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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 278. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Mkttheilnttge« über die Verhandlungen des Landtags. -IF278. Dresden, am 17. October. 1837. Hundert fünf und sechzigste öffentliche Sitzung der H. Kammer, am 19. September 1837. (Beschluß.) Berathung des Berichts der 2. Deputation über das höchste Dekret vom 26. März 1836, mehrere Ergänzungen und Abänderun gen bei der Gewerb - und Personalsteuer betr. Präsident: Ich habe zu bemerken, daß die ^ Deputa tion über das Gesuch der Kaufleute zu Dresden Bericht zu er statten hat, und daß also der Antrag wohl bei der sodann stattsin- denden Berathung einzubringen fein würde. Stellvertretender Secr. Cuno tritt dieser Bemerkung bei, und es laßt der Antragsteller (Abg. Hesse) seinen Antrag vor der Hand auf sich bewenden. Da zu b. eine Frage nicht zu stellen ist, geht der Referent zu Puncto, über: Die Fabrikanten in den obgenannten Städten (s. Nr 277. d. Bl., S.4820. Sp. 1. Z.24. v. u.) beklagen sich hinsichtlich ihrer Verneh mung bei der Gewerbsteuer über die Willkühr des Gesetzes sowohl in der Ausführung als in der Vernachlässigung der Gleichheit aller Verpflichteten u. der solche verbürgenden Garantie u. finden den Keim dieser Willkühr, die Gefährdung der Gleichheit, in der Be stimmung §.6., daß Fabrikanten oder Unternehmer von Fabrikge- schaften aller Art, welche die Fabrikation oder Zurichtungen von Handelswaaren im Großen und zum Vertrieb im Ganzen be treiben, die Grwerbsteuer nach den für jedes. Fabrikgeschäft durch Abschätzung zu bestimmenden Sätzen entrichten sollen. Den Zusatz aber, daß bei Abschätzung der Fabrikgeschäfte die Höhe der von den Kaufleuten zu entrichtenden Gewerbsteuersätze unter Vergleichung des Gewerbsumfangs zur Richtschnur anzu nehmen sei, finden sie theils an sich zu schwankend, theils bei der Verfügung der §§. 45. und 47. illusorisch. Die Abschatzenden seien hierdurch nicht behindert, sobald sie es anders bei Verglei chung des Gewerbsumfangs angemessen hielten, selbst den höch sten von Kaufleuten entrichteten Gewerbsteuersatz in beliebiger Maße zu überschreiten. Den nach §. 45. aus den Königlichen Commissarien, Deputaten der Stadträthe und Stadtverord neten und auf dem Lande der mit Gemeindeämtern beauftrag ten Personen zusammengesetzten Distriktscommissionen sei die individuelle Abschätzung der Fabrikanten übertragen, eine Auf gabe, deren glückliche Lösung, wenn nicht besondere geistige Kraft, doch Eigenschaften voraussetze, die nurdurch das praktische Gewerbslcben selbst, nicht aber durch Studium und Wissen schaft erworben würden. Daraus, daß die Gewerbsteuer das persönliche Einkommen jedes steuerpflichtigen Amtsangehöri gen zum Objekt habe, folge, daß nicht bloß der Umfang des Gewerbes an sich, sondern neben ihm Alles, was auf seinen Reinertrag von Einfluß, zu berücksichtigen. Dies setze einige Vertrautheit mit dem Geschäftsgänge und tiefere Kenntnis von den Eigenthümlichkeiten des Gewerbsbetriebs der Einzel nen, ihrer Fonds und Hülfsquellen, ihrer Produktion in Men ge und Güte, der Absatzwege und deren Sicherheit vor aus. Jene Commissarien und Deputaten vermöchten die sen Voraussetzungen nicht zu entsprechen. Die Königli chen Commissarien seien aus dem Stande der Ge lehrten, die städtischen Deputirten theils aus demselben Stande, theils Rentiers und Professionisten, fetten Kauf leute und Fabrikanten unter denselben, die ländlichen Depu taten fast ausschließlich Landwirthe. Aber auch von einer an gemessenen Zusammensetzung der Commission könne man sich Nichts versprechen, so lange das Gesetz keine Grenze der ^Besteuerung der Fabrikanten bezeichne, und doch §.47. eine von den Ministerien der Finanzen und des Innern niedergesetzte Commission zu Revision und nach Befinden Erhöhung der durch die Abschätzung bestimmten Gewerbsteuersätze ermächtige. Der Fabrikanten Abschätzung hänge einzig und allein von dem Ermes sen der vollziehenden Gewalt ab, sei nur das Werk administra tiver Erwägung, die bei der gezeigten Schrankenlosigkeit Will kühr drohe. Der beste Wille schütze ohne eigenthümliche Befä higung nicht vor, das verfassungsmäßige Prinzip der gleichen Besteuerung störende, Inkonsequenzen und Mißgriffen bei Ab schätzung der Fabrikanten. Deshalbige Verantwortlichkeit sei undenkbar, wenn aus Gründen individueller Ueberzeugung Steuersätze um das Doppelte erhöht werden könnten. Das Ge setz habe für alle andere Klassen der Steuerpflichtigen ein Maxi mum festgestellt, auch bestimmten Unterabtheilungen von Ge- werbtreibenden die Vertheilung der Steuerquanten auf die In dividuen durch die städtische Verwaltungsbehörde unter Mitwir kung der betreffenden Gewerbsklasse angeordnet. Gleiche oder ähnliche Wohlthat sei auch den Fabrikanten zu gewähren, und das Gesetz würde ihren billigen Wünschen und gerechten Anfor derungen entsprochen haben, wenn es a) einen allgemeinen Durchschnittsatz für die Fabrikanten in gleicher Weise, wie dies K. 4. für die Kaufleute geschehen ist, feststellte, von derjenigen Höhe, wie ihn der Gesammtbetrag der nach dem Einnahme- budjet im Staatsbereich aufzubringenden Gcwerbsteuer, mithin der wirkliche Bedarf der Staatskasse erfordern würde, und b) dann die Zertheilung der solchemnach von den Fabrikanten eines Bezirks an Gewerbsteuer zu entrichtenden Totalstem! un ter die einzelnen Steuerpflichtigen einer zum größten Theile aus Mitgliedern der gedachten Gewerbsklasse bestehenden Commis sion übertrüge und die Wahl dieser in soweit den betreffenden Fabrikanten selbst überließe. Sie bitten nun die hohe H. Kam mer um Verwendung für eine Abänderung des Gesetzes Hinsicht lich ihrer in obiger von ihnen ausdrücklich beantragten Maße, wobei sie zugleich Gründe für die Angemessenheit, Nothwmdig- keit und Gerechtigkeit dieser Aenderung entwickeln und Einwen dungen zu beseitigen suchen. DieDeputation hatsich hierüber mit demKöniglichen Com- missair vernommen und eine ausführliche Mittheilung erhalten. Es wird darinnen zuvörderst auf die Schwierigkeit aufmerksam gemacht, daß das Gesetz, während andere Gesetzgebungen bei der Jndividualabschätzung gewerblicher Etablissements in der Regel auf Ermittelung des Betriebsfonds und Ertrags zurückgehen,
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