, beseitigt werden könnten, würde die De putation nicht entgegen fein, sich auch für diesen Antrag zu erklären. Königl. Commissair v. Einert: Dem Anträge steht al lerdings Seiten der Regierung kein Bedenken entgegen. Man hat sich die Sache so gedacht, daß, wenn der Richter der Ehe frau eine Vorstellung macht, was sie zu befürchten habe, eine Erklärung darauf von Seiten der Ehefrau noch vor Zulassung des Ehemanns erfolgen werde, und ohne diese wird es ohne hin in der Regel nicht abgehen, wenn auch der Richter keine besondere Frage darauf stellt. Erklärt sie, daß sie Bedenken trage, so kommt es nicht zur Verbürgung; erklärt sie aber, sie wolle sich verbürgen, so wird der Ehemann hcreingerufen. Es geschieht das gewiß ohnehin nicht, wenn der Ehemann hinzu gekommen, sondern ehe der Ehemann hereingetreten ist. Hält sie aber für gut, hinzuzusetzen: Ich bleibe bei der Meinung, w avird cs auch Nichts schaden, wenn der Ehemann dann ge genwärtig ist. Prinz Johann: Wenn der Königl. Commissair Nichts dagegen hat, können wir uns, glaube ich, auch damit ein verstehen. Bürgermeister Schill: Die Sache ist in der Deputation jedenfalls so betrachtet worden. Überflüssig sind die Worte auf jeden Fall. Wenn sie auch Nichts schaden, werden sie auch keinen Nutzen bringen. Wenn der Richter die Frau un terrichtet, so ist gewöhnlich die nächste Antwort der Frau: „Ich will mich verbürgen," und das ist hinlänglich. Bei Verlesung des Protokolls würde sie nicht erst die Worte sprechen. Die Frau sagt,, so wie sie unterrichtet ist: „ich will mich heffenun-
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